Änderung des ASVG ua (Teuerungsausgleich)

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrMärz 2022

Einmalzahlung als Teuerungsausgleich für Bezieher von Krankengeld oder Rehabilitationsgeld bzw Personen mit Anspruch auf Ausgleichszulage

Inkrafttreten

19.3.2022

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

27.3.2022

Betroffene Normen

ASVG, B-KUVG, BSVG, GSVG

Betroffene Rechtsgebiete

 

Quelle

BGBl I 2022/30

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden, BGBl I 2022/30 vom 18. 3. 2022 (AA-227 BlgNR 27. GP ; AB 1334 BlgNR 27. GP , 2214/A BlgNR 27. GP )

Teuerungsauslgeich

Im Hinblick auf die gestiegene Inflationsrate der letzten Monate wird allen Personen, die Anspruch auf eine Ausgleichzulage haben, ein Teuerungsausgleich in der Höhe von 150 € gewährt. Darüber hinaus kommt auch Langzeitbeziehern von Kranken- oder Rehabilitationsgeld bzw Beziehern einer Unterstützungsleistung nach § 104a GSVG ein solcher Teuerungsausgleich zugute. Auch Personen, die eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung beziehen und erkranken, erhalten den Teuerungsausgleich, wenn sie im Jänner und Februar 2022 einen Krankengeldbezug im Ausmaß von mindestens 30 Tagen aufweisen. Ein durchgehender Bezug ist - analog den Erfordernissen für den Teuerungsausgleich bei Bezug einer Geldleistung nach dem AlVG – nicht erforderlich.

Dabei wird vorausgesetzt, dass das Kranken- bzw Rehabilitationsgeld bereits seit mindestens 30 Tagen durchgehend in voller Höhe bezogen wurde. Hinsichtlich dieser Leistungsvoraussetzung sind direkt aufeinander folgende Bezüge von Kranken- und Rehabilitationsgeld zusammenzurechnen. 

Leistungsharmonisierungen im GSVG und BSVG

Nach dem BSVG wird die Gebrauchsdauer für den unentbehrlichen Zahnersatz in der Krankenordnung festgelegt. Im GSVG fehlt diese Anordnung. Dieser Unterschied wurde nun aus  Gründen der Leistungsharmonisierung innerhalb der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen behoben.

Weiters ordnet das BSVG derzeit an, dass der Kostenanteil – mit Ausnahme des Behandlungsbeitrages – grundsätzlich von den Versicherten bei Inanspruchnahme der Leistung direkt an den Vertragspartner zu entrichten und dann in weiterer Folge von diesem mit dem Versicherungsträger gegenzurechnen ist. Demgegenüber sieht das GSVG vor, dass der Kostenanteil für Sachleistungen nur dann durch den Vertragspartner einzuheben ist, wenn eine diesbezügliche Vereinbarung besteht. Besteht eine solche Vereinbarung nicht, ist der Kostenanteil vom Versicherungsträger einzuheben. Die Regelung des BSVG wurde daher nun aus verwaltungsökonomischen Gründen und zur Vereinheitlichung innerhalb der Sozialversicherungsanstalt an die Regelung des GSVG angeglichen.



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