Arbeitslosenversicherungsbeitrag - Selbstständige (Novelle)

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrJänner 2019

Verminderte Arbeitslosenversicherungsbeiträge für selbstständig Erwerbstätige bei geringen Einkünften; Klarstellung betreffend Lehrlinge

Inkrafttreten

1.7.2018

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

4.1.2019

Betroffene Normen

AMPFG

Betroffene Rechtsgebiete

Sozialversicherungsrecht

Quelle

BGBl I 2018/87

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz geändert wird, BGBl I 2018/87 vom 21. 12. 2018 (AB 364 BlgNR 26. GP ; 442/A BlgNR 26. GP )

Senkung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages

Um Arbeitnehmer mit niedrigem Einkommen wirksamer zu entlasten, wurden ab 1. 7. 2018 die Werte für den reduzierten Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei niedrigem Einkommen für Arbeitnehmer erhöht und damit die Arbeitslosenversicherungsbeiträge für Niedrigverdiener gesenkt (BGBl I 2018/14, ARD 6597/17/2018): Für Arbeitnehmer mit einem Monatseinkommen bis € 1.681,- entfällt der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung zur Gänze, über € 1.681,- bis € 1.834,- beträgt der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil am AlV-Beitrag 1 %, über € 1.834,- bis € 1.987,- 2 % und über € 1.987,- wieder 3 % (Werte 2019). Für Arbeitgeber bleibt der Beitragssatz wie bisher unverändert bei 3 %.

Die niedrigste Beitragsgrundlage für freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versicherte selbständig Erwerbstätige beträgt ein Viertel der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 48 GSVG. Im Jahr 2018 betrug dieser Wert € 1.496,25 und liegt damit in einem Bereich, für den der Arbeitnehmeranteil ab 1. 7. 2018 nur mehr 0 % beträgt. Mit der AMPFG-Novelle wurde nun auch für selbstständig Beschäftigte, die freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichert sind, rückwirkend ab 1. 7. 2018 eine analoge Regelung geschaffen. In der niedrigsten Beitragsgrundlagen-Stufe für Selbstständige (Wert 2019: € 1.522,50) fällt nur noch ein Beitrag iHv 3 % der Beitragsgrundlage (€ 45,68) – also der fiktive Arbeitgeberanteil – statt bisher iHv 6 % an.

Klarstellung betreffend Lehrlinge

Weiters erfolgt in § 2a AMPFG eine Klarstellung betreffend Lehrlinge: Für Lehrlinge aufgrund von Lehrverträgen, deren Laufzeit nach Ablauf des 31. 12. 2015 begonnen hat, beträgt der Gesamtbeitrag zur Arbeitslosenversicherung 2,4 % und der auf die Lehrlinge entfallende Anteil daher nie mehr als 1,2 %. Für diese Gruppe von Lehrlingen wurde nun rückwirkend ab der Beitragsperiode Juli 2018 normiert, dass § 2a Abs 1 Z 3 AMPFG (reduzierter Beitragssatz von 2 %) nicht anzuwenden ist. Für Lehrlinge aufgrund von Lehrverträgen, deren Laufzeit bereits vor Ablauf des 31. 12. 2015 begonnen hat, die im letzten Lehrjahr (sowie bereits zuvor bei kollektivvertraglichem Anspruch auf eine Lehrlingsentschädigung mindestens in Höhe des niedrigsten Hilfsarbeiterlohnes) der Pflichtversicherung unterliegen, beträgt bei entsprechender Höhe der Lehrlingsentschädigung (zwischen € 1.834,- und € 1.978,-; Werte 2019) der auf die Lehrlinge entfallende Anteil statt 3 % ebenso wie für Arbeitnehmer nur 2 %. Eine Schlechterstellung dieser kleinen Gruppe von Lehrlingen wird damit ausdrücklich ausgeschlossen.

 

 



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