Änderung von EpiG und COVID-19-MG

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrNovember 2021

ua Rechtsgrundlage für eine 3G-Pflicht am Arbeitsplatz; Reparatur der Rechtsschutzbestimmungen in Bezug auf die Quarantäneregelungen

Inkrafttreten

23.10.2021

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

10.11.2021

Betroffene Normen

COVID-19-MG, EpiG

Betroffene Rechtsgebiete

 

Quelle

BGBl I 2021/183

Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 und das COVID-19-Maßnahmengesetz geändert werden, BGBl I 2021/183 (AA-173 BlgNR 27. GP ; AB 1067 BlgNR 27. GP ; 1824/A BlgNR 27. GP )

Änderungen in Epidemiegesetz

Mit dem Erkenntnis VfGH 10. 3. 2021, G 380/2020 ua, wurde die bislang vorgesehene Rechtsschutzmöglichkeit, bei Absonderungen gemäß § 7 Abs 1 EpiG eine Überprüfung der Zulässigkeit und eine Aufhebung der Freiheitsbeschränkung nach Maßgabe des 2. Abschnitts des Tuberkulosegesetzes durch das örtlich zuständige Bezirksgericht zu beantragen, als verfassungswidrig aufgehoben. Diese Aufhebung ist mit 9. 4. 2021 in Kraft getreten. Dies hat zur Folge, dass nunmehr Absonderungsbescheide mit Bescheidbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Abs 1 Z 1 B-VG und Absonderungen aufgrund eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt mit Maßnahmenbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG bei den Landesverwaltungsgerichten angefochten werden können. Absonderungsbescheide, die als Mandatsbescheide ohne vorheriges Ermittlungsverfahren gemäß § 57 Abs 1 AVG erlassen werden (was regelmäßig der Fall ist), sind im Wege der Vorstellung nach § 57 AVG an die Bezirksverwaltungsbehörde zu bekämpfen.

Vor diesem Hintergrund wurde nun der Rechtsschutz bei Absonderungen neu geregelt (§ 7a EpiG):

  • Personen, die gemäß § 7 Abs 1a und Abs 2 EpiG abgesondert werden oder abgesondert wurden oder denen gegenüber eine Absonderung angeordnet wurde, haben das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung, in ihren Rechten verletzt zu sein, anzurufen.
  • Gegen die Anordnung der Absonderung mittels Mandatsbescheids (§ 57 Abs 1 AVG) ist eine Vorstellung nicht zulässig.

Örtlich zuständig ist das Landesverwaltungsgericht jenes Landes, in dem die belangte Behörde ihren Sitz hat. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Absonderung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Absonderung hätte vorher geendet. 

Soll eine Absonderung länger als 14 Tage dauern, ist sie dem Landesverwaltungsgericht von der Bezirksverwaltungsbehörde, die sie verfügt hat, unverzüglich anzuzeigen. Das Landesverwaltungsgericht hat in längstens vierwöchigen Abständen ab der Absonderung oder der letzten Überprüfung über die Notwendigkeit der Absonderung zu entscheiden.

Zudem werden niedergelassene Ärztinnen und Ärzte stärker in die Pandemiebekämpfung eingebunden, insbesondere indem ihre Berechtigung zum Ausdrucken von Zertifikaten erweitert wird

Änderungen im COBID-19-Maßnahmengesetz

Im COVID-19-Maßnahmengesetz wird festgelegt, ab wann – nach derzeitigem wissenschaftlichem Kenntnisstand – von einer lediglich geringen epidemiologischen Gefahr auszugehen ist (Schutzimpfung, Negativtestung, Vorhandensein von Antikörpern, überstandene Infektion). Um flexibler auf aktuelle Entwicklungen zu reagieren, kann auch zwischen den einzelnen Personengruppen differenziert werden.

Zudem wird durch das allgemeine Abstellen hinsichtlich der Infektions- und Transmissionswahrscheinlichkeit auf einen Nachweis einer lediglich geringen epidemiologischen Gefahr die notwendige Flexibilität geschaffen, um einerseits auf die jeweils aktuelle epidemiologische Situation reagieren zu können, andererseits um, je nach Gefahrenneigung des jeweiligen Ortes, abstufende bzw. gelindere (Betretungs-)Regelungen setzen zu können. Damit wurde auch die Rechtsgrundlage für die Einführung einer 3G-Pflicht am Arbeitsplatz durch Verordnung des Gesundheitsministers geschaffen.

Hinweis
Siehe dazu die 3. COVID-Maßnahmenverordnung, BGBl II 2021/441 idF BGBl II 2021/459, mit der eine 3G-Pflicht am Arbeitsplatz eingeführt wurde.



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