vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 StEntG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Standortrelevante Vorhaben im besonderen öffentlichen Interesse der Republik Österreich

§ 2.

(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein standortrelevantes Vorhaben ein Vorhaben gemäß Anhang 1 Spalte 1 oder Spalte 2 oder gemäß dem 3. Abschnitt des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, für das bei der dafür zuständigen Behörde ein Genehmigungsantrag noch nicht eingebracht wurde.

(2) Von einem besonderen öffentlichen Interesse der Republik Österreich ist bei einem standortrelevanten Vorhaben insbesondere dann auszugehen, wenn das standortrelevante Vorhaben und seine Umsetzung außerordentlich positive Folgen für den Wirtschaftsstandort erwarten lassen.

(3) Kriterien für die Beurteilung, ob ein standortrelevantes Vorhaben im besonderen öffentlichen Interesse der Republik Österreich liegt, sind insbesondere

  1. 1. die für überregionale Kreise der Bevölkerung relevante oder strategische Bedeutung des standortrelevanten Vorhabens;
  2. 2. die direkte oder indirekte Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen am österreichischen Arbeitsmarkt in einem für die jeweilige Region relevanten Ausmaß, insbesondere auch in wirtschaftlich schwachen Regionen Österreichs;
  3. 3. ein maßgebliches Investitionsvolumen;
  4. 4. eine durch das standortrelevante Vorhaben zu erwartende gesteigerte volkswirtschaftliche Leistungsfähigkeit, zumindest eines Bundeslandes;
  5. 5. ein nach Österreich stattfindender Wissens-, Technologie- oder Innovationstransfer;
  6. 6. relevante Tätigkeiten im Bereich Forschung und Entwicklung, wie insbesondere die Schaffung von Voraussetzungen für Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsaktivitäten oder die Unterstützung solcher Tätigkeiten;
  7. 7. die finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an der Umsetzung des standortrelevanten Vorhabens;
  8. 8. ein wesentlicher Beitrag zur Steigerung der Netz-, Leitungs- und Versorgungssicherheit oder zum Ausbau der Verkehrsinfrastruktur;
  9. 9. ein wesentlicher Beitrag zur Mobilitäts- und Energiewende;
  10. 1 0.ein wesentlicher Beitrag zu einem wettbewerbsfähigen Wirtschaftsstandort oder
  11. 11. ein wesentlicher Beitrag zu einer nachhaltigen Entwicklung.

Schlagworte

Wissenstransfer, Technologietransfer, Forschungsaktivität, Entwicklungsaktivität, Netzsicherheit, Leitungssicherheit, Mobilitätswende

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

20010534

Dokumentnummer

NOR40210840

Stichworte