Homeoffice-Gesetz

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrApril 2021

Schaffung von arbeits-und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zur umfassenden Regelung der Tätigkeit im Homeoffice

Inkrafttreten

1.4.2021

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

1.4.2021

Betroffene Normen

ArbIG, ArbVG, ASVG, AVRAG, DHG

Betroffene Rechtsgebiete

Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht

Quelle

BGBl I 2021/61

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, das Arbeitsinspektionsgesetz 1993, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden; BGBl I 2021/61 vom 31. 3. 2021 (AB 735 BlgNR 27. GP ; IA 1301/A BlgNR 27. GP ; ME 15. 2. 2021, 94/ME 27. GP )

1. Überblick

Bedingt durch die COVID-19-Krise hat das berufliche Arbeiten im Homeoffice stark zugenommen. Knapp ein Jahr nach Ausbruch der Pandemie in Österreich wurde nun das schon lange angekündigte Homeoffice-Maßnahmenpaket im BGBl kundgemacht. Ursprünglich enthielt der Ministerialentwurf 94/ME NR 27. GP sowohl die arbeits- und sozialversicherungs- als auch die steuerrechtlichen Aspekte zum Thema Homeoffice. Allerdings wurden die steuerrechtlichen Regelungen durch einen Abänderungsantrag im Nationalrat in das 2. COVID-19-Steuermaßnahmengesetz übernommen, um ein früheres Inkrafttreten zu ermöglichen (siehe BGBl I 2021/52, ARD 6742/12/2021). Dementsprechend enthält dieses Sammelgesetz nur noch die arbeits- und sv-rechtlichen Regelungen betreffend Arbeiten im Homeoffice.

Die neuen Bestimmungen treten mit 1. 4. 2021 in Kraft und sind – anders als die steuerrechtlichen Regelungen – nicht befristet. Geplant ist allerdings eine Evaluierung bis Ende 2022, um Verbesserungspotentiale so rasch wie möglich erkennen und gegebenenfalls umsetzen zu können. 

2. Änderungen im Arbeitsrecht

2.1. Begriffsdefinition

Im AVRAG sind die arbeitsvertragsrechtlichen Bestimmungen zum Homeoffice enthalten. Wesentlich ist die Vorgabe, dass Home-Office nur im Einvernehmen zwischen den Arbeitsvertragsparteien begründet werden kann.

Im neuen § 2h Abs 1 AVRAG wird als strukturierende Vorgabe für die Neuregelung eine Definition von Arbeit im Homeoffice vorgenommen. Der Begriff „Arbeit im Homeoffice“ umfasst „die regelmäßige Erbringung von Arbeitsleistungen in der Wohnung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers“. Der Begriff umfasst auch ein Wohnhaus und schließt auch eine Wohnung (Wohnhaus) in einem Nebenwohnsitz oder die Wohnung eines nahen Angehörigen oder Lebensgefährten ein, nicht aber etwa einen öffentlichen Coworking-Space oder ein Kaffeehaus.

Arbeit im Homeoffice bedeutet nicht nur die Erbringung der Arbeitsleistung unter Verwendung von Informations- und Kommunikationstechnik, sondern umfasst auch die Erbringung von Arbeitsleistungen mit anderen Mitteln im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, wie zB die Bearbeitung von Papierunterlagen.

2.2. Arbeitsrechtliche Grundlage

2.2.1. Betriebsvereinbarung

Derzeit gibt es im ArbVG keinen eigenen Betriebsvereinbarungstatbestand zum Thema Homeoffice. Sofern Homeoffice schon jetzt Betriebsvereinbarungstatbestände berührt, können bzw müssen Regelungen zum Homeoffice durch Betriebsvereinbarung getroffen werden:

