Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und das Umweltförderungsgesetz geändert werden (Budgetbegleitgesetz 2020), BGBl I 2020/98 vom 6. 8. 2020 (AA-44 , AB 175 BlgNR 27. GP , RV 71 BlgNR 27. GP ).
Zum Bereich Arbeit enthält das Budgetbegleitgesetz 2020 ua folgende Maßnehmen:
- Ausländerbeschäftigung: In § 32 AuslBG waren bislang die Übergangsmaßnahmen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit und zur Dienstleistungsfreiheit der letzten drei Erweiterungsrunden der EU verankert. Die Regelung war so konzipiert, dass sie für alle neu beigetretenen Mitgliedstaaten nach den Vorgaben des 2+3+2-Modells jeweils für die maximale Dauer von 7 Jahren angewendet werden konnte. Nachdem die Übergangsfrist mit 30. 6. 2020 nun auch für Kroatien, den jüngsten Mitgliedstaat, endete, wurden die Übergangsbestimmungen durch das nunmehr kundgemachte Budgetbegleitgesetz 2020, BGBl I 2020/98, auch formal aufgehoben.
- Insolvenz-Entgeltfonds: Verminderung der an den Insolvenz-Entgeltfonds zu überweisenden Mittel entsprechend den bundesfinanzgesetzlich vorgesehenen Festlegungen in der UG 20 im Jahr 2021 um 50 Mio. € und in den Jahren 2022 um 100 Mio. €
- Lehrlingsförderung: Auszahlung der zum Zweck der Lehrlingsförderung zu überweisenden Mittel ab 2023 direkt an die Lehrlingsstellen der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft (anstatt über den Umweg über den Insolvenz-Entgeltfonds).