Genossenschaftsspaltungsgesetz

GesetzgebungWirtschaftsrechtKriwanekOktober 2018

Nach dem Vorbild des für Kapitalgesellschaften geltenden Spaltungsgesetzes (SpaltG) soll ein Genossenschaftsspaltungsgesetz (GenSpaltG) erlassen werden.

Inkrafttreten

1.1.2019

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

25.10.2018

Betroffene Normen

BWG, FBG, Gen-RevRÄG 1997, GenG, GenRevG 1997, GenSpaltG, SCEG, UmgrStG

Betroffene Rechtsgebiete

Gesellschaftsrecht

Quelle

BGBl I 2018/69

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Spaltung von Genossenschaften (Genossenschaftsspaltungsgesetz – GenSpaltG) erlassen werden soll und mit dem das Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997, das Genossenschaftsrevisionsrechtsänderungsgesetz 1997, das Gesetz über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, das SCE-Gesetz, das Firmenbuchgesetz, das Rechtspflegergesetz, das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, das Umgründungssteuergesetz und das Bankwesengesetz geändert werden sollen (BGBl I 2018/69, AB 264, RV 254 BlgNR 26. GP , 47/ME 26. GP  )

Genossenschaftspaltungsgesetz

Für Genossenschaften stehen im österreichischen Recht bislang nur sehr beschränkte Möglichkeiten für Umgründungen zur Verfügung, und zwar eine Verschmelzung von Genossenschaften miteinander nach dem Genossenschaftsverschmelzungsgesetz (GenVG) oder die Möglichkeit, gem §§ 2 ff UmwG durch verschmelzende (oder errichtende) Umwandlung Gesamtrechtsnachfolgerin einer Kapitalgesellschaft zu werden. Der Rechtsformwechsel einer Genossenschaft in eine Kapitalgesellschaft ist hingegen ebenso wenig vorgesehen wie die Spaltung von Genossenschaften – das Spaltungsgesetz (SpaltG) ist explizit nur auf Kapitalgesellschaften anwendbar. Diese limitierten Umgründungsvarianten schränken die Flexibilität von Genossenschaften ein, was im Vergleich mit Kapitalgesellschaften einen Nachteil darstellt.

In Deutschland ist eine Spaltung von Genossenschaften längst möglich (vgl § 124 Abs 1 iVm § 3 Abs 1 Nr 3 dUmwG). Auch der österreichische Gesetzgeber hat die Genossenschaftsspaltung bereits als grundsätzlich wünschenswert erkannt, diesen Schritt aber bislang einer zukünftigen Novelle des Genossenschaftsrechts vorbehalten (vgl die ErläutRV zum EU-GesRÄG, RV 32 BlgNR 20. GP , 56).

Auch Genossenschaften sollen daher nun ihr Vermögen oder einzelne Vermögenswerte im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf eine oder mehrere, neue oder bereits bestehende Genossenschaften übertragen bzw Teile des Vermögens auf eine bestehende Tochtergesellschaft abspalten können.

Inhaltlich orientiert sich das Genossenschaftsspaltungsgesetz (GenSpaltG) eng am geltenden SpaltG; Abweichungen ergeben sich vorwiegend aus den konzeptionellen Unterschieden zwischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften. In spezifisch genossenschaftlichen Bereichen wurden auch einige Regelungen aus dem GenVG entlehnt.

Die Spaltung ist möglich

1.

unter Beendigung ohne Abwicklung der übertragenden Genossenschaft durch gleichzeitige Übertragung aller ihrer Vermögensteile (Vermögensgegenstände, Schulden und Rechtsverhältnisse) im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf andere dadurch gegründete neue Genossenschaften (Aufspaltung zur Neugründung) oder auf übernehmende Genossenschaften (Aufspaltung zur Aufnahme) oder

2.

unter Fortbestand der übertragenden Genossenschaft durch Übertragung eines oder mehrerer Vermögensteile dieser Genossenschaft im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf eine oder mehrere dadurch gegründete neue Genossenschaften (Abspaltung zur Neugründung) oder auf übernehmende Genossenschaften (Abspaltung zur Aufnahme) gegen Gewährung von Geschäftsanteilen der neuen oder übernehmenden Genossenschaften an die Mitglieder der übertragenden Genossenschaft.

Die neue bzw übernehmende Genossenschaft muss eine Genossenschaft gleicher Haftungsart wie die übertragende Genossenschaft sein.

Liegen die Voraussetzungen des § 21 Abs 1 GenSpaltG vor, so kann die übertragende Genossenschaft Teile ihres Vermögens alternativ auch auf eine Kapitalgesellschaft abspalten.

Die gleichzeitige Übertragung auf neue und übernehmende Genossenschaften ist zulässig.

Weitere Änderungen

Im GenRevG 1997 wird für Revisionsverbände in der Rechtsform des Vereins die Möglichkeit geschaffen, sich in Genossenschaften umzuwandeln.

Das „Gesetz über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften“ erhält nunmehr offiziell die – in der Rechtswissenschaft und Praxis längst übliche – Kurzbezeichnung „Genossenschaftsgesetz“ sowie die Abkürzung „GenG“; außerdem werden hier und im SCE-Gesetz frühere redaktionelle Versehen berichtigt.

In den übrigen Gesetzen kommt es lediglich zu Anpassungen an das neue GenSpaltG. Durch die vorgeschlagenen Maßnahmen könnte die Rechtsform der Genossenschaft insgesamt an Attraktivität gewinnen. Damit dies dauerhaft der Fall ist, wird von einer bloß befristeten Geltung Abstand genommen.

Inkrafttreten

Das GenSpaltG tritt mit 1. 1. 2019 in Kraft.



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