Eltern-Kind-Pass-Gesetz

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrAugust 2023

Umbenennung des Mutter-Kind-Passes in Eltern-Kind-Pass; Einführung eines elektronischen Eltern-Kind-Passes; Ausbau der Beratungsleistungen; automatische Übermittlung der Nachweise über die durchgeführten Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen an die Kinderbetreuungsgeld-Datenbank (Entfall der Nachweispflicht durch die Eltern für den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld in voller Höhe)

Inkrafttreten

1.1.2024

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

1.8.2023

Betroffene Normen

ASVG, EKPG, FLAG, Gesundheitstelematikgesetz, KBGG

Betroffene Rechtsgebiete

 

Quelle

BGBl I 2023/82

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem nähere Regelungen zu einem Elektronischen Eltern-Kind-Pass getroffen werden (eEltern-Kind-Pass-Gesetz – EKPG) erlassen wird sowie das Gesundheitstelematikgesetz 2012, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Kinderbetreuungsgeldgesetz und das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert werden (Eltern-Kind-Pass-Gesetz); BGBl I 2023/82 vom 19. 7. 2023 (3463/A BlgNR 27. GP )

1. Überblick

Mit 1. 1. 2024 wird der Eltern-Kind-Pass den bisherigen Mutter-Kind-Pass ablösen und in weiterer Folge bis zum Jahr 2026 ausgebaut und digitalisiert werden. Die Leistungen des Mutter-Kind-Passes sollen dabei erweitert werden (ua bis zum 18. Lebensjahr des Kindes), der genaue Umfang und die Art der ärztlichen Untersuchungen für das Vorsorgeprogramm müssen aber noch per Verordnung festgelegt werden.

Im Folgenden werden die geplanten Maßnahmen überblicksmäßig dargestellt:

2. Allgemeine Bestimmungen

Derzeit ist der Mutter-Kind-Pass im KBGG und der darauf basierenden Mutter-Kind-Pass-Verordnung 2002, BGBl II 2001/470, sowie im FLAG geregelt. Nunmehr werden die fachlichen und finanziellen Rahmenbedingungen für ein Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm und zum Elektronischen Eltern-Kind-Pass in einem eigenen eEltern-Kind-Pass-Gesetz geregelt.

Das eEKP-Portal, das der Bundesminister für das Gesundheitswesen einzurichten und zu betreiben hat, soll als App, die jederzeit mit dem Smartphone genutzt werden kann, und als Web-Anwendung zur Verfügung stehen. Im übertragenden Wirkungsbereich soll der Dachverband die eEKP-Anwendung umsetzen und bereitstellen und ist dabei an die Weisung des Gesundheitsministers gebunden. Die Identifizierung der Nutzer mit Berechtigung und der beteiligten Gesundheitsdiensteanbieter erfolgt dabei über einen gesicherten Zugang mit eID/Bürgerkarte bzw ID Austria/Handy-Signatur.

3. Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm

Das Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm wird weiterhin durch Verordnung geregelt, wobei auch weitere Beratungsleistungen für Schwangerschaft, Geburt und Elternschaft (zB Elternberatung, Gesundheits- und Ernährungsberatung) geplant sind.

4. Elektronischer Eltern-Kind-Pass

4.1. Registrierung

Der bisherigen Mutter-Kind-Pass aus Papier wird durch einen elektronischen Eltern-Kind-Pass (eEKP) abgelöst. Die Gesundheitsdiensteanbieter haben den eEKP anzulegen und dafür die Schwangere oder das Kind im eEKP zu registrieren. Für die Schwangere und das Kind sind jeweils voneinander unabhängige eEKP anzulegen, das gilt auch im Falle von Mehrlingsgeburten. Die erste Möglichkeit der Registrierung ist bei Schwangeren die Feststellung einer intakten Schwangerschaft, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt diese Feststellung erfolgt; bei Kindern hat die Registrierung bei der ersten durchgeführten Untersuchung des Kindes zu erfolgen. Die Stammdaten der Schwangeren sollen von Ärzten für Allgemeinmedizin sowie Fachärzten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, die idR die Schwangerschaft feststellen, sowie des Kindes von Ärzten für Allgemeinmedizin und Fachärzten für Kinder- und Jugendheilkunde, die idR die erste Untersuchung des Kindes durchführen, registriert werden. Da Schwangerschaften auch in Krankenanstalten festgestellt werden können und auch die ersten Untersuchungen des Kindes dort stattfinden können, ist es notwendig, dass auch Krankenanstalten von der Bestimmung umfasst sind.

