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BGBl I 30/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

30. Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes und des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
(NR: GP XXVII IA 2214/A AB 1334 S. 143 . BR: 10883 AB 10907 S. 938.)

30. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 238/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im § 350 Abs. 1 Z 2 lit. b zweiter Teilstrich wird das Wort „zahnärzlichen“ durch das Wort „zahnärztlichen“ ersetzt.

2. Nach § 759a wird folgender § 759b samt Überschrift eingefügt:

„Teuerungsausgleich

§ 759b. (1) Ein Teuerungsausgleich in der Höhe von 150 € gebührt allen Personen, die im Februar 2022

  1. 1. Anspruch auf Ausgleichszulage nach § 292 haben oder
  2. 2. Krankengeld nach § 138 beziehen oder
  3. 3. Rehabilitationsgeld nach § 143a beziehen,

    in den Fällen der Z 2 und 3 jedoch nur dann, wenn die Leistung bereits seit mindestens 30 Tagen durchgehend und ungeschmälert bezogen wurde. Dabei sind unmittelbar aufeinander folgende Bezüge von Krankengeld und Rehabilitationsgeld zusammenzurechnen.

(1a) Der Teuerungsausgleich nach Abs. 1 gebührt auch dann, wenn Krankengeld nach § 41 AlVG in den Monaten Jänner und Februar 2022 für mindestens 30 Tage bezogen wurde.

(2) Der Teuerungsausgleich nach Abs. 1 Z 1 ist kein Pensionsbestandteil, er ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 29. April 2022 auszuzahlen.

(3) Der Teuerungsausgleich nach Abs. 1 Z 2 und 3 ist vom Träger der Krankenversicherung bis längstens 29. April 2022 auszuzahlen.

(4) Der Teuerungsausgleich gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des § 292 Abs. 3. Vom Teuerungsausgleich sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Er ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.

(5) Der Bund hat dem Versicherungsträger die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für den Teuerungsausgleich nach Abs. 1 Z 2 und 3 zu ersetzen.

(6) Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche nach Abs. 1 gebührt der Teuerungsausgleich nur einmal. In diesen Fällen richtet sich die Zuständigkeit zur Entscheidung und Leistung des Teuerungsausgleiches nach folgender Rangordnung:

  1. 1. Träger, der die Ausgleichszulage nach § 292 auszahlt;
  2. 2. Träger, der das Krankengeld nach § 138 auszahlt;
  3. 3. Träger, der das Rehabilitationsgeld nach § 143a auszahlt.

    Diese Zuständigkeit wird durch eine später erworbene zusätzliche Anspruchsberechtigung nach Abs. 1 nicht berührt.

(7) Die Abs. 1 bis 6 sind auch auf den von § 84 B-KUVG erfassten Personenkreis anzuwenden.“

3. Nach § 763 werden folgende §§ 764 und 765 samt Überschriften angefügt:

„Honorar für Ausnahmebestätigung von der Impfpflicht für Schwangere

§ 764. (1) Für die Übermittlung einer Bestätigung über das Vorliegen des Ausnahmegrundes „Schwangerschaft“ von der COVID-19-Impfpflicht (§ 3 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 4 des COVID-19-Impfpflichtgesetzes [COVID-19-IG], BGBl. I Nr. 4/2022) hat die Österreichische Gesundheitskasse den Fachärztinnen und Fachärzten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe ein pauschales Honorar in Höhe von zwölf Euro zu bezahlen. Zuzahlungen der Schwangeren sind unzulässig. Der Bund hat der Österreichischen Gesundheitskasse die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für das Honorar zu ersetzen.

(2) Für Schwangere, die nicht nach den Bundesgesetzen krankenversichert oder anspruchsberechtigte Angehörige sind, ist die Österreichische Gesundheitskasse der zuständige Krankenversicherungsträger.

(3) Die Österreichische Gesundheitskasse ist im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz tätig.

Schlussbestimmung zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2022

§ 765. § 764 samt Überschrift tritt rückwirkend mit 5. Februar 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Jänner 2024 außer Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz - GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 238/2021, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 94 Abs. 1 Z 2 wird folgender Satz angefügt:

„Hierfür kann die Krankenordnung eine Gebrauchsdauer vorsehen.“

1a. Nach § 392a wird folgender § 392b samt Überschrift eingefügt:

„Teuerungsausgleich

§ 392b. (1) Ein Teuerungsausgleich in der Höhe von 150 € gebührt allen Personen, die im Februar 2022

  1. 1. Anspruch auf Ausgleichszulage nach § 149 haben oder
  2. 2. eine Unterstützungsleistung nach § 104a beziehen.

(2) Der Teuerungsausgleich nach Abs. 1 Z 1 ist kein Pensionsbestandteil, er ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 29. April 2022 auszuzahlen.

(3) Der Teuerungsausgleich nach Abs. 1 Z 2 ist bis längstens 29. April 2022 auszuzahlen.

