Änderung des UrlG ua

GesetzgebungPersonalrechtLass-KönczölNovember 2022

Anspruch auf eine Urlaubsersatzleistung auch im Fall eines unbegründeten vorzeitigen Austritts für den im laufenden Urlaubsjahr nicht verbrauchten Urlaub, soweit der vierwöchige (unionsrechtliche) Mindesturlaub betroffen ist

Inkrafttreten

1.11.2022

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

2.11.2022

Betroffene Normen

Heimarbeitsgesetz, Landarbeitsgesetz, Urlaubsgesetz

Betroffene Rechtsgebiete

Arbeitsrecht

Quelle

BGBl I 2022/167

Bundesgesetz, mit dem das Urlaubsgesetz, das Landarbeitsgesetz 2021 und das Heimarbeitsgesetz 1960 geändert werden, BGBl I 2022/167 vom 31. 10. 2022 (AB 1683 BlgnR 27. GP, 2793/A BlgNR 27. GP )

Urlaubsersatzleistung bei vorzeitigem Austritt

Über ein Vorabentscheidungsersuchen des OGH hat der EuGH kürzlich entschieden, dass Art 7 der RL 2003/88/EG einer nationalen Vorschrift entgegensteht, wonach eine Urlaubsersatzleistung für das laufende letzte Arbeitsjahr nicht gebührt, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig beendet (vgl EuGH 25. 11. 2021, C-233/20 , ARD 6776/8/2021).

Nach Ansicht des OGH ist der in § 10 Abs 2 UrlG normierte Entfall des Anspruchs auf Urlaubsersatzleistung bei vorzeitigen Austritt aber nur insoweit unionsrechtwidrig, soweit er den nach Art 7 Abs 2 der RL 2003/88/EG  unionsrechtlich garantierten Mindesturlaub von vier Wochen betrifft. Eine finanzielle Abgeltung des über den vierwöchigen Mindesturlaub hinausgehenden Urlaubsteils ist unionsrechtlich nicht geboten. Die Arbeitszeit-RL 2003/88 legt nur Mindestvorschriften fest, die von den Mitgliedstaaten zu beachten sind. Da das UrlG einen Urlaubsanspruch von fünf bzw sechs Wochen gewährt, geht die innerstaatliche Rechtslage über die unionsrechtlich erforderlichen Mindestansprüche hinaus. Für diesen Urlaubsteil kann das innerstaatliche Recht die Bedingungen für die Gewährung und den Entfall selbst festlegen (vgl OGH 17. 2. 2022, 9 ObA 150/21f, ARD 6795/6/2022).

Neuregelung ab 1. 11. 2022

Zur Herstellung eines europarechtskonformen Rechtszustandes und in Entsprechung der Entscheidung des OGH wird in § 10 Abs 2 UrlG nun klargestellt, dass abweichend von § 10 Abs 1 UrlG dem Arbeitnehmer eine Ersatzleistung auch im Fall eines unbegründeten vorzeitigen Austritts für den im laufenden Urlaubsjahr nicht verbrauchten Urlaub gebührt, soweit der vierwöchigen (unionsrechtliche) Mindesturlaub betroffen ist. Für den den Mindesturlaub übersteigenden Urlaubsanspruch aus dem laufenden Urlaubsjahr (fünfte und sechste Urlaubswoche) gebührt bei einem unberechtigten Austritt weiterhin keine Urlaubsersatzleistung. Für nicht verbrauchte Urlaube aus älteren Urlaubsjahren besteht der Anspruch auf Ersatzleistung im vollen Ausmaß des ausstehenden Urlaubsentgelts, sofern der Urlaubsanspruch noch nicht verjährt ist (§ 10 Abs 3 UrlG).

Die Änderung trat mit 1. 11. 2022 in Kraft. Der Anspruch auf Ersatzleistung besteht auch, wenn das Arbeitsverhältnis in den dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung vorangegangenen Urlaubsjahren durch unbegründeten vorzeitigen Austritt beendet wurde, sofern der in diesen Urlaubsjahren jeweils entstandene Anspruch auf Mindesturlaub von vier Wochen noch nicht verjährt ist.

Diese Änderungen werden in entsprechender Form im Landarbeitsgesetz 2021 nachvollzogen. Im Heimarbeitsgesetz, das ein aliquotes Anwachsen des Urlaubsanspruchs für jeden Monat der Beschäftigung vorsieht, ist aufgrund dieser Systematik eine angelehnte Vorgehensweise nicht sinnvoll. § 23 Abs 3 HeimArbG entfällt daher zur Gänze.

 



Stichworte