Vergaberechtsgesetz 2026

GesetzgebungWirtschaftsrechtKriwanek/TumaDezember 2025

ua Anpassung der Rechtslage für Bekanntmachungen und Bekanntgaben auf europäischer Ebene; Angleichung nationaler Bekanntmachungen und Bekanntgaben an die eForms; verpflichtende Berücksichtigung nachhaltiger Aspekte bei einem größeren Spektrum von Leistungen; Anhebung der Schwellenwerte für Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich

Inkrafttreten

 

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Vorschlag

Letzte Änderung

15.12.2025

Betroffene Normen

BG über die Beschaffung und den Einsatz sauberer Straßenfahrzeuge, BG über die Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“, BVergG 2018, BVergGKonz 2018, BVergGVS 2012, SFBG

Betroffene Rechtsgebiete

 

Quelle

109/BNR , AB 316 , RV 302 BlgNR 28. GP , 58/ME

Bundesgesetz, mit dem das Bundesvergabegesetz 2018, das Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018, das Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012, das Bundesgesetz über die Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“ und das Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetz geändert werden (Vergaberechtsgesetz 2026) (109/BNR AB 316 RV 302 BlgNR 28. GP , 58/ME)

Die vorliegende Sammelnovelle enthält Begleitregelungen zur DurchführungsVO (EU) 2019/1780 [zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen für öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der DurchführungsVO (EU) 2015/1986 („elektronische Formulare – eForms“)]   und zur RL (EU) 2019/633 , soweit diese das öffentliche Auftragswesen betrifft. Im Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetz (SFBG) entfallen Bestimmungen zur (Stammfassung der) RL 2009/33/EG [über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge] angesichts der Umsetzung der RL (EU) 2019/1161 [zur Änderung der RL 2009/33/EG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge].

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahmen: 

1. Anpassung der Rechtslage für Bekanntmachungen und Bekanntgaben auf europäischer Ebene 

Mit der Novellierung des BVergG 2018, des BVergGKonz 2018 und des BVergGVS 2012 wird die DurchführungsVO (EU) 2019/1780 berücksichtigt.

2. Angleichung nationaler Bekanntmachungen und Bekanntgaben an die eForms 

Mit der Novellierung des BVergG 2018, des BVergGKonz 2018 sowie des BVergGVS 2012 werden auf nationaler Ebene die Inhalte der Bekanntmachungs- und Bekanntgabepflichten an die europäischen angeglichen, indem ebenso die eForms zu verwenden sind.

3. Verpflichtende Berücksichtigung nachhaltiger Aspekte bei einem größeren Spektrum von Leistungen

Die bereits bestehende Verpflichtung bei der Vergabe bestimmter Leistungen, bei der der Auftraggeber qualitätsbezogene Aspekte bei der Beschreibung der Leistung, bei der Festlegung der technischen Spezifikationen, der Eignungskriterien oder der Zuschlagskriterien oder bei der Festlegung der Bedingungen für die Ausführung des Auftrages festzulegen und in den Ausschreibungsunterlagen gesondert als solche zu bezeichnen hat, werden um weitere Leistungen ergänzt, und dabei zugleich verpflichtend ökologische und soziale Aspekte berücksichtigt.

4. Anhebung der Schwellenwerte für Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich 

Die Anhebung der Schwellenwerte insbesondere für die Direktvergabe und die Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung soll es für Auftraggeber ermöglichen, in weiterem Ausmaß formfreie Verfahren durchzuführen. Auch für Unternehmen, und dabei insbesondere KMU, sind damit weniger Formerfordernisse verbunden.

5. Erweiterung der Verpflichtung zur Barrierefreiheit 

Die bestehende Verpflichtung, die Barrierefreiheit von Leistungen festzulegen, die durch natürliche Personen genutzt werden, wird auf die Vergabe von besonderen Dienstleistungsaufträgen iSd Anhangs XVI des BVergG 2018 und des Anhangs IV des BVergGKonz 2018 ausgedehnt.

6. Anpassung der Regelungen zur Rahmenvereinbarung 

Jüngere Rechtsentwicklungen im Bereich des Abschlusses und des Abrufs aus Rahmenvereinbarungen sowie dem diesbezüglichen Rechtsschutz sollen umgesetzt werden.

7. Informationspflicht zur Strategischen Beschaffung 

Eine strukturierte Erfassung von Informationen über die strategische Beschaffung (soziale, nachhaltige und innovative Aspekte) im Rahmen von Nachprüfungsverfahren dient der Transparenz bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen.

8. Informationspflicht über außergerichtlichen Einigungen in Rechtsschutzverfahren

Eine strukturierte Erfassung von Informationen über außergerichtliche Vereinbarungen im Rahmen von Nachprüfungsverfahren dient der Transparenz bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen (siehe allein zu allfälligen außergerichtlichen Absprachen [zB Verzicht auf Rechtsmittel] das Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gemäß § 33 Abs 1 2. Satz GOG NR, 4/US, 27. GP, 2).

9. Berücksichtigung der RL (EU) 2019/633 , soweit diese das öffentliche Auftragswesen betrifft 

Mit der Novellierung des BVergG 2018 wird die RL (EU) 2019/633 berücksichtigt, soweit sie das öffentliche Auftragswesen betrifft.

10. Vereinfachung des Gebührensystems im vergabespezifischen Rechtsschutz 

Die zu entrichtenden Pauschalgebühren für vergabespezifische Rechtsschutzanträge orientiert sich zukünftig nur noch am geschätzten Auftragswert.

11. Ergänzung der Auskunftspflicht von Auftraggebern vor dem BVwG

Rechtsschutzanträge in Zusammenhang mit Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich, für die weder eine Bekanntmachung noch eine Bekanntgabe erfolgt ist, werden durch eine erweiterte Auskunftspflicht leichter zugänglich.

12. Inkrafttreten

Als Datum des Inkrafttretens ist ua der Tag nach Kundmachung im BGBl vorgesehen.



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