OGH 9ObA150/21f

OGH9ObA150/21f17.2.2022

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Bernhard Gruber (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Veronika Bogojevic (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei D*, vertreten durch Mag. German Storch, Mag. Rainer Storch, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei j* gmbh in Liquidation, *, vertreten durch Herbst Kinsky Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 322,06 EUR brutto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 30. September 2019, GZ 12 Ra 57/19t‑14, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits‑ und Sozialgericht vom 24. April 2019, GZ 64 Cga 7/19g‑10, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:009OBA00150.21F.0217.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

 

I. Das Verfahren wird fortgesetzt.

II. Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten haben:

„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 153,79 EUR brutto samt 4 % Zinsen seit 10. 10. 2018 binnen 14 Tagen zu zahlen.

Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei weitere 168,27 EUR brutto samt 4 % Zinsen seit 10. 10. 2018 zu zahlen, wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz und zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.“

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

 

Entscheidungsgründe:

[1] Der Kläger war von 25. 6. 2018 bis 9. 10. 2018 bei der Beklagten als Arbeiter beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch unberechtigten vorzeitigen Austritt des Klägers. Von dem im Beschäftigungszeitraum erworbenen Urlaubsanspruch von 7,33 Arbeitstagen verbrauchte der Kläger 4 Tage während des Arbeitsverhältnisses. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses waren daher noch 3,33 Arbeitstage an Urlaubsanspruch offen.

[2] Der Kläger begehrt Urlaubsersatzleistung von 322,06 EUR sA für den bei Ende des Arbeitsverhältnisses noch offenen Urlaubsanspruch. § 10 Abs 2 UrlG, wonach bei vorzeitigem Austritt ohne wichtigen Grund kein Anspruch auf Urlaubsersatzleistung bestehe, verstoße gegen Art 31 Abs 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) und Art 7 Arbeitszeit-Richtlinie 2003/88/EG .

[3] Die Beklagte stellte die Richtigkeit der Berechnung hinsichtlich der Höhe des Klagebegehrens außer Streit, bestritt es jedoch dem Grunde nach unter Hinweis auf § 10 Abs 2 UrlG. Selbst wenn man von einem unionsrechtlichen Ersatzanspruch ausgehe, sei ein solcher auf Basis des unionsrechtlichen Urlaubsanspruchs von vier Wochen zu berechnen. Dies ergebe einen Anspruch auf 5,864 Tage Urlaub. Abzüglich der vier schon verbrauchten Urlaubstage stünde höchstens eine Ersatzleistung für 1,864 Tage zu, im konkreten Fall errechne sich so ein Betrag von 153,79 EUR.

[4] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Begrenzung des Anspruchs auf Urlaubsersatzleistung nach § 10 Abs 2 UrlG für den Fall des unberechtigten vorzeitigen Austritts stelle eine Gepflogenheit der österreichischen Rechtsordnung im Sinne des Art 7 Abs 1 Arbeitszeit-Richtlinie dar.

[5] Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers gegen diese Entscheidung nicht Folge. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) könne nicht entnommen werden, dass der in § 10 Abs 2 UrlG normierte Entfall des Anspruchs auf Urlaubsersatzleistung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Austritt des Arbeitnehmers ohne wichtigen Grund in Widerspruch zu Art 7 Abs 2 Arbeitszeit-Richtlinie bzw Art 31 Abs 2 GRC stünde.

[6] Die Revision wurde vom Berufungsgericht zugelassen, da keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Vereinbarkeit des § 10 Abs 2 UrlG mit den unionsrechtlichen Regelungen vorliege.

[7] Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen dahingehend abzuändern, dass der Klage stattgegeben wird.

[8] Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[9] Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig und teilweise berechtigt.

[10] 1. Aus Anlass des Rechtsmittelverfahrens legte der Oberste Gerichtshof zunächst dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vor und setzte das Revisionsverfahren mit Beschluss vom 29. 4. 2020 bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus (9 ObA 137/19s).

[11] 2. Da die Entscheidung des EuGH nunmehr vorliegt, war das Revisionsverfahren fortzusetzen.

[12] 3. Mit Urteil vom 25. 11. 2021, C‑233/20 , hat der EuGH die Vorlagefragen wie folgt beantwortet:

„1. Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Vorschrift entgegensteht, wonach eine Urlaubsersatzleistung für das laufende letzte Arbeitsjahr nicht gebührt, wenn der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig einseitig beendet.

2. Der nationale Richter braucht nicht zu prüfen, ob der Verbrauch der Urlaubstage, auf die der Arbeitnehmer Anspruch hatte, für diesen unmöglich war.“

[13] In seiner Begründung führte der EuGH unter anderem aus, dass Art 7 Abs 2 der Richtlinie 2003/88 für das Entstehen des Anspruchs auf eine finanzielle Vergütung keine andere Voraussetzung aufstelle als die, dass zum einen das Arbeitsverhältnis beendet sei und dass zum anderen der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin nicht den gesamten Jahresurlaub genommen habe, auf den er bzw sie bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch gehabt habe. Somit sei der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Hinblick auf den Anspruch auf eine finanzielle Vergütung nach Art 7 Abs 2 der Richtlinie 2003/88 nicht maßgeblich (Rn 31 f).

