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BGBl I 25/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

25. Bundesgesetz: Sozialarbeits-Bezeichnungsgesetz 2023
25. (NR: GP XXVII IA 3814/A AB 2448 S. 252 . BR: AB 11430 S. 964 .)

25. Bundesgesetz über die Führung der Bezeichnung „Sozialarbeiterin“ oder „Sozialarbeiter“ oder „Sozialarbeiter:in“ sowie der Bezeichnung „Sozialpädagogin“ oder „Sozialpädagoge“ oder „Sozialpädagog:in“ (Sozialarbeits-Bezeichnungsgesetz 2024 – SozBezG 2024)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz über die Führung der Bezeichnung „Sozialarbeiterin“ oder „Sozialarbeiter“ oder „Sozialarbeiter:in“ sowie der Bezeichnung „Sozialpädagogin“ oder „Sozialpädagoge“ oder „Sozialpädagog:in“ (Sozialarbeits-Bezeichnungsgesetz 2024 – SozBezG 2024)

Bezeichnung „Sozialarbeiterin“ oder „Sozialarbeiter“ oder „Sozialarbeiter:in“

§ 1. (1) Zur Führung der Bezeichnung „Sozialarbeiterin“ oder „Sozialarbeiter“ oder „Sozialarbeiter:in“ ist berechtigt, wer an einer anerkannten inländischen bzw. ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung gemäß Stufe 6 der ISCED das Grundstudium der Sozialen Arbeit mit einem Gesamtausmaß von mindestens 180 ECTS Anrechnungspunkten abgeschlossen hat.

(2) Zur Führung der Bezeichnung „Sozialarbeiterin“ oder „Sozialarbeiter“ oder „Sozialarbeiter:in“ ist ebenso berechtigt, wer in Österreich

  1. 1. eine Ausbildung an einer Akademie für Sozialarbeit vor Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 325/2006 oder
  2. 2. vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine entsprechende Ausbildung an einer ehemaligen Lehranstalt für gehobene Sozialberufe oder
  3. 3. vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Studium mit Schwerpunktsetzung in Sozialer Arbeit im Rahmen eines Fachhochschul-Diplomstudiengangs mit dem akademischen Grad Mag.(FH) oder
  4. 4. ein auf ein nicht einschlägiges Grundstudium aufbauendes einschlägiges Masterstudium der Sozialen Arbeit im Ausmaß von 120 ECTS Anrechnungspunkten an einer anerkannten inländischen bzw. ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung gemäß Stufe 7 der ISCED, sofern bis zum Abschluss des Masterstudiums Kenntnisse über wesentliche Inhalte des Grundstudiums Soziale Arbeit im Ausmaß von mindestens 60 ECTS Anrechnungspunkten erworben wurden,

    abgeschlossen hat.

(3) Zur Führung der Bezeichnung „Sozialarbeiterin“ oder „Sozialarbeiter“ oder „Sozialarbeiter:in“ ist ebenso berechtigt, wer einen in Österreich nostrifizierten Abschluss eines mit einem Studium gemäß Abs. 1 vergleichbaren ausländischen Studiums mit einem Gesamtausmaß von mindestens 180 ECTS Anrechnungspunkten nachweist.

(4) Zur Führung der Bezeichnung „Sozialarbeiterin“ oder „Sozialarbeiter“ oder „Sozialarbeiter:in“ ist auch berechtigt, wer bis zum Ablauf von 36 Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein auf ein nicht einschlägiges Grundstudium aufbauendes einschlägiges Masterstudium der Sozialen Arbeit im Ausmaß von 120 ECTS Anrechnungspunkten an einer anerkannten inländischen bzw. ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung gemäß Stufe 7 der ISCED, abgeschlossen hat.

Bezeichnung „Sozialpädagogin“ oder „Sozialpädagoge“ oder „Sozialpädagog:in“

§ 2. (1) Zur Führung der Bezeichnung „Sozialpädagogin“ oder „Sozialpädagoge“ oder „Sozialpädagog:in“ ist berechtigt, wer

  1. 1. an einer anerkannten inländischen bzw. ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung gemäß Stufe 6 der ISCED ein Bachelorstudium der Sozialpädagogik mit einem Gesamtausmaß von mindestens 180 ECTS Anrechnungspunkten oder
  2. 2. an einer anerkannten inländischen bzw. ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung gemäß Stufe 7 der ISCED ein Masterstudium im Ausmaß von mindestens 120 ECTS Anrechnungspunkten mit curricularer Schwerpunktsetzung in Sozialpädagogik, sofern bis zum Abschluss des Studiums Kenntnisse über wesentliche Inhalte des Grundstudiums Soziale Arbeit im Ausmaß von mindestens 60 ECTS Anrechnungspunkten erworben wurden, oder
  3. 3. ein gleichwertiges Studium an einer anerkannten inländischen bzw. ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung gemäß Stufe 6 der ISCED, sofern Kenntnisse über wesentliche Inhalte des Grundstudiums der Sozialen Arbeit im Ausmaß von mindestens 60 ECTS Anrechnungspunkten erworben wurden,

    abgeschlossen hat.

(2) Zur Führung der Bezeichnung „Sozialpädagogin“ oder „Sozialpädagoge“ oder „Sozialpädagog:in“ ist ebenso berechtigt, wer

  1. 1. einen in Österreich nostrifizierten Abschluss eines mit einem Studium gemäß Abs. 1 vergleichbaren Studiums oder
  2. 2. einen Abschluss in Sozialpädagogik durch ein öffentlich-rechtlich anerkanntes Diplom einer anerkannten berufsbildenden höheren Schule oder einer inländischen Bildungseinrichtung gemäß Stufe 5 der ISCED im Sinne der §§ 80 und 81 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, oder
  3. 3. einen in Österreich nostrifizierten Abschluss eines mit einer Ausbildung gemäß Z 1 vergleichbaren ausländischen Studiums oder
  4. 4. einen Berufsanerkennungsbescheid gemäß Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen sowie Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“)

    nachweist.

Bezeichnungsvorbehalt

§ 3. (1) Die Führung der Bezeichnungen gemäß §§ 1 und 2 ist den genannten Personen vorbehalten. Jede Bezeichnung, die geeignet ist, die Berechtigung zur Führung einer der Bezeichnungen gemäß §§ 1 und 2 vorzutäuschen, ist untersagt.

(2) Durch dieses Bundesgesetz wird in gesetzlich geregelte Rechte und Pflichten von Angehörigen der in der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005, sowie Personen mit einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung gemäß § 119 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, nicht eingegriffen.

Strafbestimmung

§ 4. Wer die in diesem Bundesgesetz geschützten Bezeichnungen entgegen den Bestimmungen der §§ 1 und 2 unbefugt führt oder der Bestimmung des § 3 Abs. 1 zweiter Satz zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.

Schlussbestimmungen

§ 5. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.

Van der Bellen

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