Kommanditisten steht ein nur beschränktes Informations- und Kontrollrecht zu. Sie sind gem § 166 Abs 1 UGB lediglich berechtigt, eine „abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses“ oder gegebenenfalls einer sonstigen Abrechnung zu verlangen und die Richtigkeit durch Einsicht in die Bücher und Schriften der Gesellschaft zu prüfen. Daneben steht ihnen bei Vorliegen wichtiger Gründe insb (nur) ein durch das Gericht zu genehmigendes Recht auf Mitteilung auch sonstiger Aufklärungen zu.

