Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit zwischen der Republik Österreich und Kanada, BGBl III 2023/47 (AB 1083 BlgNR 27. GP ; RV 1037 BlgNR 27. GP )
Verwaltungsvereinbarung zwischen dem österreichischen Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und dem kanadischen Ministerium für Arbeit und soziale Entwicklung zur Durchführung des Abkommens im Bereich der sozialen Sicherheit zwischen der Republik Österreich und Kanada, BGBl III 2023/48
Das Abkommen baut auf dem alten Abkommen auf und enthält mit Ausnahme der neuen Pensionsberechnung keine grundsätzlichen Änderungen im Vergleich zur derzeit geltenden Rechtslage; allerdings wurden einige Änderungen vorgenommen (zB umfassende Datenschutzregelung), um es in materiellrechtlicher Hinsicht weitestgehend den in letzter Zeit von Österreich geschlossenen Abkommen anzupassen.
Das Abkommen ist in fünf Abschnitte gegliedert:
- Abschnitt I enthält allgemeine Bestimmungen und legt im Wesentlichen den persönlichen und sachlichen Geltungsbereich, den Grundsatz der Gleichbehandlung sowie die Gebietsgleichstellung hinsichtlich der Gewährung von Geldleistungen aus der Pensionsversicherung fest.
- Abschnitt II normiert in Bezug auf die jeweils hinsichtlich der Versicherungspflicht anzuwendenden Rechtsvorschriften den Grundsatz des Beschäftigungslandprinzips sowie davon abweichende Sonderregelungen (insbesondere eine Entsenderegelung) und sieht die Möglichkeit vor, im Einzelfall Ausnahmen hiervon zu vereinbaren. Diese Regelungen werden grenzüberschreitend tätigen Unternehmen und Personen helfen, doppelte Beitragszahlungen zu vermeiden.
- Abschnitt III legt die Leistungsfeststellung im Bereich der kanadischen bzw. österreichischen Pensionsversicherung fest. Diese erfolgt unter Zusammenrechnung der in den beiden Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten für den Anspruch und unter Berechnung grundsätzlich entsprechend den in jedem Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten, wobei eine Vereinheitlichung der zwischenstaatlichen Berechnung angestrebt wird.
- Abschnitt IV enthält verschiedene Bestimmungen über die Durchführung und Anwendung des Abkommens.
- Abschnitt V enthält Übergangs- und Schlussbestimmungen.