Standort-Entwicklungsgesetz

GesetzgebungWirtschaftsrechtKriwanekJänner 2019

Regelung des Verfahrens zur Erlangung einer Bestätigung regeln, dass standortrelevante Vorhaben im besonderen öffentlichen Interesse der Republik Österreich liegen, sowie daran anknüpfende verfahrensbeschleunigende Maßnahmen.

Inkrafttreten

1.1.2019

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

3.1.2019

Betroffene Normen

StEntG

Betroffene Rechtsgebiete

Umweltrecht, Verfahrensrecht, Unternehmensrecht

Quelle

BGBl I 2018/110

Bundesgesetz über die Entwicklung und Weiterentwicklung des Wirtschaftsstandortes Österreich (Standort-Entwicklungsgesetz – StEntG) (BGBl 2018/110, AB 469 , RV 372 BlgNR 26. GP , 67/ME)

Das neue StEntG regelt das Verfahren zur Erlangung einer Bestätigung, dass standortrelevante Vorhaben im besonderen öffentlichen Interesse der Republik Österreich liegen, sowie daran anknüpfende verfahrensbeschleunigende Maßnahmen.

Die standortrelevanten Vorhaben, denen das besondere öffentliche Interesse der Republik Österreich bestätigt wurde, werden im Wege einer Verordnung kundgemacht („Standort-Entwicklungs-Vorhaben-Verordnung“; § 9 StEntG). An diese Kundmachung werden in weiterer Folge spezielle verfahrensbeschleunigende Maßnahmen geknüpft (etwa Verfahrensabwicklung grds innerhalb von 12 Monaten, Verfahrensbeschleunigung bei Säumnisverfahren, Beschwerdeverfahren vor dem VwG sowie in Bezug auf die bei Großverfahren üblichen Edikten), die als lex specialis zu Bestimmungen des AVG, des VwGVG und des UVP-G 2000 anzusehen sind.

Im Sinne des StEntG ist ein standortrelevantes Vorhaben ein Vorhaben gem Anhang 1 Spalte 1 oder Spalte 2 oder gem dem 3. Abschnitt UVP-G 2000, für das bei der dafür zuständigen Behörde ein Genehmigungsantrag noch nicht eingebracht wurde (§ 2 Abs 1 StEntG).

Von einem besonderen öffentlichen Interesse der Republik Österreich ist bei einem standortrelevanten Vorhaben insb dann auszugehen, wenn das standortrelevante Vorhaben und seine Umsetzung außerordentlich positive Folgen für den Wirtschaftsstandort erwarten lassen (§ 2 Abs 2 StEntG). Kriterien für die Beurteilung, ob ein standortrelevantes Vorhaben im besonderen öffentlichen Interesse der Republik Österreich liegt, sind gem § 2 Abs 3 StEntG insbesondere

1.

die für überregionale Kreise der Bevölkerung relevante oder strategische Bedeutung des standortrelevanten Vorhabens;

2.

die direkte oder indirekte Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen am österreichischen Arbeitsmarkt in einem für die jeweilige Region relevanten Ausmaß, insb auch in wirtschaftlich schwachen Regionen Österreichs;

3.

ein maßgebliches Investitionsvolumen;

4.

eine zu erwartende gesteigerte volkswirtschaftliche Leistungsfähigkeit zumindest eines Bundeslandes;

5.

ein Wissens-, Technologie- oder Innovationstransfer nach Österreich ;

6.

relevante Tätigkeiten im Bereich Forschung und Entwicklung, wie insb die Schaffung von Voraussetzungen für Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsaktivitäten oder die Unterstützung solcher Tätigkeiten;

7.

die finanzielle Beteiligung der EU an der Umsetzung des standortrelevanten Vorhabens;

8.

ein wesentlicher Beitrag zur Steigerung der Netz-, Leitungs- und Versorgungssicherheit oder zum Ausbau der Verkehrsinfrastruktur;

9.

ein wesentlicher Beitrag zur Mobilitäts- und Energiewende;

10.

ein wesentlicher Beitrag zu einem wettbewerbsfähigen Wirtschaftsstandort oder

11.

ein wesentlicher Beitrag zu einer nachhaltigen Entwicklung.

Das StEntG ist mit 1. 1. 2019 in Kraft getreten.



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