Änderung des NAG und AuslBG (drittstaatsangehörige Grenzgänger)

GesetzgebungPersonalrechtSabaraNovember 2025

Schaffung eines eigenen Daueraufenthaltstitels mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang für drittstaatsangehörige Grenzgänger ohne Wohnsitz in Österreich

Inkrafttreten

1.12.2025

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

3.11.2025

Betroffene Normen

AuslBG, NÄG

Betroffene Rechtsgebiete

Arbeitsrecht

Quelle

BGBl I 2025/70

Bundesgesetz, mit dem das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert werden; BGBl I 2025/70, ausgegeben am 3. 11. 2025 (
AB 235 BlgNR 28. GP ; RV 211 BlgNR 25. GP 45/ME NR 28. GP )

1. Überblick

Mit der Novelle des NAG und des AuslBG wird eine Lücke bei der Zulassung von Ausländern zum österreichischen Arbeitsmarkt geschlossen und auch Grenzgängern ohne Wohnsitz im Bundesgebiet eine Beschäftigung ermöglicht. Dazu wird im NAG unter den dort näher genannten Voraussetzungen ein neuer Aufenthaltstitel für drittstaatsangehörige Grenzgänger geschaffen. Diesen soll zwecks Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit ermöglicht werden, täglich bzw regelmäßig ins Bundesgebiet einzureisen und sich für die Dauer ihrer Arbeitszeit darin aufzuhalten (Grenzgänger gemäß § 2 Abs 7 AuslBG). Auf diese Weise soll ein Beitrag zur Bewältigung des Fachkräftemangels und damit zur Stärkung der österreichischen Wirtschaft geleistet werden.

Die gesetzlichen Änderungen treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, dh mit 1. 12. 2025 in Kraft.

Im Folgenden werden die wesentlichen Eckpunkte der Novelle kurz dargestellt: 

2. Änderungen im AuslBG

Im AMS werden immer wieder Anträge auf Beschäftigungsbewilligungen für Drittstaatsausländer gestellt, die bei einem Arbeitgeber mit Sitz im Bundesgebiet beschäftigt werden sollen, ihren Wohnsitz jedoch in einem an Österreich grenzenden Nachbarstaat haben, zur Beschäftigung regelmäßig nach Österreich einpendeln und nach Beendigung ihres Arbeitstags bzw ihrer Arbeitsschicht wieder in den Nachbarstaat auspendeln. Das AMS konnte solche Anträge bislang nicht bewilligen, obwohl es sich oft um qualifizierte Arbeitskräfte handelt und auf die zu besetzenden Stelle keine Ersatzarbeitskraft vermittelt werden kann, weil nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz mangels Begründung eines Wohnsitzes kein Aufenthaltstitel erteilt werden kann.

Solchen Grenzgängern wird nunmehr mit der neu geschaffenen „Aufenthaltsbewilligung – Grenzgänger“ (§ 68 NAG, siehe dazu unter Punkt 3.) der Aufenthalt für die Ausübung einer Beschäftigung ohne Wohnsitz im Bundesgebiet eröffnet.

Voraussetzung ist ein Gutachten des AMS, in dem bestätigt wird, dass keine geeignete Ersatzarbeitskraft auf die zu besetzende Stelle vermittelt werden kann und in sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs1 AuslBG auch alle sonstigen Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Beschäftigung erfüllt sind (siehe § 12e und § 20d AuslBG). Die zuzulassende Arbeitskraft muss zudem bereits über einen Daueraufenthaltstitel im Nachbarstaat verfügen, mit dem auch ein auf Dauer ausgerichteter Zugang zum Arbeitsmarkt verbunden ist. Arbeitskräfte, die im Nachbarstaat einen Wohnsitz begründet haben, dort jedoch nur als Betriebsentsandte oder als Saisonarbeitskräfte zu einer befristeten Beschäftigung zugelassen sind, fallen daher ebenso wenig unter diese Regelung wie Arbeitskräfte, die aufgrund von Ausnahme- oder Sonderregelungen einen auf bestimmte Tätigkeiten eingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt des Nachbarstaates erhalten haben.

Im Falle eines positiven Gutachtens hat die Aufenthaltsbehörde eine Aufenthaltsbewilligung „Grenzgänger“ auszustellen, mit der der Grenzgänger zum regelmäßigen Grenzübertritt und zur Ausübung der Beschäftigung berechtigt ist. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, hat das AMS den Antrag auf eine Aufenthaltsbewilligung „Grenzgänger“ mit Bescheid abzulehnen und diesen der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.

