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Freies Gewerbe

VerwaltungsrechtGewerbeordnungTobischSeptember 2024

Als freie Gewerbe werden alle jene gewerblichen Tätigkeiten bezeichnet, die nicht ausdrücklich als reglementierte Gewerbe oder Teilgewerbe in der GewO angeführt sind. Sie dürfen ohne besonderen Befähigungsnachweis, unter der Bedingung der Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen (§§ 8 ff GewO), bereits nach ihrer Anmeldung ausgeübt werden. Bei einzelnen freien Gewerben sind allerdings spezielle Ausübungsvorschriften zu beachten.

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