Änderung ElWOG 2010

GesetzgebungWirtschaftsrechtKriwanekJänner 2023

Versorgung nach Marktaustritt eines Lieferanten , Informationspflichten

 

 

Inkrafttreten

31.12.2022

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

2.1.2023

Betroffene Normen

 

Betroffene Rechtsgebiete

Konsumentenschutz

Quelle

BGBl I 2022/234, 663/BNR, AB 1898, 2999/A

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010) geändert wird  (BGBl I 2022/234, 663/BNR, AB 1898, 2999/A)

Um eine durchgängige Energieversorgung zu gewährleisten werden erweiterte Informationspflichten im ElWOG 2010 verankert. Kündigt ein Lieferant alle Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG, hat der Lieferant die Kündigung der Vertragsverhältnisse und den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung der Regulierungsbehörde und den Netzbetreibern, in deren Netz sich betroffene Zählpunkte befinden, mindestens acht Wochen vor Marktaustritt mitzuteilen. Mindestens vier Wochen vor Ende des Vertragsverhältnisses hat der Lieferant jene Kunden, für die noch kein Verfahren gemäß § 76 ElWOG 2010 eingeleitet wurde, schriftlich an das Ende des Vertragsverhältnisses zu erinnern und über die notwendigen Schritte für den Abschluss eines neuen Liefervertrages zu informieren.Kund:innen, denen ein vertragsloser Zustand droht, werden automatisch einem neuen Lieferanten zugeordnet, der die Versorgung zu angemessenen Preisen für maximal drei Monate übernimmt. Da die Regelung der turbulenten und derzeit schwer absehbaren Entwicklungen am Energiemarkt geschuldet sei, ist sie vorerst bis 31. 12. 2024 vorgesehen und kann gegebenenfalls verlängert bzw. angepasst werden



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