  • Eine Arbeitszeit-BV gemäß § 97 Abs 1 Z 2 ArbVG kann Sonderregelungen für Homeoffice enthalten;
  • Regelungen zur Kostentragung im Zusammenhang mit Homeoffice können unter dem Tatbestand des § 97 Abs 1 Z 12 ArbVG getroffen werden;
  • Kontrollmaßnahmen, die die Menschenwürde berühren, bedürfen einer Betriebsvereinbarung iSd § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG oder der Zustimmung der einzelnen Arbeitnehmer gemäß § 10 Abs 1 AVRAG;
  • der Einsatz von technischen Systemen zur Erfassung von Arbeitnehmerdaten unterliegt der Zustimmung des Betriebsrates gemäß § 96a Abs 1 ArbVG;
  • darüber hinaus können allgemeine Rahmenbedingungen durch Betriebsvereinbarung geregelt werden, wenn durch KV die Möglichkeit einer Betriebsvereinbarung eröffnet wurde.

Nunmehr wird ein eigener Betriebsvereinbarungstatbestand unabhängig von einer etwaigen kollektivvertraglichen Regelung und somit für sämtliche Branchen geschaffen (§ 97 Abs 1 Z 27 ArbVG: „Festlegung von Rahmenbedingungen für Arbeit im Homeoffice“). Mit dieser Betriebsvereinbarung ist eine umfassende Regelung von Homeoffice auf betrieblicher Ebene möglich; dazu gehören auch jene Aspekte, die sonst unter andere freiwillige Betriebsvereinbarungstatbestände fallen, wie die Regelung des (pauschalen) Kostenersatzes. Unter dem Begriff „Rahmenbedingungen“ sind insbesondere folgende Regelungsgegenstände zu verstehen: Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren private Nutzung, das Rückkehrrecht vom Homeoffice und Regelungen zum (pauschalen) Kostenersatz.

Unberührt bleibt aber eine allfällig notwendige Betriebsvereinbarung gemäß § 96 bzw § 96a ArbVG: Auch im Zusammenhang mit Homeoffice ist für Kontrollmaßnahmen, die die Menschenwürde berühren, die Zustimmung des Betriebsrates erforderlich. Wird durch Homeoffice ein System zur automationsunterstützten Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten des Arbeitnehmers iSd § 96a Abs 1 Z 1 ArbVG eingeführt, so bedarf dies der ersetzbaren Zustimmung des Betriebsrates.

Die Betriebsvereinbarung über Homeoffice soll die zu regelnden Rahmenbedingungen auf betrieblicher Ebene festlegen und somit eine Grundlage für die – jedenfalls notwendige – Einzelvereinbarung gemäß § 2h AVRAG bilden. Bereits abgeschlossene Betriebsvereinbarungen, die sich auf bisherige Tatbestände des ArbVG beziehen, werden durch die nunmehrige Änderung nicht berührt.

2.2.2. Notwendige Einzelvereinbarung

Um Homeoffice begründen zu können, bedarf es jedenfalls einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, da die Verlagerung des Ortes der Erbringung der Arbeitsleistung regelmäßig eine grundlegende Abweichung von der bisherigen arbeitsvertragsrechtlichen Vereinbarung ist und somit einer Änderung des Arbeitsvertrages bedarf. Demzufolge kann Homeoffice nur im Einvernehmen zwischen den Arbeitsvertragsparteien vereinbart und nicht einseitig durch den Arbeitgeber angeordnet werden; die Vereinbarung eines einseitigen Weisungsvorbehalts des Arbeitgebers, ob überhaupt Homeoffice ausgeübt wird, würde diesem Grundsatz, dass Arbeiten im Homeoffice grundsätzlich einvernehmlich festzulegen ist, widersprechen. Korrespondierend dazu hat aber auch der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf Homeoffice. Homeoffice soll freiwillig und im Einvernehmen zwischen den Arbeitsvertragspartnern festgelegt und gestaltet werden.

Die Vereinbarung hat im Interesse beider Arbeitsvertragsparteien grundsätzlich schriftlich zu erfolgen, das Fehlen der Schriftlichkeit führt allerdings nicht zur Nichtigkeit der Vereinbarung. Es bedarf auch keiner Unterschrift in der Vereinbarung, diese auch kann im elektronischen Weg (betriebliche IT-Tools, Handy-Signatur, E-Mail) zustande kommen.

