Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftskammergesetz 1998 geändert wird – WKG-Novelle 2018 (BGBl I 2018/108, AB 470, 506/A)
Hauptgesichtspunkte der Novelle:
- Mit der UVP-G-Novelle BGBl I 2018/80 (= Rechtsnews 26421) wurde das Organ „Standortanwalt“ eingeführt, das in Verfahren nach dem UVP-G 2000 die öffentlichen Interessen an der Verwirklichung eines Vorhabens geltend zu machen hat. Das UVP-G 2000 richtet den Standortanwalt aber nicht ein, sondern geht von dessen Einrichtung seitens des Bundes oder des betroffenen Landes aus. Diese Einrichtung erfolgt nun durch Zuweisung der Organfunktion des Standortanwalts an die in den Ländern eingerichteten Wirtschaftskammern im übertragenen Wirkungsbereich; die Zuständigkeit richtet sich dabei nach der Betroffenheit des jeweiligen Landes in seiner Eigenschaft als Wirtschaftsstandort (zur Zuständigkeit des vergleichbaren Umweltanwalts siehe BVwG 8. 7. 2015, W193 2105001-1; BVwG 22. 1. 2016, W113 2017242-1; BVwG 30. 5. 2018, W102 2180375-1). Zudem können Landeskammern gem dem UVP-G 2000 im übertragenen Wirkungsbereich als Standortanwalt tätig werden, wenn Vorhaben Auswirkungen auf das jeweilige Bundesland als Wirtschaftsstandort haben. (§ 20 Abs 3 WKG)
- Durch den neuen § 65c WKG wird klargestellt, dass bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben, die den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft übertragen sind, Synergien genützt werden können: Ohne dabei in Konkurrenz zu Marktteilnehmern zu treten, können einzelne der Aufgaben auf Arbeitsgemeinschaften oder auf Kammern oder Fachorganisationen übertragen werden. Sie haben dafür lediglich den jeweiligen genauen Anteil an den gemeinsamen Kosten zu erstatten.
- Als Maßnahme der Entbürokratisierung soll die Zahl der Unterstützungserklärungen bei Einreichung eines Wahlvorschlags von derzeit bis zu 10 auf maximal sieben reduziert werden (§ 84 Abs 3 lit e WKG).
- Mit dem Wahlrechtsänderungsgesetzes 2017, BGBl I 2016/106 (= Rechtsnews 22750), wurde die Gestaltung des Wahlkartenkuverts in der NRWO abgeändert (vgl dazu auch den AB 1298 BlgNR 25. GP , 8 f). § 90 Abs 4 WKG, der seinerzeit in Orientierung an der NRWO erlassen wurde (1726/A 24. GP , 9), sieht noch das komplex herzustellende Wahlkartenkuvert mit großer Klebelasche vor. Da solche Wahlkartenkuverts am Markt nicht mehr angeboten werden, wird die Lösung des Bundes für das Wahlkartenkuvert übernommen.
- Der neue § 87 Abs 7 WKG trifft eine Regelung für den Fall, dass zwei Wahlparteien auftreten, für die aufgrund der Bezeichnung des jeweiligen Wahlvorschlags die Vergabe desselben Listenplatzes in Betracht kommt.
§ 20 Abs 3 WKG tritt mit 1. 7. 2019 in Kraft, die übrigen Bestimmungen mit dem Tag nach Kundmachung im BGBl.