Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung von Québec im Bereich der sozialen Sicherheit, BGBl III 2023/199 vom 5. 12. 2023 (AB 1407 BlgNR 27. GP ; RV 1360 BlgNR 27. GP )
Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung der Vereinbarung über soziale Sicherheit zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung von Québec, BGBl III 2023/198
Unter Berücksichtigung der kanadischen Verfassungsrechtslage gilt in der Provinz Québec im Bereich der Pensionsversicherung nicht der für alle anderen Provinzen Kanadas geltende „kanadische Pensionsplan", sondern ein eigener „Québec Pensionsplan". Darüber hinaus fallen auch die Bereiche der Kranken- und Unfallversicherung in die Kompetenz der Provinzen. Dementsprechend wurde im Abkommen über Soziale Sicherheit mit Kanada festgelegt, dass die Republik Österreich und eine Provinz Kanadas Vereinbarungen über Angelegenheiten der sozialen Sicherheit, die in Kanada in die Zuständigkeit einer Provinz fallen, schließen können, soweit solche Vereinbarungen den Bestimmungen dieses Abkommens nicht widersprechen. In der Folge wurde im Jahr 1994 eine solche Vereinbarung mit Québec ausgearbeitet, die nun überarbeitet wurde.
Nachdem schon mit Kanada ein neues Abkommen über soziale Sicherheit abgeschlossen wurde (BGBl III 2023/47), wurde nun auch für die kanadische Provinz Québec ein eigenes SoSi-Abkommen kundgemacht, das am 1. 2. 2024 in Kraft tritt. Die Vereinbarung baut auf der alten Vereinbarung auf, es wurden allerdings einige Änderungen vorgenommen (zB umfassende Datenschutzregelung), um sie in materiell-rechtlicher Hinsicht weitestgehend dem neuen Abkommen mit Kanada und damit auch den in letzter Zeit von Österreich geschlossenen Abkommen anzupassen. Grundsätzliche Änderungen im Vergleich zur derzeit geltenden Rechtslage sind, so wie bei Kanada, die neue Pensionsberechnung und zusätzlich dazu auch noch die neu aufgenommenen Bestimmungen im Bereich der Unfallversicherung.
Das Abkommen ist in fünf Abschnitte gegliedert:
- Abschnitt I enthält allgemeine Bestimmungen und legt im Wesentlichen den persönlichen und sachlichen Geltungsbereich, den Grundsatz der Gleichbehandlung sowie die Gebietsgleichstellung hinsichtlich der Gewährung von Geldleistungen aus der Pensionsversicherung fest. Der vom EuGH unmittelbar aus Art 45 AEUV (Arbeitnehmerfreizügigkeit) abgeleiteten Verpflichtung der Mitgliedstaaten, bei zwischenstaatlichen Regelungen mit Drittstaaten die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten den jeweils eigenen Staatsangehörigen gleichzustellen, wird dadurch entsprochen, dass der persönliche Geltungsbereich aber auch die Gleichbehandlungsregelung der vorliegenden Vereinbarung unbeschränkt sind und daher alle versicherten Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit erfasst werden.
- Abschnitt II normiert in Bezug auf die jeweils hinsichtlich der Versicherungspflicht anzuwendenden Rechtsvorschriften den Grundsatz des Beschäftigungslandprinzips sowie davon abweichende Sonderregelungen (insbesondere eine Entsenderegelung) und sieht die Möglichkeit vor, im Einzelfall Ausnahmen hiervon zu vereinbaren. Diese Regelungen werden grenzüberschreitend tätigen Unternehmen und Personen helfen, doppelte Beitragszahlungen zu vermeiden.
- Abschnitt III legt die Leistungsfeststellung im Bereich der Pensionsversicherung von Québec und Österreich fest. Diese erfolgt unter Zusammenrechnung der im Gebiet der beiden Vertragsparteien zurückgelegten Versicherungszeiten für den Anspruch und unter Berechnung grundsätzlich entsprechend den im Gebiet jeder Vertragspartei zurückgelegten Versicherungszeiten, wobei eine Vereinheitlichung der zwischenstaatlichen Berechnung angestrebt wird.
- Abschnitt IV enthält Bestimmungen im Bereich der Unfallversicherung, die auf Wunsch von Québec einbezogen wurden. Dabei geht es um Sachleistungsaushilfe im Zusammenhang mit Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten im Auftrag der jeweils anderen Vertragspartei sowie Zuständigkeitsregelungen insbesondere bei Verschlimmerung aufgrund einer Berufskrankheit oder nach einem Arbeitsunfall.
- Abschnitt V enthält verschiedene Bestimmungen über die Durchführung und Anwendung der Vereinbarung.
- Abschnitt VI enthält Übergangs- und Schlussbestimmungen.
Zur Durchführung des Abkommens wurde auch eine Verwaltungsvereinbarung abgeschlossen (BGBl III 2023/198), die ebenfalls am 1. 2. 2024 in Kraft tritt.