Änderung der Strafprozeßordnung 1975, des Jugendgerichtsgesetzes 1988, des Finanzstrafgesetzes und des Verwaltungsstrafgesetzes 1991; BGBl I 2024/34, ausgegeben am 17. 4. 2024
(NR 928/BNR 27. GP , AB 2482 BlGNR 27. GP, IA 3822/A 27. GP )
Um einzelnen Kritikpunkten, die die Europäische Kommission an den bestehenden Regelungen in Österreich im Vertragsverletzungsverfahren Nr 2023/2009 wegen nicht ordnungsgemäßer Umsetzung der Richtlinie 2013/48/EU über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs, ABl Nr L 294 vom 6. 11. 2013 S 1 (in der Folge „RL Rechtsbeistand“), – insbesondere von Art 3 Abs 5, Art 5 Abs 2 und Art 9 – geäußert hat, sollen, um jegliche Zweifel an der ordnungsgemäßen Umsetzung der RL Rechtsbeistand auszuschließen, einzelne Regelungen präzisiert werden. Zu diesem Zweck soll insbesondere folgende Klarstellung im Hinblick auf den Zugang zu einem Rechtsbeistand vorgenommen werden:
- Klarstellung, dass im Falle der Festnahme bis zum Eintreffen des Verteidigers zuzuwarten ist, und dass der bzw die Beschuldigte im Falle des Verzichtes auf einen Verteidiger ausdrücklich auf die Folgen des Verzichts sowie darauf hingewiesen wird, dass der Verzicht jederzeit widerrufen werden kann (§ 77 Abs 1, § 84 Abs 2, § 85 Abs 4, § 265 Abs 5 FinStrG).
Die Änderungen treten am 18. April 2024 in Kraft.