Familienbeihilfe Indexierung

GesetzgebungSteuerrechtBleyerNovember 2020

Indexierung der Höhe der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages

Inkrafttreten

1.1.2019

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

4.12.2018

Betroffene Normen

Entwicklungshelfergesetz, EStG, FLAG

Betroffene Rechtsgebiete

Familienbeihilfe, Einkommensteuer

Quelle

BGBl I 2018/83

Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Einkommensteuergesetz 1988 und das Entwicklungshelfergesetz geändert werden, BGBl I 2018/83.

Indexierung

Für Kinder, die in einem anderen EU- bzw EWR-Staat oder der Schweiz leben, wird die Höhe der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages an das Preisniveau jenes Landes angepasst, in dem das Kind wohnt. Als Referenzwert wird hierzu die österreichische Leistungshöhe herangezogen. Für Kinder, die etwa in Bulgarien leben, soll dies eine deutliche Reduktion bedeuten, für Kinder in Dänemark oder der Schweiz hingegen eine Erhöhung.

Die anzuwendenden Berechnungsgrundlagen und die jeweiligen Beträge für die einzelnen Länder werden von der Familienministerin und dem Finanzminister per Verordnung kundgemacht werden. Diese Beträge sind sodann alle zwei Jahre anzupassen. (§ 8a, § 55 Abs 38 FLAG; § 33 Abs 3 EStG)

Hinweis Für die Jahre 2021 und 2022 siehe hierzu die VO der BMAFJ und des BMF über die Anpassung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages in Bezug auf Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer Vertragspartei des EWR oder der Schweiz aufhalten (Familienbeihilfe-Kinderabsetzbetrag-EU-Anpassungsverordnung)BGBl II 2020/482. Diese Verordnung tritt mit 1. 1. 2021 in Kraft.

Für die Jahre 2019 und 2020 siehe die VO BGBl II 2018/318 idF BGBl II 2019/204 und BGBl II 2020/366. Diese Verordnung tritt mit 31. 12. 2020 außer Kraft.

Auslandsbeamte

Nach § 26 Abs 3 BAO werden österreichische Staatsbürger, die in einem Dienstverhältnis zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechts stehen und ihren Dienstort im Ausland haben (Auslandsbeamte), wie Personen behandelt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am Ort der Stelle haben, die die Dienstbezüge anweist. Das gleiche gilt für deren Ehegatten und minderjährigen Kinder, die zu ihrem Haushalt gehören. Die Anwendung des § 26 Abs 3 BAO für den Bereich der Familienbeihilfe hat bislang zur Folge, dass für Auslandsbeamte unabhängig vom Dienstort die österreichische Familienbeihilfe zuerkannt wird, bei einem Dienstort in einem Drittstaat also auch für seine Kinder, die in diesem Drittstaat leben.

Im Zusammenhang mit den Änderungen im FLAG und im EStG wird nun der Kreis von Auslandsbeamten verfassungs- und europarechtskonform anders umschrieben. Anknüpfendes Kriterium in § 53 FLAG und § 33 EStG ist ab 1. 1. 2019 das Vorliegen eines Auftrags einer Gebietskörperschaft. § 26 Abs 3 BAO ist demnach nur mehr für Personen mit Dienstort im Ausland anwendbar, die im Auftrag einer Gebietskörperschaft tätig werden, sowie für deren Ehegatten und Kinder. (§ 53 Abs 5, § 55 Abs 38 FLAG, § 33 Abs 3a Z 5 und Abs 4 Z 5 EStG)

Entwicklungshelfer

  • Der Reisekostenersatz für Kinder von Entwicklungshelfern stellt künftig nicht länger auf die Familienbeihilfe ab, sondern auf das Alter des Kindes ("Nichtvollendung des 24. Lebensjahres"). Damit soll Rechtsklarheit für Fälle geschaffen werden, in denen der Ausgleich für die Unterhaltspflicht nicht durch die Familienbeihilfe erfolgt, sondern durch den Arbeitgeber. (§ 8 Abs 5 EntwicklungshelferG)
  • Fachkräfte der Entwicklungshilfe und ihre haushaltsangehörigen Familienmitglieder werden bislang aufgrund einer Sonderbestimmung während der Dauer der Vorbereitung und des Einsatzes hinsichtlich des Anspruchs auf Leistungen aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und auf den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs 3 EStG so behandelt, als ob sie sich im Einsatzland nicht ständig aufhielten. Daraus ergibt sich derzeit eine privilegierte Situation in Form eines Leistungsexports für Kinder von Entwicklungshelfern, die in einem Drittstaat leben. Diese Sonderregelung entfällt ab 2019. Die bisher bestehende sozialversicherungsrechtliche Absicherung bleibt hiervon jedoch unberührt. (§ 13, § 16a Abs 3 EntwicklungshelferG)

Studium im Ausland

Im Ausschussbericht (AB 290 BlgNR 26. GP ) wird zur vorliegenden Novelle ausdrücklich festgehalten, dass der Ausschuss „davon ausgeht“, dass Familien bzw Eltern, die ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich haben und deren haushaltszugehörige Kinder nur vorübergehend für Ausbildungszwecke im Ausland studieren, weiterhin Anspruch auf die volle Familienbeihilfe für diese Kinder haben. In diesem Zusammenhang gilt die Haushaltszugehörigkeit - unabhängig von der Dauer des Studiums - nicht als aufgehoben.

Das Studium im Ausland ist - so der Ausschussbericht - als Berufsausbildung wie ein Studium im Inland anzusehen und ist analog zu den Bestimmungen des FLAG für die Absolvierung von Studien in Österreich zu prüfen und zu beurteilen (insbesondere in Bezug auf die Studiendauer und den Studienerfolg).



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