Abkommen über Soziale Sicherheit mit Québec

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrDezember 2023

Neufassung der Vereinbarung zwischen der Republik Österreich und Québec im Bereich der sozialen Sicherheit aufgrund inner- und zwischenstaatlicher Rechtsentwicklung

Inkrafttreten

1.2.2024

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

28.12.2023

Betroffene Normen

 

Betroffene Rechtsgebiete

Sozialversicherung

Quelle

BGBl III 2023/199

Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung von Québec im Bereich der sozialen Sicherheit, BGBl III 2023/199 vom 5. 12. 2023 (AB 1407 BlgNR 27. GP ; RV 1360 BlgNR 27. GP )

Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung der Vereinbarung über soziale Sicherheit zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung von Québec, BGBl III 2023/198

Unter Berücksichtigung der kanadischen Verfassungsrechtslage gilt in der Provinz Québec im Bereich der Pensionsversicherung nicht der für alle anderen Provinzen Kanadas geltende „kanadische Pensionsplan", sondern ein eigener „Québec Pensionsplan". Darüber hinaus fallen auch die Bereiche der Kranken- und Unfallversicherung in die Kompetenz der Provinzen. Dementsprechend wurde im Abkommen über Soziale Sicherheit mit Kanada festgelegt, dass die Republik Österreich und eine Provinz Kanadas Vereinbarungen über Angelegenheiten der sozialen Sicherheit, die in Kanada in die Zuständigkeit einer Provinz fallen, schließen können, soweit solche Vereinbarungen den Bestimmungen dieses Abkommens nicht widersprechen. In der Folge wurde im Jahr 1994 eine solche Vereinbarung mit Québec ausgearbeitet, die nun überarbeitet wurde.

Nachdem schon mit Kanada ein neues Abkommen über soziale Sicherheit abgeschlossen wurde (BGBl III 2023/47), wurde nun auch für die kanadische Provinz Québec ein eigenes SoSi-Abkommen kundgemacht, das am 1. 2. 2024 in Kraft tritt. Die Vereinbarung baut auf der alten Vereinbarung auf, es wurden allerdings einige Änderungen vorgenommen (zB umfassende Datenschutzregelung), um sie in materiell-rechtlicher Hinsicht weitestgehend dem neuen Abkommen mit Kanada und damit auch den in letzter Zeit von Österreich geschlossenen Abkommen anzupassen. Grundsätzliche Änderungen im Vergleich zur derzeit geltenden Rechtslage sind, so wie bei Kanada, die neue Pensionsberechnung und zusätzlich dazu auch noch die neu aufgenommenen Bestimmungen im Bereich der Unfallversicherung.

Das Abkommen ist in fünf Abschnitte gegliedert:

Zur Durchführung des Abkommens wurde auch eine Verwaltungsvereinbarung abgeschlossen (BGBl III 2023/198), die ebenfalls am 1. 2. 2024 in Kraft tritt.



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