[14] 4. Aufgrund dieses Erkenntnisses des EuGH steht fest, dass der in § 10 Abs 2 UrlG normierte Entfall des Anspruchs auf Urlaubsersatzleistung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch (unberechtigten) Austritt des Arbeitnehmers ohne wichtigen Grund in Widerspruch zu Art 7 Abs 2 der Richtlinie 2003/88 steht, die für jeden Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen vorsieht. Ist – wie hier – eine mit den Anforderungen dieser Richtlinie im Einklang stehende Auslegung und Anwendung der nationalen Regelung nicht möglich, ist eine unionsrechtswidrige nationale Regelung, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts unangewendet zu lassen (RS0109951 [T3, T6, T7]; Mayr/Erler, UrlG³ § 10 UrlG Rz 7). Im horizontalen Rechtsverhältnis zu einem privaten Arbeitgeber kann sich der Arbeitnehmer zwar nicht unmittelbar auf die Richtlinie berufen, im Anwendungsbereich des Unionsrechts entfaltet das Grundrecht auf bezahlten Jahresurlaub nach Art 31 Abs 2 GRC aber unmittelbare Wirkung, sodass sich der Einzelne vor nationalen Gerichten einerseits direkt darauf stützen kann und andererseits nationale Gerichte verpflichtet sind, dieses Grundrecht direkt anzuwenden. Kann eine nationale Regelung nicht im Einklang mit Art 7 der Richtlinie 2003/88 und Art 31 Abs 2 der GRC ausgelegt werden, ergibt sich aus Art 31 Abs 2 der GRC, dass das mit einem Rechtsstreit zwischen einem Arbeitnehmer und seinem früheren privaten Arbeitgeber befasste nationale Gericht diese nationale Regelung nicht zu berücksichtige hat (EuGH 6. 11. 2018 C‑684/16 , Max‑Planck‑Gesellschaft, Rn 81). Das nationale Gericht hat dafür Sorge zu tragen, dass der Arbeitnehmer für den nicht genommenen Jahresurlaub eine finanzielle Vergütung erhält (8 ObA 62/18b [Pkt. 3] unter Hinweis auf EuGH C‑569/16 und C‑570/16 , Stadt Wuppertal/Bauer, Willmeroth/Broßonn).

[15] 5. Auf dieser Grundlagehat der unberechtigt vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgetretene Kläger grundsätzlich einen Anspruch auf Abgeltungdes zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht verbrauchten Urlaubsrestes gemäß § 10 Abs 1 UrlG.Zu prüfen bleibt jedoch, ob der in § 10 Abs 2 UrlG unionsrechtswidrig normierte Urlaubsverfall nur den unionsrechtlichen Mindesturlaub von vier Wochen oder den gesamten nationalen Urlaubsanspruch nach § 2 Abs 1 UrlG – im Falle des Klägers von unstrittig 30 Werktagen (fünf Wochen) – betrifft.

Dazu hat der Senat erwogen:

[16] 6. Der Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), was das Handeln der Mitgliedstaaten betrifft, ist in Art 51 Abs 1 der GRC definiert. Danach gilt diese für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Die Mitgliedstaaten sind an die GRC gebunden, wenn sie sekundäres Unionsrecht anwenden, insbesondere Verordnungen und Richtlinien vollziehen und umsetzen (vgl EuGH 26. 2. 2013 C‑617/10 , Akerberg Fransson, Rn 17 ff; 10 ObS 44/14i [Pkt II.2.4.]; Holoubek/Oswald in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar2 Art 51 Rz 17).

[17] 7. Die Richtlinie 2003/88 legt zwar Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung fest, die von den Mitgliedstaaten zu beachten sind, doch haben diese gemäß Art 15 der Richtlinie das Recht, für die Arbeitnehmer günstigere Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen. Somit steht die Richtlinie 2003/88 innerstaatlichen Bestimmungen nicht entgegen, die einen bezahlten Jahresurlaub vorsehen, der den durch Art 7 der Richtlinie garantierten Mindestzeitraum von vier Wochen übersteigt und unter den im nationalen Recht festgelegten Bedingungen für die Inanspruchnahme und Gewährung eingeräumt wird (EuGH 24. 1. 2012 C‑282/10 , Dominguez, Rn 47; EuGH 3 .5. 2012 C‑337/10 , Neidel, Rn 34 f; EuGH C‑341/15 , Maschek, Rn 38).

