Sozialarbeits-Bezeichnungsgesetz 2024

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrMärz 2024

Einführung eines Bezeichnungsschutzes für die Berufsbezeichnungen „Sozialarbeiter“ und „Sozialpädagoge“

Inkrafttreten

29.3.2024

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

28.3.2024

Betroffene Normen

 

Betroffene Rechtsgebiete

 

Quelle

BGBl I 2024/25

Bundesgesetz über die Führung der Bezeichnung „Sozialarbeiterin“ oder „Sozialarbeiter“ oder „Sozialarbeiter:in“ sowie der Bezeichnung „Sozialpädagogin“ oder „Sozialpädagoge“ oder „Sozialpädagog:in“ (Sozialarbeits-Bezeichnungsgesetz 2024 – SozBezG 2024), BGBl I 2024/25 vom 28. 3. 2024 (AB 2448 BlgNR 27. GP ; 3814/A BlgNR 27. GP )

Einführung eines Bezeichnungsschutzes

Sozialpädagogen und Sozialarbeiter verfügen über spezifische fachliche Kompetenzen aufgrund ihrer einschlägigen Ausbildungen. Ziel des Sozialarbeits-Bezeichnungsgesetzes ist es, Berufsbezeichnungen im Bereich der Sozialarbeit zu schützen. Derzeit liegen keine gesetzlichen einheitlichen Definitionen oder Standards in dem Bereich der Ausübung der Sozialen Arbeit vor. Aufgrund der Arbeit mit insbesondere sozial- und oder ökonomisch benachteiligten bzw besonders vulnerablen Personengruppen ist jedoch die Sicherstellung qualitativ hochwertiger und bundeseinheitlicher Vorgaben für Angebote und Leistungen der Sozialen Arbeit immanent. Die Einführung eines Bezeichnungsschutzes schützt besonders vulnerable Personen(gruppen), die abhängig von Unterstützungsleistungen sind, davor, dass Leistungen aufgrund fehlender fachlicher Eignung der damit beauftragten Personen nicht im notwendigen Umfang oder in entsprechender Qualität erbracht werden. Mit einem Bezeichnungsschutz wird Transparenz bezüglich der Qualifikation der Fachkräfte hergestellt und sichergestellt, dass nur Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung entsprechend qualifiziert sind, sich als „Sozialarbeiterin“/„Sozialarbeiter“ bzw „Sozialpädagogin“/„Sozialpädagoge“ bezeichnen dürfen. Eine Unterscheidbarkeit zu anderen Professionen oder zu Laientätigkeiten wird damit möglich.

Im Gesetz wird abschließend festgeschriebenwelche akademischen bzw anderen einschlägigen Fachausbildungen zum Führen der Bezeichnungen „Sozialarbeiterin“ bzw „Sozialarbeiter“ sowie „Sozialpädagogin“ bzw „Sozialpädagoge“ berechtigen – insbesondere das Grundstudium der Sozialen Arbeit bzw ein Bachelorstudium der Sozialpädagogik sowie vergleichbare in- und ausländische Ausbildungen (auch Vorgängerausbildungen, wie zB jene an Akademien für Sozialarbeit, werden im Gesetz gesondert angeführt). Für alle anderen Personen wird diese Bezeichnung verboten, davon sind auch Kurzausbildungen umfasst. Wer die gesetzlichen Vorgaben ignoriert und eine der geschützten Bezeichnungen unbefugt führt oder eine einschlägige Ausbildung vortäuscht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 15.000,- zu bestrafen.

Das Sozialarbeits-Bezeichnungsgesetz 2024 ist mit 29. 3. 2024 in Kraft getreten.



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