Hinweis
Auch wenn somit auch mündliche Homeoffice-Vereinbarungen zulässig sind, ist der Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung jedenfalls zu empfehlen – auch, um späteren Diskussionen und Beweisschwierigkeiten vorzubeugen.

§ 2h Abs 4 AVRAG sieht eine vorzeitige Auflösungsmöglichkeit für die Vereinbarung aus wichtigem Grund vor. Dieser kann etwa in wesentlichen Veränderungen der betrieblichen Erfordernisse oder wesentlichen Veränderungen der Wohnsituation des Arbeitnehmers gelegen sein, die die Erbringung der Arbeitsleistung im Homeoffice nicht mehr erlauben. Die Beendigung der Home-Office-Vereinbarung ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Letzten eines Kalendermonats möglich.

Darüber hinaus kann die Homeoffice-Vereinbarung auch eine Befristung sowie Kündigungsregelungen enthalten.

2.3. Arbeitsmittel

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber die für das regelmäßige Arbeiten im Homeoffice gegebenenfalls erforderlichen digitalen Arbeitsmittel bereitzustellen (darunter sind die erforderliche IT-Hardware und Software, die tatsächlich notwendige Datenverbindung und erforderlichenfalls ein Diensthandy zu verstehen). Diese Verpflichtung besteht dann nicht, wenn die Ausübung von Homeoffice lediglich im Anlassfall („Eintagsfliege“) erfolgt ist, ohne dass von den Arbeitsvertragsparteien weitere regelmäßige Einsätze im Homeoffice beabsichtigt wären.

Von der Bereitstellungspflicht durch den Arbeitgeber kann auch durch Einzelvereinbarung oder Betriebsvereinbarung abgewichen werden. Werden die digitalen Arbeitsmittel aber ausnahmsweise vom Arbeitnehmer bereitgestellt, hat der Arbeitgeber aber zwingend einen angemessenen und erforderlichen Kostenersatz zu leisten. Die Kosten können auch pauschaliert abgegolten werden.

2.4. Datenschutz

Im Homeoffice gelten die gleichen datenschutzrechtlichen Bestimmungen wie im Büro (insbesondere die DSGVO und das Datenschutzgesetz). Es empfiehlt sich aber, bereits in der Homeoffice-Vereinbarung entsprechende Regelungen aufzunehmen. Unter anderem können folgende datenschutzrechtliche Fragestellungen berücksichtigt werden:

  • Festlegung der datenschutzrechtlichen Verantwortung für die Datenverarbeitung und die Datensicherheit im Homeoffice, insbesondere, wenn mit digitalen Arbeitsmitteln des Arbeitnehmers gearbeitet wird;
  • Auflagen zur sicheren Verwahrung von Zugangsdaten und Passwörtern zu digitalen Geräten im Homeoffice;
  • Vorgaben für die sichere Verwahrung des digitalen Gerätes sowie von Datenträgern und Ausdrucken;
  • Sichere Löschung von personenbezogenen Daten auf den digitalen Geräten des Arbeitnehmers;
  • Verwendung von externen Datenträgern und deren Absicherung (zB Verschlüsselung);
  • Hinweise auf die ebenso im Homeoffice geltende Meldepflicht für Datenschutzverletzungen (Data Breach) sowie die Haftung für Schäden durch Datenschutzverletzungen.
2.5. Haftungsregelungen

Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz gilt bereits jetzt für durch den Dienstnehmer begangene Verletzungen der Aufsichtspflicht gegenüber (unmündigen) Kindern und Haustieren, die Schäden an den im Homeoffice verwendeten digitalen Arbeitsmitteln oder abgespeicherten Arbeitsergebnissen (zB Bauplänen) verursachen.

