Versicherungsvermittlungsnovelle 2018

GesetzgebungWirtschaftsrechtKriwanekJänner 2019

Umsetzung der RL (EU) 2016/97 über Versicherungsvertrieb („Versicherungsvertriebsrichtlinie“), Konkretisierung der beruflichen und organisatorischen Anforderungen

Inkrafttreten

29.1.2019

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

3.1.2019

Betroffene Normen

BWG, FMABG, GewO 1994, MaklerG, VAG

Betroffene Rechtsgebiete

Versicherungsrecht, Maklerrecht, Gewerberecht

Quelle

BGBl I 2018/112

Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994, das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Maklergesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden (Versicherungsvermittlungsnovelle 2018) (BGBl 2018/112, AB 397 , RV 371 BlgNR 26. GP , 93/ME 26. GP )

Versicherungsvertrieb

Mit der vorliegenden Novelle wird va die RL (EU) 2016/97 über Versicherungsvertrieb („VersicherungsvertriebsRL“) umgesetzt, die nun ausdrücklich auch den Versicherungsvertrieb im Wege des Internet umfasst und in deren Anwendungsbereich auch Versicherungsunternehmen aufgenommen wurden, die Versicherungsprodukte direkt vertreiben.

Die wesentlichen Bestimmungen betreffend den Direktvertrieb von Versicherungsprodukten durch Versicherungsunternehmen selber wurden bereits durch das VersVertrRÄG 2018, BGBl I 2018/16 (= Rechtsnews 25315), in den österreichischen Rechtsbestand übernommen. Die Regelungen der gegenständlichen Novelle betreffen nun insb den Bereich des Versicherungsvertriebs durch selbstständige Versicherungsvermittler, dh durch Versicherungsagenten, Versicherungsmakler, gewerbliche Vermögensberater, Kreditinstitute und durch Vermittler in Nebentätigkeit.

Zur Gewährleistung einer übersichtlichen Gesetzesstruktur werden in der GewO 1994 selbst nur die grundlegenden Bestimmungen der RL aufgenommen, va betreffend Anwendungsbereich, Ausbildung (Schulung bzw Weiterbildung im Ausmaß von mindestens 15 Stunden pro Jahr bzw bei Nebentätigkeit mindestens 5 Stunden pro Jahr), internationales Tätigwerden, Behördenzusammenarbeit und Strafen. Wesentliche Informations- und Wohlverhaltensregeln sollen auf Verordnungsebene umgesetzt werden.

Im Hinblick auf das Ziel der RL (höheres Verbraucherschutzniveau) soll mit den Mitteln des Gewerberechts auch eine deutlichere Unterscheidbarkeit von Versicherungsagent und Versicherungsmakler ermöglicht werden: Dazu wird klargestllt, dass Versicherungsvermittlung nur mehr entweder als Versicherungsmakler oder als Versicherungsagent ausgeübt werden darf und auch nur mehr eine Berechtigung aktiv gehalten werden darf (gegebenenfalls Ruhendstellung einer Berechtigung zur jeweils anderen Ausübungsform).

Ein weiterer Inhalt der gegenständlichen Novelle ist die Festlegung der Zuständigkeit der Gewerbebehörde für die Vollziehung von EU-Verordnungen im Bereich der hier zu regelnden Berufe. Es handelt sich dabei konkret um folgende VO:

  • VO (EU) 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte sowie auf deren Grundlage erlassene delegierte Rechtsakte der Europäischen Kommission, soweit Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung betroffen sind;
  • Delegierte VO gem Art 38 der RL (EU) 2016/97 DurchführungsVO (EU) 2017/1469 zur Festlegung eines Standardformats für das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten;
  • Delegierte VO (EU) 2017/2358 zur Ergänzung der RL (EU) 2016/97 in Bezug auf die Aufsichts- und Lenkungsanforderungen für Versicherungsunternehmen und Versicherungsvertreiber;
  • Delegierte VO (EU) 2017/2359 zur Ergänzung der RL (EU) 2016/97 in Bezug auf die für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten geltenden Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln, soweit Versicherungsvermittler betroffen sind.

In der RV noch nicht vorgeshen, wird Rechtssicherheit geschaffen, wie lange eine Nachdeckung für einen Verstoß während aufrechter Berufshaftpflichtversicherung besteht, nachdem die Versicherung beendet worden ist: Für Versicherungsvermittler, die eine Berechtigung gem § 94 Z 76 GewO 1994 besitzen, ist eine zeitliche Begrenzung der Nachdeckung des Versicherers für die Berufshaftpflichtversicherung unzulässig. Das Weiterbestehen der Abdeckung der Mindestversicherungssummen auch fur den Zeitraum der Nachdeckung ist der Behörde nachzuweisen.

Bereits in der RV vorgesehen war, dass rechtskräftige Entscheidungen, mit denen eine verwaltungsrechtliche Sanktion oder Maßnahme wegen des Verstoßes gegen die Bestimmungen der §§ 137 bis 138 GewO 1994 oder die Standesregeln für Versicherungsvermittlung verhängt werden, von der Behörde unverzüglich auf ihrer Homepage zu veröffentlichen sind (§ 360a Abs 1 GewO 1994). Nunmehr wird auch geregelt, dass die Behörde die Veröffentlichung spätestens mit Ablauf von 5 Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung von ihrer Homepage zu entfernen hat (soweit nicht bereits eine Entfernung gem § 360a Abs 2 dritter Satz GewO 1994 oder aufgrund einer Entscheidung der Datenschutzbehörde erfolgt ist).

Weitere Änderungen

Die Gewerbeordnungsnovelle wird weiters zum Anlass genommen, zwei Adaptierungen im Bereich des gewerblichen Betriebsanlagenrechts vorzunehmen; so werden so genannte EMAS-Betriebe („Eco-Management and Audit Scheme“) gänzlich von der Verpflichtung zur periodisch wiederkehrenden Prüfung gem § 82b GewO 1994 ausgenommen.

Hinsichtlich des Baumeistergewerbes entstand aufgrund der E VwGH 1. 10. 2018, Ro 2017/04/0016 (= Rechtsnews 26275), die Problematik der Bezeichnung des Baumeistergewerbes in Fällen, in denen die Gewerbeberechtigung in einem eingeschränkten Umfang besteht und das Planungsrecht nicht einschließt. Diese Problematig kann auch für das Gewerbe der Steinmetzmeister von Relevanz sein: In § 133 Abs 5 GewO 1994 besteht eine ähnliche Bestimmung fur die Steinmetzmeister, wie sie in § 99 Abs 5 GewO 1994 für die Baumeister besteht. Es ist daher zweckmäßig – nicht nur wie in der RV für das Baumeistergewerbe und das Holzbaugewerbe vorgesehen – auch für das Steinmetzgewerbe sicherzustellen, dass die Nomenklatur „Steinmetzgewerbetreibender“ für alle im eingeschränkten Bereich tätigen Gewerbetreibenden der Steinmetzbranche gilt und nicht bloß fUr Gewerbeanmeldungen, die nach dem Inkrafttreten der GewO-Novelle BGBI 2012/85 angemeldet worden sind.

Inkrafttreten

Die Änderungen treten mit dem Tag nach Kundmachung im BGBl bzw einen Monat nach der Kundmachung im BGBl in Kraft.



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