Sonderbetreuungszeit - Phase 7

GesetzgebungPersonalrechtSabaraOktober 2022

Wiedereinführung eines Anspruchs auf Sonderbetreuungszeit ab 5. 9. 2022 bis 31. 12. 2022 für die notwendige Betreuung von Kindern und Personen mit Behinderung

Inkrafttreten

5.9.2022

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

27.10.2022

Betroffene Normen

AVRAG

Betroffene Rechtsgebiete

Arbeitsrecht

Quelle

BGBl I 2022/162

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert wird, BGBl I 2022/162 vom 27. 10. 2022 (Initiativantrag 21. 9. 2022, 2796/A BlgNR 27. GP )

Wiedereinführung der Sonderbetreuungszeit

Mit Ablauf des 8. 7. 2022 endete die Sonderbetreuungszeit der Phase 6 (zur Sonderbetreuungszeit dieser Phase siehe BGBl I 2021/213, ARD 6780/11/2022 bzw zur Verlängerung bis 8. 7. 2022 durch die Verordnung BGBl II 2022/115, ARD 6791/3/2022). Nunmehr wurde beschlossen, dass bestimmte Fallgruppen ab September 2022 wieder einen Anspruch auf Inanspruchnahme von Sonderbetreuungszeit unter den im Gesetz näher geregelten Voraussetzungen haben (Sonderbetreuungszeit Phase 7).

Die Regelung ist rückwirkend mit 5. 9. 2022 in Kraft getreten und gilt bis 31. 12. 2022. Insgesamt ist für diesen Zeitraum ein Höchstanspruch von insgesamt 3 Wochen je Arbeitnehmer vorgesehen.

Inanspruchnahme der Sonderbetreuungszeit

In § 18b Abs 1 AVRAG wird der Personenkreis aufgezählt, für dessen notwendige Betreuung der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Sonderbetreuungszeit gegen Fortzahlung des Entgelts hat:

  • Erfasst ist die notwendige Betreuung von Kindern, für die eine Betreuungspflicht besteht, wenn diese aufgrund einer Verordnung nach § 7b EpiG im Betreten von Lehranstalten oder Kinderbetreuungseinrichtungen beschränkt werden – dh derzeit nach der COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung die Betreuung von positiv getesteten (symptomlosen bzw erkrankten) Kindern, die Primarschulen oder sonstige Betreuungseinrichtungen für Kinder unter 11 Jahren besuchen (Z 1).
  • Weiters begründet wie bisher die (teilweise) Schließung von Einrichtungen und die daraus resultierende Notwendigkeit, Kinder bis zum 14. Lebensjahr oder Menschen mit Behinderungen zu betreuen, einen Anspruch auf Sonderbetreuungszeit; ebenso wenn aufgrund einer Verkehrsbeschränkung die Betreuung von Menschen mit Behinderung zu Hause erfolgt (Z 2 und Z 3).
  • Können Menschen aufgrund ihrer Behinderung keine FFP2-Maske tragen, kann für diese, wenn sie deswegen zu Hause betreut werden müssen, auch Sonderbetreuungszeit in Anspruch genommen werden (Z 3).

Voraussetzungen der Sonderbetreuungszeit

Der Anspruch auf Sonderbetreuungszeit berührt nicht Ansprüche auf Pflegefreistellung nach § 16 UrlG oder sonstige Ansprüche auf Dienstfreistellung aus einem wichtigen persönlichen Grund.

Voraussetzung für den Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit ist, dass die Betreuung des Kindes bzw des Menschen mit Behinderung notwendig ist. Eine Betreuung durch den Arbeitnehmer ist dann notwendig, wenn keine andere geeignete Betreuungsmöglichkeit besteht, um die sich der Arbeitnehmer bemühen muss. Voraussetzung für den Anspruch ist daher, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber unverzüglich verständigt und alles Zumutbare unternimmt, damit die vereinbarte Arbeitsleistung zustande kommt. Der Anspruchsgrund ist entsprechend nachzuweisen. Der Nachweis kann durch Vorlage eines positiven Testergebnisses (positiver molekularbiologischer SARS-CoV-2-Test, Antigen-Test), einer ärztlichen Bestätigung über eine symptomatische Erkrankung an COVID-19 oder eines Nachweises der behördlichen Schließung erfolgen.

Die in der Phase 6 vorgesehene Möglichkeit, eine Sonderbetreuungszeit zu vereinbaren, wenn kein Anspruch darauf bestand (etwa weil die Schulen oder Kinderbetreuungseinrichtungen trotz Schließung eine Betreuung anboten), ist nicht mehr vorgesehen. Die jetzt erfassten Fallgruppen begründen einen Anspruch auf Sonderbetreuungszeit, weil hier die Betreuung durch den Arbeitnehmer durchwegs notwendig ist. Für eine – zusätzliche – Vereinbarungsmöglichkeit besteht keine Notwendigkeit.

Entgeltfortzahlungen für Dienstfreistellungen und Pflegefreistellungen nach dem allgemeinen Dienstverhinderungsrecht (ua nach § 8 Abs 3 AngG, § 1154b Abs 5 ABGB oder § 16 UrlG) in den in § 18b Abs 1 AVRAG genannten Fällen im Zeitraum vom 5. 9. 2022 bis 27. 10. 2022 werden mit 27. 10. 2022 in Sonderbetreuungszeit umgewandelt und sind vergütungsfähig.

Hinweis
Siehe dazu iauch die Richtlinie und die FAQ der Buchhaltungsagentur des Bundes zur Sonderbetreuungszeit Phase 7 .

Für die Geltendmachung des Vergütungsanspruchs des Arbeitgebers und dessen Abwicklung soll ein Zeitraum bis 31. 5. 2024 zur Verfügung stehen.



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