Änderung des AlVG und des SUG

GesetzgebungPersonalrechtSabaraJuli 2021

Ausdehung des Zugangs zum Bildungsbonus für Personen, deren Maßnahmen bereits vor dem Oktober 2020 begonnen haben und im Juli 2021 noch andauern

Inkrafttreten

1.10.2021

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

27.7.2021

Betroffene Normen

AlVG, SUG

Betroffene Rechtsgebiete

Sozialrecht

Quelle

BGBl I 2021/158

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und das Sonderunterstützungsgesetz geändert werden, BGBl I 2021/158 vom 27. 7. 2021 (AB 1015 BlgNR 27. GP ; 1776/A BlgNR 27. GP )

Änderungen im AlVG

Mit einer Änderung des § 20 Abs 7 AlVG wird jenen Personen der Zugang zum Bildungsbonus11BGBl I 2020/108. eröffnet, deren Maßnahmen bereits vor dem Oktober 2020 begonnen haben und den 1. Juli 2021 hinaus noch andauern. Das trifft insbesondere auf die länger dauernden Pflegekraftausbildungen zu. Ein Anspruch auf den Zusatzbeitrag zum Arbeitslosengeld muss gleichfalls als Voraussetzung für den Bildungsbonus bestehen.

Hinweis

Der Bildungsbonus gebührt zusätzlich zum täglichen Arbeitslosengeld und zu einem zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen gewährten Zusatzbetrag und beträgt € 4,- täglich.

Weiters soll § 36c Abs 4 AlVG dem AMS Transparenzportalabfragen ermöglichen, um die gesetzlich vorgesehene Prüfung des Einkommens von Leistungsbeziehern nach dem AlVG verwaltungsökonomisch auch auf diesem Weg zu ermöglichen.

Änderungen im SUG

Das Zugangsalter für die Sonderunterstützung wird erhöht. Beginnend mit 1. 1. 2023 ist die Altersgrenze für den Zugang zur Sonderunterstützung jährlich bis 2035 mit 1. 1. um neun Monate zu erhöhen.

 



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