Werden Geschäftsanteile an der FlexCo übertragen, kann die entsprechende Urkunde in Form des Notariatsakts errichtet werden, muss es aber im Unterschied zu § 76 Abs 2 GmbHG nicht. Stattdessen kann nach § 12 FlexKapGG eine rechtsanwaltliche oder notarielle Urkunde errichtet werden, wobei den Rechtsanwalt oder Notar Prüf- und Belehrungspflichten treffen. Dasselbe gilt bei Ausübung des Bezugsrechts im Rahmen einer Kapitalerhöhung für die Übernahmeerklärung. Für die Übertragung von Unternehmenswert-Anteilen genügt nach § 9 Abs 6 FlexKapGG überhaupt nur die „Einhaltung der Schriftform“.