Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und das Sonderunterstützungsgesetz geändert werden, BGBl I 2021/158 vom 27. 7. 2021 (AB 1015 BlgNR 27. GP ; 1776/A BlgNR 27. GP )
Änderungen im AlVG
Mit einer Änderung des § 20 Abs 7 AlVG wird jenen Personen der Zugang zum Bildungsbonus1 eröffnet, deren Maßnahmen bereits vor dem Oktober 2020 begonnen haben und den 1. Juli 2021 hinaus noch andauern. Das trifft insbesondere auf die länger dauernden Pflegekraftausbildungen zu. Ein Anspruch auf den Zusatzbeitrag zum Arbeitslosengeld muss gleichfalls als Voraussetzung für den Bildungsbonus bestehen.
Hinweis
Der Bildungsbonus gebührt zusätzlich zum täglichen Arbeitslosengeld und zu einem zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen gewährten Zusatzbetrag und beträgt € 4,- täglich.
Weiters soll § 36c Abs 4 AlVG dem AMS Transparenzportalabfragen ermöglichen, um die gesetzlich vorgesehene Prüfung des Einkommens von Leistungsbeziehern nach dem AlVG verwaltungsökonomisch auch auf diesem Weg zu ermöglichen.
Änderungen im SUG
Das Zugangsalter für die Sonderunterstützung wird erhöht. Beginnend mit 1. 1. 2023 ist die Altersgrenze für den Zugang zur Sonderunterstützung jährlich bis 2035 mit 1. 1. um neun Monate zu erhöhen.