(4) Der Teuerungsausgleich gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des § 149 Abs. 3. Vom Teuerungsausgleich sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Er ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.

(5) Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für den Teuerungsausgleich nach Abs. 1 Z 2 zu ersetzen.

(6) Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche nach Abs. 1 gebührt der Teuerungsausgleich nur einmal.“

2. § 393 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 238/2021 erhält die Bezeichnung „§ 393a“.

3. Nach § 395 werden folgende §§ 396 und 397 samt Überschriften angefügt:

„Honorar für Ausnahmebestätigung von der Impfpflicht für Schwangere

§ 396. (1) Für die Übermittlung einer Bestätigung über das Vorliegen des Ausnahmegrundes „Schwangerschaft“ von der COVID-19-Impfpflicht (§ 3 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 4 des COVID-19-Impfpflichtgesetzes [COVID-19-IG], BGBl. I Nr. 4/2022) hat die Sozialversicherungsanstalt den Fachärztinnen und Fachärzten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe ein pauschales Honorar in Höhe von zwölf Euro zu bezahlen. Zuzahlungen der Schwangeren sind unzulässig. Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für das Honorar zu ersetzen.

(2) Die Sozialversicherungsanstalt ist im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz tätig.

Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2022

§ 397. § 396 samt Überschrift tritt rückwirkend mit 5. Februar 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Jänner 2024 außer Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz - BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 238/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 80 Abs. 5 erster Satz lautet:

„Der Kostenanteil ist bei Bestehen einer diesbezüglichen Vereinbarung mit den Vertragspartnerinnen und Vertragspartnern von diesen, ansonsten nachträglich vom Versicherungsträger einzuheben.“

1a. Nach § 386a wird folgender § 386b samt Überschrift eingefügt:

„Teuerungsausgleich

§ 386b. (1) Allen Personen, die im Februar 2022 Anspruch auf Ausgleichszulage nach § 140 haben, gebührt ein Teuerungsausgleich in der Höhe von 150 €.

(2) Der Teuerungsausgleich ist kein Pensionsbestandteil, er ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 29. April 2022 auszuzahlen.

(3) Der Teuerungsausgleich gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des § 140 Abs. 3. Vom Teuerungsausgleich sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Er ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.“

2. § 387 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 238/2021 erhält die Bezeichnung „§ 387a“.

3. Nach § 389 werden folgende §§ 390 und 391 samt Überschriften angefügt:

„Honorar für Ausnahmebestätigung von der Impfpflicht für Schwangere

§ 390. (1) Für die Übermittlung einer Bestätigung über das Vorliegen des Ausnahmegrundes „Schwangerschaft“ von der COVID-19-Impfpflicht (§ 3 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 4 des COVID-19-Impfpflichtgesetzes [COVID-19-IG], BGBl. I Nr. 4/2022) hat die Sozialversicherungsanstalt den Fachärztinnen und Fachärzten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe ein pauschales Honorar in Höhe von zwölf Euro zu bezahlen. Zuzahlungen der Schwangeren sind unzulässig. Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für das Honorar zu ersetzen.

(2) Die Sozialversicherungsanstalt ist im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz tätig.

Schlussbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2022

§ 391. § 390 samt Überschrift tritt rückwirkend mit 5. Februar 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Jänner 2024 außer Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz - B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 238/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im § 44 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 und 5 werden angefügt:

  1. „4. die sich aus der Anwendung des § 92 ASVG ergebenden Unterschiedsbeträge;
  2. 5. von Versicherungsträgern erbrachte Leistungen, die durch den Rechtsgrund der neu anfallenden Leistung für den gleichen Zeitraum zu Unrecht gezahlt wurden.“

2. Im § 44 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 wird jeweils der Ausdruck „Abs. 1 Z 1“ durch den Ausdruck „Abs. 1 Z 1 und 2“ ersetzt.

3. § 272 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 238/2021 erhält die Bezeichnung „§ 273“.

4. Nach § 274 werden folgende §§ 275 und 276 samt Überschriften angefügt:

„Honorar für Ausnahmebestätigung von der Impfpflicht für Schwangere

§ 275. (1) Für die Übermittlung einer Bestätigung über das Vorliegen des Ausnahmegrundes „Schwangerschaft“ von der COVID-19-Impfpflicht (§ 3 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 4 des COVID-19-Impfpflichtgesetzes [COVID-19-IG], BGBl. I Nr. 4/2022) hat die Sozialversicherungsanstalt den Fachärztinnen und Fachärzten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe ein pauschales Honorar in Höhe von zwölf Euro zu bezahlen. Zuzahlungen der Schwangeren sind unzulässig. Der Bund hat der Versicherungsanstalt die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für das Honorar zu ersetzen.

(2) Die Versicherungsanstalt ist im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz tätig.

Schlussbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2022

§ 276. § 275 samt Überschrift tritt rückwirkend mit 5. Februar 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Jänner 2024 außer Kraft.“

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