[18] 8. Soweit die Mitgliedstaaten nationale Rechtsvorschriften erlassen, mit denen den Arbeitnehmern ein Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub zuerkannt wird, der über die in Art 7 Abs 1 der Richtlinie vorgesehene Mindestdauer von vier Wochen hinausgeht, liegt keine Durchführung der Richtlinie 2003/88 im Sinne von Art 51 Abs 1 GRC vor (vgl EuGH 19. 11. 2019 C‑609/17 und C‑610/17 , Terveys- ja sosiaalialan neuvottelujärjestö (TSN) ry, Rn 54). Wenn im nationalen Recht daher mehr als die in der Richtlinie festgelegten vier Wochen Jahresurlaub vorgesehen sind, können die Mitgliedstaaten selbst entscheiden, ob sie für Arbeitnehmer, die diesen Urlaub während ihres Arbeitsverhältnisses nicht nehmen konnten, eine finanzielle Vergütung vorsehen, und sie können die Bedingungen für die Gewährung dieses zusätzlichen Anspruchs festlegen (vgl Mitteilung der EU-Kommission vom 24. 5.2017, ABl C 2017/C 165/35).

[19] 9. Art 7 Abs 2 der Richtlinie 2003/88 räumt dem Arbeitnehmer einen Mindesturlaubsanspruch von vier Wochen ein. Da das UrlG dagegen dem Arbeitnehmer einen Urlaubsanspruch von fünf bzw sechs Wochen gewährt, geht die innerstaatliche Rechtslage über die unionsrechtlich erforderlichen Mindestansprüche hinaus und ist insoweit günstiger als das Unionsrecht. Um den unionsrechtlichen Vorgaben des EuGH (C‑332/20 ) zur Auslegung des Art 7 Abs 1 der Richtlinie 2003/88 im Anlassfall gerecht zu werden und dafür Sorge zu tragen, dass der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin für den zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses offenen Resturlaub eine finanzielle Vergütung erhält, genügt es daher nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts, § 10 Abs 2 UrlG (nur) insoweit unangewendet zu lassen, dass im Ergebnis der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin auf Grundlage des nach Art 7 Abs 2 der Richtlinie 2003/88 unionsrechtlich garantierten Mindesturlaubs von vier Wochen eine Urlaubsersatzleistung für den zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht verbrauchten Jahresurlaub erhält. Art 7 der Richtlinie 2003/88 steht etwa einer nationalen Regelung nicht entgegen, die zwar mehr als vier Wochen Urlaub, aber keine finanzielle Vergütung für den Fall vorsieht, dass ein in den Ruhestand tretender Arbeitnehmer diese zusätzlichen Urlaubsansprüche krankheitsbedingt nicht mehr vor Antritt seines Ruhestands verbrauchen kann (EuGH 3. 5. 2012 C‑337/10 , Neidel, Rn 36; Drs, Neuere Rechtsprechung zur Arbeitszeit‑Richtlinie – Urlaubsrecht, in Kietaibl/Resch, Arbeitsrechtlicher Schutz aus unionsrechtlichen Vorgaben, 93). Eine finanzielle Abgeltung des über den vierwöchigen Mindesturlaub hinausgehenden Urlaubsteils ist daher unionsrechtlich nicht geboten.

[20] 10. Diese Rechtsauffassung wird auch im Schrifttum überwiegend vertreten (Erler, Urlaubsersatzleistung gebührt auch bei unberechtigtem Austritt, ecolex 2016, 854 [857]; differenziert ders in Der Urlaubsbegriff im Unionsrecht und dessen Auswirkungen auf das österreichische und deutsche Urlaubsrecht [Dissertation Johannes Kepler Universität Linz] 114 ff; Ludvik, Urlaubsverfall bei Austritt des Arbeitnehmers ist unionsrechtskonform – § 10 Abs 2 UrlG im Lichte der EuGH‑Judikatur, ASoK 2019, 325, 332; ders,Urlaubsverfall bei Arbeitnehmeraustritt – Der Urlaubsverfall austretender Arbeitnehmer ist unionsrechtswidrig – gilt das auch für den nationalen Urlaubsteil?, ASoK 2022, 2 [7]; vgl Rudkowski in Schlachter/Heinig, Europäisches Arbeits‑ und Sozialrecht, § 12 Rz 16).

[21] 11. Die dem Kläger gebührende Urlaubsersatzleistung errechnet sich daher auf Basis des unionsrechtlichen Mindesturlaubs von vier Wochen wie folgt: 20 Urlaubstage (Arbeitstage) : 365 x 107 Tage (Beschäfti‑gungszeitraum) = 5,86 Urlaubstage – 4 Tage verbraucht = 1,86 Tage

[22] Zwischen den Parteien ist unstrittig, dass sich daraus unter Berücksichtigung einer vom Kläger zu zahlenden Konventionalstrafe ein Betrag von 153,79 EUR errechnet.

[23] Da sich die Revision des Klägers damit teilweise als berechtigt erweist, sind die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinn einer teilweisen Klagsstattgabe im Umfang von 153,70 Euro brutto sA abzuändern. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren ist abzuweisen.

[24] 12. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 43, 50 ZPO. Da der Kläger mit ca 50 % seines Klagebegehrens durchgedrungen ist, sind die Kosten gegeneinander aufzuheben.

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