Mit der Neuregelung sollen vom DHG auch Beschädigungen dieser Arbeitsmittel und Arbeitsergebnisse erfasst werden, die haushaltsangehörige Personen herbeigeführt haben. Konkret wird in einem neuen Abs 4 in § 2 DHG normiert: „Wird der Dienstgeberin oder dem Dienstgeber durch im gemeinsamen Haushalt mit der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer lebende Personen im Zusammenhang mit Arbeiten im Homeoffice ein Schaden zugefügt, so sind die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden.“ Damit kommen den haushaltsangehörigen Personen im Falle einer Schadensverursachung auch die Mäßigungskriterien des DHG zugute.

2.6. Arbeitnehmerschutz

Bei Homeoffice erbringen Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung unter Verwendung von Informationstechnologien in ihrer Privatwohnung, diese gilt als auswärtige Arbeitsstelle gemäß § 2 Abs 3 letzter Satz ASchG. Die meisten Bestimmungen des ASchG samt Verordnungen, wie beispielsweise die Regelungen zur Arbeitsplatzevaluierung, Information und Unterweisung und Präventivdienstbetreuung, kommen auch bei Homeoffice zur Anwendung. Arbeitsstättenbezogene Arbeitsschutzvorschriften gelten hingegen nicht für Arbeiten im Privathaushalt. Trotzdem sind Themen wie zB Belichtung und Raumtemperatur in der Arbeitsplatzevaluierung zu berücksichtigen.

Im ArbIG wird aber ausdrücklich normiert, dass die Organe der Arbeitsinspektion nicht berechtigt sind, private Wohnungen von Arbeitnehmern im Homeoffice zu betreten, es sei denn, der Arbeitnehmer erteilt seine Zustimmung dazu. Auf Verlangen eines Arbeitnehmers dürfen Arbeitsinspektionsorgane daher einen Homeoffice-Arbeitsplatz vor Ort besichtigen. Ein Betretungsrecht gegen den Willen der im Homeoffice tätigen Beschäftigten würde den verfassungsrechtlich geschützten Grundrechten der in den Privathaushalten lebenden Personen widersprechen (Recht der Achtung des Privat- und Familienlebens und die Unverletzlichkeit des Hausrechts). Die Einschränkung des Betretungsrechts kommt aber nur in Zusammenhang mit Homeoffice zur Anwendung. Es gilt insbesondere nicht, wenn eine Wohnung gewerblich genützt wird, ebenso nicht, wenn es sich um einen vom Arbeitgeber bereitgestellten Wohnraum oder eine Unterkunft nach § 4 Abs 1 ArbIG handelt oder wenn Arbeitnehmer von Unternehmen andere Arbeiten als Homeoffice in Wohnungen durchführen (zB Bauarbeiten).

Für Homeoffice kommen auch das Arbeitszeitgesetz (AZG) und das Arbeitsruhegesetz (ARG) uneingeschränkt zur Anwendung. Die Beschäftigung eines Arbeitnehmers in seiner eigenen Wohnung oder sonst außerhalb des Betriebs gilt als Arbeitszeit (vgl § 2 Abs 2 AZG).

3. Änderungen im Sozialversicherungsrecht

3.1. Beitragsrechtliche Regelungen

MIt dem 2. COVID-19-Steuermaßnahmengesetz wurden steuerrechtliche Sonderregelungen für Homeoffice geschaffen (siehe dazu ausführlich ARD 6742/12/2021). So wurde ua normiert, dass der Wert der den Dienstnehmern vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten digitalen Arbeitsmittel sowie ein Homeoffice-Pauschale steuerfrei sind. Dieser „Wert“ und dieses Pauschale wurden nun rückwirkend ab 1. 1. 2021 und – bezüglich des Pauschales – bis zur selben Höhe auch in der Sozialversicherung beitragsfrei gestellt.

