Änderung des EStG

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrApril 2023

Investitionsfreibetrag auch für die Anschaffung und Herstellung von klimafreundlichen Heizungen (Wärmepumpen, Biomassekessel, Fernwärmetauscher, Fernwärmeübergabestationen und Mikronetze) in Zusammenhang mit Gebäuden

Inkrafttreten

1.1.2023

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

26.4.2023

Betroffene Normen

EStG

Betroffene Rechtsgebiete

Einkommensteuer

Quelle

BGBl I 2023/31

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird, BGBl I 2023/31 vom 20. 4. 2023 (NR 706/BNR BlgNR 27. GP , AB 1992 BlgNR 27. GP , Selbständiger Antrag 3256/A BlgNR 27. GP

Aus ökologischen Gründen wurde nunmehr ausdrücklich geregelt, dass auch für die Anschaffung und Herstellung von klimafreundlichen Heizungen (Wärmepumpen, Biomassekessel, Fernwärmetauscher, Fernwärmeübergabestationen und Mikronetze) in Zusammenhang mit Gebäuden ein Investitionsfreibetrag zusteht.

Aufgrund des Gebäudeausschlusses in § 11 Abs 3 Z 2 iVm § 8 EStG 1988 kann ein Investitionsfreibetrag für Wirtschaftsgüter, die als Teil eines Gebäudes anzusehen sind, nicht geltend gemacht werden. Da der mit dem ÖkoStRefG 2022 eingeführte Investitionsfreibetrag jedoch auch ökologische Akzente setzen will, kann durch die Neuregelung von § 11 Abs 3 Z 2 EStG 1988 für die Anschaffung und Herstellung von  klimafreundlichen Anlagen zur Wärme- und Kältebereitstellung in Zusammenhang mit Gebäuden jedenfalls ein Investitionsfreibetrag geltend gemacht werden; dementsprechend wurde in Z 2 die derzeit schon bestehende Ausnahme für emissionsfreie Kraftfahrzeuge um derartige Anlagen ergänzt, sodass diese – bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen des § 11 EStG 1988 – auch dann IFB-fähig sind, wenn sie in Zusammenhang mit einem Gebäude stehen. Die betroffenen Wirtschaftsgüter werden taxativ genannt und Wärmepumpen, Biomassekessel, Fernwärme- bzw -kältetauscher, Fernwärme- bzw -kälteübergabestationen und Mikronetze in Zusammenhang mit Gebäuden umfassen. Dadurch soll im betrieblichen Bereich ein weiterer steuerlicher Beitrag zum Einsatz klimafreundlicher Heizsysteme – wie sie auch im Rahmen des Programms „Raus aus Öl und Gas“ gefördert werden – geleistet werden. Die Verankerung in § 11 Abs 3 Z 2 EStG 1988 soll die IFB-Tauglichkeit der genannten Wirtschaftsgüter herbeiführen, aber keine darüber hinausgehenden ertragsteuerlichen Auswirkungen entfalten. An der bisherigen steuerlichen Beurteilung eines Heizsystems als Gebäudebestandteil (zB für Zwecke der AfA) ändert sich daher durch die Neuregelung nichts.

Die Neuregelung ist erstmalig auf nach dem 31. 12. 2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter anzuwenden.



Stichworte