Änderung des AuslBG

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrJuli 2023

Neuregelung der Einbindung des Regionalbeirats des AMS bei der Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen

Inkrafttreten

20.7.2023

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

24.7.2023

Betroffene Normen

AuslBG

Betroffene Rechtsgebiete

Arbeitsrecht

Quelle

BGBl I 2023/84

Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert wird, BGBl I 2023/84 vom 19. 7. 2023 (AB 2153 BlgNR 27. GP ; 3415/A BlgNR 27. GP )

Notwendigkeit der Neuregelung

Liegt weder ein besonderer Sachverhalt noch die Zugehörigkeit des Drittstaatsangehörigen zu einer bestimmten Personengruppe nach § 4 Abs 3 Z 5 bis 14 AuslBG vor (zB Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung als Schüler oder Student, Betriebsentsandter iSd § 18 AuslBG, Anspruchsberechtigter auf Arbeitslosenversicherungsleistungen, Saisonarbeiter, Erntehelfer oder Künstler), durften Beschäftigungsbewilligungen bislang nach § 4 Abs 3 Z 1 AuslBG bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn der Regionalbeirat des Arbeitsmarktservice „die Erteilung einhellig befürwortet“.

Der Verfassungsgerichtshof hat § 4 Abs 3 AuslBG mit Ablauf des 30. 6. 2023 zur Gänze als verfassungswidrig aufgehoben (VfGH 14. 12. 2021, G 232/2021, ARD 6794/6/2022). Nach Ansicht des VfGH ist der Regionalbeirat nicht als Behörde zu qualifizieren. Damit wird im Falle der Nichtzustimmung des Regionalbeirats die behördliche Entscheidungskompetenz des Leiters der regionalen AMS-Geschäftsstelle an die Zustimmung eines nichtbehördlichen Organs gebunden. Laut VfGH widerspricht es dem Rechtsstaatsprinzip, der zuständigen Behörde auf diese Weise die Verantwortung für eine eigenständige Beurteilung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung der Bewilligung und damit die eigentliche behördliche Vollzugsentscheidung zu entziehen. Im Gesetz gäbe es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesverwaltungsgericht eine Beschäftigungsbewilligung unter anderen Voraussetzungen zu erteilen hätte als der Leiter der regionalen Geschäftsstelle. Insofern dürfe nach der bisherigen Rechtslage auch das Bundesverwaltungsgericht eine Beschäftigungsbewilligung nur dann erteilen, wenn die einhellige Befürwortung des Regionalbeirats (für die jeglicher gesetzliche Maßstab fehle) vorliege. Die mangelnde einhellige Befürwortung könne sohin weder durch die Behörde noch durch das Verwaltungsgericht substituiert werden. Auf diese Weise werde auch dem Bundesverwaltungsgericht die Verantwortung für eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens der gesetzlichen Bewilligungsvoraussetzungen und damit sowohl das Recht zur Entscheidung über den Antrag als auch die Möglichkeit zur Überprüfung der Entscheidung entzogen.

Neufassung des § 4 Abs 3 AuslBG

Mit der vorliegenden Novelle wurden nun die gesetzlichen Bestimmungen repariert. Der VfGH stellte ausdrücklich fest, dass gegen die Einbeziehung von nichtbehördlichem Sachverstand (wie im Rahmen des Regionalbeirats) dem Grunde nach keine Bedenken bestehen, solange dadurch die Entscheidungsbefugnisse nicht endgültig auf nichtbehördliche Organe „ausgelagert" werden. Damit hält der VfGH die Einbindung des Regionalbeirats grundsätzlich für zulässig, wenn und solange der Leiter der regionalen Geschäftsstelle die Möglichkeit hat, die Beschäftigungsbewilligung – trotz Nichtzustimmung des Regionalbeirat – zu erteilen. Er nennt dazu beispielhaft zwei Fallkonstellationen: Die Beschäftigung des Ausländers ist aus besonders wichtigen Gründen geboten (zB dringender Arbeitskräftebedarf) oder öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen erfordern die Beschäftigung des Ausländers.

Dementsprechend wurde nun eine Regelung getroffen, die auch bei der nicht-einhelligen Zustimmung des Regionalbeirats und bei Nichtvorliegen einer der übrigen Voraussetzungen des § 4 Abs 3 AuslBG die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ermöglicht, wenn

  • die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, wie zB zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer oder als nachweislich qualifizierte Arbeitskraft in einem Mangelberuf, notwendig ist (Z 2), oder
  • wenn öffentliche bzw überbetriebliche gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern (Z 3).

Weiters sollen künftig auch für Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ gemäß § 69 NAG, das sind beispielsweise die Familienangehörigen von Studierenden oder von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständige Erwerbstätigkeit", Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden können, wenn die allgemeinen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind und auf die zu besetzende Stelle keine beim AMS vorgemerkten Ersatzarbeitskräfte vermittelt werden können (Z 13).

Da der bisherige Abs 3 des § 4 AuslBG mehrere entfallene Ziffern enthielt, war bei der Neuerlassung des gesamten Absatzes eine Änderung der Ziffernbezeichnung erforderlich. Die bisherigen Bestimmungen wurden mit einer Ausnahme unverändert übernommen. In der Z 8 wurde ein Verweis an die gleichlautende Bestimmung im Landarbeitsgesetz 2021 angepasst und der zweite Halbsatz, der eine gegenstandslose Regelung für Überlassungen aus einem EWR-Mitgliedstaat enthält, gestrichen.



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