Verlängerung der Sonderbetreuungszeit

GesetzgebungPersonalrechtSabaraOktober 2020

Verlängerung der Sonderbetreuungszeit bis 28. 2. 2021, Anspruch auf Vergütung von der Hälfte des gezahlten Entgelts

Inkrafttreten

1.10.2020

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

30.9.2020

Betroffene Normen

AVRAG

Betroffene Rechtsgebiete

Arbeitsrecht

Quelle

BGBl I 2020/107

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert wird; BGBl I 2020/107 vom 30. 9. 2020 (RV 351 BlgNR 27. GP )

Verlängerung der Sonderbetreuungszeit bis 28. 2. 2021

Um Eltern auch für das kommende Schuljahr die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Kinder in der Zeit allfälliger Schließung von Schulen oder Kinderbetreuungseinrichtungen zu betreuen, wurde die bereits bestehende Maßnahme der Sonderbetreuungszeit bis Ende Februar 2021 verlängert. Gleiches gilt für die schon bisher ebenso erfassten weiteren Personengruppen (Betreuung von Behinderten und pflegebedürftigen Personen). Die übrigen Tatbestände der bestehenden Regelung der Sonderbetreuungszeit bleiben bei der nunmehrigen Verlängerung unverändert (siehe dazu Sabara/Lindmayr, Die neue Sonderbetreuungszeit während der Coronavirus-Krise, ARD 6694/4/2020).

Die Sonderbetreuungszeit kann aber auch während der Schulferien gewährt werden, wenn die Notwendigkeit der Betreuung des Kindes durch die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer gegeben ist. Diese betrifft die Herbstferien (schulautonome Tage), die Weihnachtsferien und die Semesterferien.

Die Sonderbetreuungszeit kann im Rahmen einer COVID-19-Kurzarbeit auch für die Zeiten der tatsächlichen Beschäftigung gewährt werden. Die Sonderbetreuungszeit darf allerdings nicht auf die Ausfallstunden angerechnet werden.

Die Möglichkeit der Gewährung der Sonderbetreuungszeit gilt unabhängig davon, ob auf der Basis der „Vorgängerregelungen“ bereits Sonderbetreuungszeit durch den Arbeitgeber gewährt wurde, dh auch wenn bisher schon Sonderbetreuungszeit gewährt wurde, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer neuerlich eine Sonderbetreuungszeit im Ausmaß von bis zu drei Wochen gewähren (Rechtsanspruch darauf besteht aber weiterhin keiner).

Vergütung der Hälfte des Entgelts

Neu ist, dass Arbeitgeber Anspruch auf Vergütung von der Hälfte des in der Sonderbetreuungszeit an die Arbeitnehmer gezahlten Entgelts durch den Bund haben (bislang nur auf ein Drittel).

Die Buchhaltungsagentur des Bundes entscheidet über die Zuerkennung der Vergütung mittels Mitteilung. Der Arbeitgeber hat außerdem das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid zu verlangen, wenn dem Antrag auf Vergütung nicht vollinhaltlich stattgegeben wird.

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Die Neufassung des § 18b Abs 1 AVRAG tritt mit dem 1. 10. 2020 in Kraft und gilt bis 28. 2. 2021, hinsichtlich des Vergütungsanspruchs des Arbeitgebers und dessen Abwicklung bis 30. 6. 2022.



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