Von der Grenzgängerregelung in § 2 Abs 7 AuslBG sind nunmehr auch Personen erfasst, die nicht täglich in ihren Wohnsitzstaat zurückkehren können (zB Ärzte aufgrund von 24-Stunden Diensten). Daher wird das Wort „täglich“ durch das Wort „regelmäßig“ ersetzt. Grenzgänger sind demnach nun Ausländer, die ihren Wohnsitz in einem Nachbarstaat haben, in den sie regelmäßig zurückkehren, und die sich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einem unmittelbar an diesen Staat grenzenden politischen Bezirk in Österreich oder in den Freistädten Eisenstadt oder Rust aufhalten.

Für Grenzgänger, die aktuell auf Basis einer gültigen oder rechtzeitig verlängerten Beschäftigungsbewilligung beschäftigt sind, wurde in § 32 Abs 13 AuslBG eine Übergangsregelung geschaffen, um den Wechsel auf den neuen Aufenthaltstitel Grenzgänger zu ermöglichen. Voraussetzung ist eine Antragstellung bis spätestens 31. 12. 2025 und ein laufendes Dienstverhältnis, das vom AMS anhand der Sozialversicherungsdaten zu prüfen und der Aufenthaltsbehörde schriftlich zu bestätigen ist. Laut Erhebung des AMS handelt es sich bundesweit lediglich um ca 120 Fälle, die von dieser Übergangsregelung Gebrauch machen können.

3. Änderungen im NAG

Mit § 68 NAG wird ein neuer, in Form einer Aufenthaltsbewilligung ausgestalteter Aufenthaltstitel für Grenzgänger (§ 2 Abs 7 AuslBG) eingeführt. Zielgruppe dieser Aufenthaltsbewilligung sind Drittstaatsangehörige mit einem Wohnsitz in einem Nachbarstaat der Republik Österreich, die dort über einen Daueraufenthaltstitel mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang verfügen (siehe § 12e AuslBG) und die berechtigt werden sollen, täglich bzw regelmäßig zur Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit in einem Betrieb in einem grenznahen politischen Bezirk in das Bundesgebiet einzureisen und sich für die Dauer ihrer Arbeitszeit vorübergehend darin aufzuhalten (§ 2 Abs 7 AuslBG).

Unternehmern mit Betriebssitz in grenznahen politischen Bezirken soll dadurch ermöglicht werden, drittstaatsangehörige Fachkräfte, die in einem benachbarten EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz wohnhaft sind, in ihren Betrieben zu beschäftigen. 

Zur Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 68 NAG müssen die folgenden, in § 68 Abs 1 Z 1 und Z 2 geregelten Bedingungen erfüllt sein:

  • Zum Ersten müssen grundsätzlich sämtliche zur Erteilung eines Aufenthaltstitels festgelegten Voraussetzungen des ersten Teils des NAG vorliegen. In sachgerechter Weise wird hierbei vom Nachweis des Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft abgesehen, zumal die Adressaten dem Zweck ihrer Aufenthaltsbewilligung entsprechend gar keinen Wohnsitz im Bundesgebiet begründen, sondern einen solchen bereits im Nachbarstaat haben. Zudem soll auch von der Voraussetzung, dass der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, abgesehen werden, zumal Grenzgänger definitionsgemäß lediglich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Begründung eines Wohnsitzes einreisen und demnach ohnehin keinen Anspruch auf Sozialleistungen in Österreich haben.
  • Zum Zweiten ist eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des AMS gemäß § 20d Abs 1 Z 7 AuslBG erforderlich.

§ 68 Abs 2 NAG legt Ausnahmen von der Einholung der schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des AMS fest.

§ 68 Abs 3 NAG regelt den Fall der Einstellung des Verfahrens zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gemäß § 68, welche ohne Weiteres dann zu erfolgen hat, wenn die ablehnende Entscheidung des AMS über die Zulassung zur Beschäftigung in Rechtskraft erwachsen ist.

Gemäß § 68 Abs 4 NAG ist der Aufenthaltstitel „Grenzgänger“ für die Dauer von einem Jahr auszustellen. Weist der Arbeitsvertrag eine kürzere Dauer auf, ist der Aufenthaltstitel für die Dauer des Arbeitsvertrages, die mindestens 6 Monate zu betragen hat, auszustellen.

Für die Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Grenzgänger richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers (§ 4 Abs 1 NAG).

 



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