4.2. Datenverarbeitung

Verarbeitet werden jene Daten betreffend den physischen und psychischen Zustand von Schwangeren, Säuglingen, Kleinkindern und Kindern bis zum Ende des 5. Lebensjahres, die im Zuge einer medizinischen Betreuung bzw Untersuchung erhoben werden oder der Verrechnung von Gesundheitsdienstleistungen dienen. Zur Speicherung und Datenerhebung sind jene Gesundheitsdiensteanbieter verpflichtet, die die Untersuchungen oder Beratungen im Rahmen des Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramms durchführen.

Bestimmte Gesundheitsdaten, die bei der Schwangeren erhoben wurden, können auch für das Kind medizinische Relevanz haben, weshalb es notwendig ist, diese besonderen Befunde nach der Geburt des Kindes nicht nur im eEKP der Schwangeren, sondern auch im eEKP des Kindes zu speichern. Die Übernahme erfolgt dabei automatisiert, wobei kein direkter Rückschluss auf die Identität der Schwangeren aus diesen besonderen Befunden im eEKP des Kindes möglich sein wird.

Unter Berücksichtung, dass ein Ausbau des Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramms bis zum 18. Lebensjahr eines Kindes geplant ist, wird die Speicherdauer für im eEKP gespeicherten Daten 30 Jahre ab Entbindung des Kindes betragen.

Mit dem eEKP soll keine Parallelstruktur zu ELGA geschaffen werden, weshalb die im Rahmen des ElternKind-Pass-Untersuchungsprogrammes erhobenen Daten automatisiert über eine Schnittstelle in ELGA zur Verfügung gestellt werden sollen. Obwohl Hebammen keine ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter sind und keine ELGA-Gesundheitsdaten erheben, sollen die von Hebammen erhobenen Daten dennoch in ELGA zur Verfügung stehen.

4.3. Zugriffsrechte

In § 8 EkpG werden zum einen die Rechte der Schwangeren und zum anderen die Rechte der Obsorgeberechtigten als gesetzliche Vertretung des Kindes geregelt werden. Wiewohl davon ausgegangen wird, dass die Rechte des Kindes in den meisten Fällen von den Eltern wahrgenommen werden, soll durch die Verwendung des Begriffs „Obsorgeberechtigte“ klargestellt werden, dass die genannten Rechte keine „Eltern-Rechte“ sind, sondern dass es sich um Rechte des Kindes handelt, die von dessen gesetzlichen Vertretung wahrgenommen werden.

Kernfunktion des eEKP ist der Zugriff auf die eigenen Untersuchungsergebnisse bzw die des Kindes. Zusätzlich wird es den Schwangeren und den Obsorgeberechtigten auch möglich sein, individuell an Untersuchungen und Fristen erinnert zu werden und ihren Untersuchungsplan bzw den des Kindes einzusehen. Weiters können auch eigene Kontaktdaten sowie die von Personen, die im Notfall zu verständigen sind, eingetragen werden.

Wie auch bei der Elektronischen Gesundheitsakte (ELGA) haben die Schwangeren und die Obsorgeberechtigten sowie das Kind als Ausdruck ihres Selbstbestimmungsrechts das Recht, Gesundheitsdiensteanbieter vom Zugriff auf den eEKP auszuschließen bzw die Zugriffsdauer (grundsätzlich 30 Jahre ab Entbindung des Kindes) zu verkürzen. Mit der Ausübung dieser Rechte darf keine Benachteiligung im Zugang zur medizinischen Versorgung und hinsichtlich der Kostentragung verbunden werden.

5. Änderungen im KBGG

Für den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe wird auch weiterhin die Durchführung von Untersuchungen nach dem Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm erforderlich sein. Die Nachweise über die verpflichtenden Untersuchungen sollen aber den Krankenversicherungsträgern künftig vollautomatisch zur Verfügung stehen, indem die für den Vollzug relevanten Inhalte aus der eEKP-Datenbank der KBG-Datenbank bereitgestellt werden, sodass die Nachweispflicht durch die Eltern grundsätzlich entfällt

6. Inkrafttreten

Die Einführung des Eltern-Kind-Passes erfolgt in zwei Schritten: Ab dem Jahr 2024 erfolgt die sprachliche Umbenennung und sollen weitere freiwillige Leistungen angeboten werden. Ab dem Jahr 2026 soll auch die technische Implementierung der eEKP-Anwendung abgeschlossen sein und die Daten zu Schwangeren und zu Kindern, die ab diesem Tag geboren werden, ausschließlich im eEKP dokumentiert werden.



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