3.2. Arbeitsunfall

Bereits mit dem 3. COVID-19-Gesetz, BGBl I 2020/23, ARD 6694/12/2020, wurden vorübergehende Sonderregelungen im ASVG (und im B-KUVG) geschaffen, wonach Unfälle, die sich im Homeoffice ereignen, als Arbeitsunfälle gelten, und zwar unabhängig davon, ob man zu Hause ein abgegrenztes Arbeitszimmer hat oder nicht. Diese Sonderregelungen wurde nun (leicht adaptiert) nun ins Dauerrecht übergeführt werden. Damit wird weiterhin eine unfallversicherungsrechtliche Gleichbehandlung des Homeoffice mit der Beschäftigung direkt in der Arbeits- oder Ausbildungsstätte sichergestellt.

Als Arbeitsunfälle gelten somit auch Unfälle, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung in der Wohnung des Arbeitnehmers (Homeoffice) ereignen (§ 175 Abs 1a ASVG). Es wurde damit die Definition des Homeoffice im § 2h Abs 1 AVRAG übernommen, wobei der Begriff „Wohnung“ auch in diesem Zusammenhang ein Wohnhaus umfasst und eine Wohnung (Wohnhaus) in einem Nebenwohnsitz oder die Wohnung eines nahen Angehörigen oder eines Lebensgefährten einschließt.

Durch eine entsprechende Gleichstellung des Aufenthaltsortes der versicherten Person im Homeoffice mit der Arbeitsstätte in § 175 Abs 1b ASVG werden auch Wegunfälle vom Homeoffice aus erfasst:

  • Unfälle auf einem mit der Beschäftigung zusammenhängenden Weg zum oder vom Aufenthaltsort im Homeoffice (§ 175 Abs 2 Z 1 ASVG);
  • Unfälle auf einem Arztweg vom Aufenthaltsort im Homeoffice aus, sofern dem Dienstgeber der Arztbesuch vor Antritt des Weges bekanntgegeben wurde (§ 175 Abs 2 Z 2 ASVG);
  • Unfälle bei einer mit der Beschäftigung zusammenhängenden Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung und Erneuerung des Arbeitsgerätes, auch wenn dieses vom Versicherten beigestellt wird (§ 175 Abs 2 Z 5 ASVG);
  • Unfälle bei einer mit der Beschäftigung zusammenhängenden Inanspruchnahme von gesetzlichen beruflichen Vertretungen oder Berufsvereinigungen (§ 175 Abs 2 Z 6 ASVG);
  • Unfälle auf einem Weg vom Aufenthaltsort im Homeoffice, den der Versicherte zurücklegt, um während der Arbeitszeit bzw Arbeitspausen in der Nähe seiner Wohnung lebenswichtige persönliche Bedürfnisse zu befriedigen, anschließend auf dem Weg zurück sowie bei dieser Befriedigung der lebensnotwendigen Bedürfnisse (§ 175 Abs 2 Z 7 ASVG): Es ist folglich gerechtfertigt, dass Einkäufe zum Mittagessen im Supermarkt bzw der Besuch eines Gasthauses unfallversicherungsrechtlich auch dann geschützt werden, wenn diese vom Homeoffice (und nicht von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte) aus angetreten werden. Nicht vom Schutzbereich der Norm sind allerdings – entsprechend der allgemeinen Regel – solche Unfälle umfasst, die sich erst nach Beendigung der Arbeit bzw in den Arbeitspausen etwa bei der Erledigung des Tages- oder Wocheneinkaufs für die folgenden Tage ereignen.
  • Unfälle auf einem mit der unbaren Überweisung des Entgelts zusammenhängenden Weg vom Aufenthaltsort im Homeoffice zu einem Geldinstitut zum Zweck der Behebung des Entgelts und anschließend auf dem Weg zurück (§ 175 Abs 2 Z 8 ASVG);
  • Unfälle auf einem Weg eines Versicherten zum oder vom Aufenthaltsort im Homeoffice mit dem Zweck, ein Kind zu einer Kinderbetreuungseinrichtung, zur Tagesbetreuung, in fremde Obhut oder zu einer Schule zu bringen oder von dort abzuholen, sofern ihm für das Kind eine Aufsichtspflicht zukommt (§ 175 Abs 2 Z 10 ASVG).



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