In der Phase 8 der Sonderbetreuungszeit haben Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit im Ausmaß bis zu 3 Wochen im Zeitraum 1.1. 2023 bis 7. 7. 2023, wenn keine zumutbaren alternativen Betreuungsmöglichkeiten vorhanden sind. Die Sonderbetreuungszeit kann – im Gegensatz zur Phase 6 – mit dem Arbeitgeber nicht vereinbart werden. Der Arbeitgeber erhält für die Sonderbetreuungszeit von der Bundesbuchhaltungsagentur 100 % des fortgezahlten Entgelts zurückerstattet.