Die allgemeinen Bestimmungen zum Waffengebrauch von Organen der Bundespolizei und der Gemeindewachkörper sind im Abschnitt I des Waffengebrauchsgesetzes 1969 (WaffGebrG) geregelt. Diese umfassen den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die Gründe für einen Waffengebrauch, die Dienstwaffen, Ungefährliche oder weniger gefährliche Maßnahmen und gelindere Mittel, die Auswahl der Waffe sowie den Zweck des Waffengebrauches. Das WaffGebrG verknüpft sich mit dem Sicherheitspolizeigesetz (§ 50 Abs 3 SPG) hinsichtlich der Anwendung unmittelbarer Zwangsgewalt gegen Personen.