In der Phase 7 der Sonderbetreuungszeit haben Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit im Ausmaß bis zu 3 Wochen im Zeitraum 5. 9. 2022 bis 31. 12. 2022, wenn keine zumutbaren alternativen Betreuungsmöglichkeiten vorhanden sind. Die Sonderbetreuungszeit kann – im Gegensatz zur Phase 6 – mit dem Arbeitgeber nicht vereinbart werden. Der Arbeitgeber erhält für die Sonderbetreuungszeit von der Bundesbuchhaltungsagentur 100 % des fortgezahlten Entgelts zurückerstattet.