Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Pfandbriefe (Pfandbriefgesetz – PfandBG) erlassen wird und das Bankwesengesetz, das Bausparkassengesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Hypothekarund Immobilienkreditgesetz, die Insolvenzordnung, das Insolvenzrechtseinführungsgesetz, das Investmentfondsgesetz 2011 und das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz geändert werden (BGBl I 2021/199, 388/BNR , AB 1145 , RV 1029 BlgNr 27. GP ; 105/ME)
Anlässlich der Umsetzung der RL (EU) 2019/2162 [über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen...] wird eine moderne, einheitliche Rechtsgrundlage für gedeckte Schuldverschreibungen geschaffen, indem die drei bestehenden nationalen Rechtsgrundlagen inhaltlich harmonisiert und durch ein einheitliches Bundesgesetz für sämtliche Arten von gedeckten Schuldverschreibungen ersetzt werden.
Mit der Schaffung des neuen Pfandbriefgesetzes (PfandBG) soll sichergestellt werden, dass zukünftig alle Arten von gedeckten Schuldverschreibungen emittiert werden können. Der Begriff der gedeckten Schuldverschreibungen umfasst die in Österreich geltenden Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen, etc und fundierten Bankschuldverschreibungen. Durch die Einbettung der einheitlichen österreichischen Rechtsgrundlage in den unionsrechtlichen Rechtsrahmen soll die Attraktivität des österreichischen Marktes für gedeckte Schuldverschreibungen erhöht, eine effiziente Finanzierungsquelle für die Banken geschaffen und eine mögliche Wettbewerbsverzerrung innerhalb der EU beseitigt werden.
Ua sind sind folgende Regelungen vorgesehen:
- Alle Kreditinstitute können eine Berechtigung zur Emission gedeckter Schuldverschreibungen erlangen.
- Durch die explizite Verankerung des doppelten Rückgriffs wird ein wichtiger Beitrag zur Finanzstabilität geleistet. Anleger und Gegenparteien von Derivatekontrakten können Forderungen sowohl gegenüber dem Emittenten von gedeckten Schuldverschreibungen als auch gegenüber den Deckungswerten geltend machen.
- Zur laufenden Überwachung des Deckungsstocks wird die verpflichtende Einrichtung eines internen oder externen Treuhänders vorgesehen. Zudem hat das Kreditinstitut verpflichtend eine eigene vom operativen Geschäft unabhängige Risikomanagementabteilung einzurichten. Diese hat die Identifizierung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung sämtlicher mit gedeckten Schuldverschreibungen in Zusammenhang stehenden Risiken sicherzustellen und soll damit die hohe Qualität der anerkennungsfähigen Vermögenswerte gewährleisten
- Zur Minderung des produktspezifischen Liquiditätsrisikos wird ein verpflichtender Liquiditätspuffer für den Deckungsstock vorgesehen. Der Liquiditätspuffer soll zur Abdeckung der maximalen Netto-Liquiditätsabflüsse für die nächsten 180 Tage zur Verfügung stehen und die fristgerechte Rückzahlung von Verbindlichkeiten aus gedeckten Schuldverschreibungen gewährleisten.
- Der FMA werden die nötigen Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse zur Verfügung gestellt, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
Als Datum des Inkrafttretens ist der 8. 7. 2022 vorgesehen.