Bundesgesetz, mit dem Maßnahmen zur Bekämpfung von Hass im Netz getroffen werden (Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz – HiNBG) (BGBl I 2020/148, AB 516 , RV 481 BlgNR 27. GP , 48/ME, 50/ME)
Mit dem HiNBG werden zahlreiche Gesetze geändert (allen voran ABGB, ZPO, StGB und StPO), um va folgende Maßnahmen umzusetzen:
- Schaffung von Regelungen zur Wahrnehmung des Persönlichkeitsrechtsschutzes sowie zum Umfang der Aktiv- und Passivlegitimation
- Vereinfachtes Unterlassungsverfahren bei Hasspostings samt Möglichkeit zur sofortigen Vollstreckbarkeit
- Einführung eines außerstreitigen Antrags auf Herausgabe von Nutzerdaten nach § 18 Abs 4 ECG
- Gesetzliche Neustrukturierung und Ausweitung der Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Prozessbegleitung
- Zulässigkeit bestimmter Ermittlungsmaßnahmen im Rahmen der Privatanklagedelikte nach §§ 111, 113, 115 StGB, die im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen werden
- Befreiung des Privatanklägers von der Kostenersatzpflicht für Verfahrenskosten bei Strafverfahren wegen übler Nachrede (§ 111 StGB), Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung (§ 113 StGB) und Beleidigung (§ 115 StGB), die im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen wurden
- Gesetzliche Neustrukturierung und Verbesserung der Voraussetzungen zur rascheren und umfassenderen Entfernung betreffender Mitteilungen oder Darbietungen "aus dem Netz"
- Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes vor Cybermobbing, unbefugten Bildaufnahmen („Up-Skirting“) und Individualbeleidigungen aus diskriminierenden Motiven
- Ergänzung des § 76a StPO um sonstige Diensteanbieter (§ 3 Z 2 ECG), um sicherzustellen, dass auch von Internetdiensten, insbesondere OTT-Diensten, die keine Anbieter von Kommunikationsdiensten sind, Auskünfte über Stamm- und Zugangsdaten erlangt werden können.