Bei einer Dienstnehmererfindung (oder Diensterfindung) handelt es sich um die Erfindung eines Dienstnehmers, die in das Arbeitsgebiet des Unternehmens fällt und in ursächlichem Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht. Die Berechtigung an Dienstnehmererfindungen ist in den §§ 6 bis 19 PatG geregelt: Darin wird ein Ausgleich zwischen dem allgemeinen patentrechtlichen Prinzip, wonach eine Erfindung ihrem Erfinder zusteht, und dem arbeitsrechtlichen Grundsatz, wonach Arbeitsergebnisse dem Dienstgeber zugutekommen, getroffen.