Berufsrechts-Änderungsgesetz 2020 (BRÄG 2020)

GesetzgebungWirtschaftsrechtKriwanekMärz 2020

Umsetzung der RL (EU) 2018/843 [zur Änderung der RL (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der RL 2009/138/EG und 2013/36/EU ]

Inkrafttreten

22.3.2020

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

23.3.2020

Betroffene Normen

DSt, EIRAG, NO, NPG, RAO, RAPG, RATG

Betroffene Rechtsgebiete

Anwaltliches Berufsrecht, Notarielles Berufsrecht

Quelle

BGBl I 2020/19

Bundesgesetz, mit dem die Rechtsanwaltsordnung, die Notariatsordnung, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das EIRAG, das Notariatsprüfungsgesetz, das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz und das Rechtsanwaltstarifgesetz geändert werden (Berufsrechts-Änderungsgesetz 2020 – BRÄG 2020, BGBl I 2020/ 19, AB 92 , RV 19 BlgNR 27. GP , 170/ME)

Die Novelle die der Umsetzung der RL (EU) 2018/843 [zur Änderung der RL (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der RL 2009/138/EG und 2013/36/EU ].  Änderungsbedarf besteht hier insbesondere bei den Regelungen zum Umgang mit Mandanten aus Drittländern mit hohem Risiko der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, beim Schutz von Angestellten eines Rechtsanwalts oder eines Notars, die einen Verstoß gegen die Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung entweder kanzleiintern oder gegenüber der Geldwäschemeldestelle melden, sowie bei der Aufsicht durch die Rechtsanwalts- bzw Notariatskammern.

Bei der Disziplinarstrafe der Geldbuße nach § 16 Abs 1 Z 2 DSt ist es künftig auch möglich, einen Teil der Geldbuße, höchstens aber drei Viertel davon, bedingt nachzusehen. Mit dieser (von ihrer Systematik dem § 43a Abs. 1 StGB entsprechenden) Regelung soll ein noch stärker akzentuierter Strafausspruch unter besonderer Berücksichtigung spezialpräventiver Aspekte ermöglicht werden.

Im Bereich der Rechtsanwalts- und Notariatsprüfung werden ua die Folgen der Verwendung unerlaubter Hilfsmittel bzw. der sonstigen Vortäuschung einer Leistung klargestellt (Nichtbeurteilung bzw. Ungültigerklärung der Beurteilung der Prüfung sowie Anrechnung auf die Zahl der Prüfungsantritte).

Die Ausübung eines besoldeten Staatsamts ist sowohl mit dem Amt des Notars als auch mit der Tätigkeit des Rechtsanwalts unvereinbar. In der Praxis haben sich rund um die entsprechenden Anordnungen in der NO und der RAO gewisse Unklarheiten ergeben, die durch Präzisierungen der betreffenden Regelungen unmittelbar in den beiden Berufsordnungen beseitigt werden .

Die Mehrzahl der im Rechtsanwaltstarifgesetz für nicht in Geld oder Geldeswert bestehende Gegenstände vorgesehenen Bemessungsgrundlagen sind ebenso wie die im RATG für bestimmte Angelegenheiten festgelegten Mindest- und Höchstbeträge seit vielen Jahren unverändert. Durch maßvolle Anhebungen soll hier eine Angleichung an die heutigen Wertverhältnisse erreicht werden.

Die Novelle enthält darüber hinaus verschiedene weitere Änderungen im Berufsrecht der Rechtsanwälte und Notare, wie die Präzisierung der Möglichkeiten im Bereich des rechtsanwaltlichen Gesellschaftsrechts unter Bedachtnahme auf das Unionsrecht.

Als Datum des Inkrafttretens ist ua der 1. 4. 2020 vorgesehen.



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