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FlexKapG - Formvorschriften für die Übertragung von Geschäftsanteilen und Unternehmenswert-Anteilen sowie für die Abgabe von Übernahmserklärungen

GesellschaftsrechtKapitalgesellschaftenGruberJuli 2024

Werden Geschäftsanteile an der FlexCo übertragen, kann die entsprechende Urkunde in Form des Notariatsakts errichtet werden, muss es aber im Unterschied zu § 76 Abs 2 GmbHG nicht. Stattdessen kann nach § 12 FlexKapGG eine rechtsanwaltliche oder notarielle Urkunde errichtet werden, wobei den Rechtsanwalt oder Notar Prüf- und Belehrungspflichten treffen. Dasselbe gilt bei Ausübung des Bezugsrechts im Rahmen einer Kapitalerhöhung für die Übernahmeerklärung. Für die Übertragung von Unternehmenswert-Anteilen genügt nach § 9 Abs 6 FlexKapGG überhaupt nur die „Einhaltung der Schriftform“.

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