Änderung von ArbVG und ASGG – BGBl

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrJuli 2023

Aktualisierung des bzw Schaffung eines Rechts auf Mitbestimmung der Arbeitnehmer in Gesellschaften, die aus grenzüberschreitenden Verschmelzungen, Umwandlungen oder Spaltungen hervorgehen; Umsetzung der EU-Richtlinie in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen

Inkrafttreten

1.8.2023

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

21.6.2023

Betroffene Normen

ArbVG, ASGG

Betroffene Rechtsgebiete

Arbeitsrecht

Quelle

BGBl I 2023/60

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz und das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz geändert werden sollen, BGBl I 2023/60  vom 21. 6. 2023 (Nationalratsbeschluss 25. 5. 2023, 738/BNR BlgNR 27. GP AB 2038 BlgNR 27. GP RV 2031 BlgNR 27. GP , 46/ME NR 27. GP )

1. Überblick

Hauptgegenstand des Gesetzesvorhabens ist die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2121 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. 11. 2019 ins nationale Recht. Diese RL aktualisiert durch die Änderung der RL (EU) 2017/1132 die Vorschriften über grenzüberschreitende Verschmelzungen von Kapitalgesellschaften und schafft einen Rechtsrahmen für grenzüberschreitende Umwandlungen und Spaltungen von Kapitalgesellschaften. Dadurch wurden auch die Regelungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer für diese Fälle geändert bzw solche neu erlassen.

Das Recht auf Mitbestimmung der Arbeitnehmer in Gesellschaften, die aus grenzüberschreitenden Verschmelzungen hervorgehen, wird aktualisiert und ein Recht auf Mitbestimmung der Arbeitnehmer in Gesellschaften, die aus grenzüberschreitenden Umwandlungen oder Spaltungen hervorgehen, geschaffen. Die Vorgaben der Richtlinie zum Recht der Arbeitnehmer auf Unterrichtung und Anhörung in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen sind im österreichischen Recht bereits erfüllt, sodass insoweit kein Umsetzungsbedarf besteht. Die übrigen Bestimmungen der RL 2019/2121 regeln im Wesentlichen die gesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen im Fall grenzüberschreitender Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen von Kapitalgesellschaften; diese Bestimmungen sollen im Gesellschaftsrecht nachvollzogen werden (vgl dazu die Regierungsvorlage 2028/RV NR 27. GP zu einem „Gesellschaftsrechtlichen Mobilitätsgesetz“).

Die Bestimmungen treten am 1. 8. 2023 in Kraft.

2. Änderungen iZm Verschmelzungen

Zur Verwirklichung der oben genannten Ziele enthält die Novelle für den Fall grenzüberschreitender Verschmelzungen vor allem Bestimmungen über:

  • Neudefinition jener aus grenzüberschreitenden Verschmelzungen hervorgehenden Gesellschaften, auf die das Recht auf Mitbestimmung der Arbeitnehmer anzuwenden ist,
  • Änderung der Vorschriften über die Mitbestimmung kraft Gesetzes ohne vorherige Verhandlungen im Fall grenzüberschreitender Verschmelzungen,
  • weitere Anwendung bestehender Systeme der Mitbestimmung im Fall nachfolgender grenzüberschreitender oder innerstaatlicher Verschmelzungen, Umwandlungen oder Spaltungen.
3. Änderungen iZm Umwandlungen bzw Spaltungen

Zur Verwirklichung der oben genannten Ziele enthält die Novelle für den Fall grenzüberschreitender Umwandlungen bzw Spaltungen vor allem Bestimmungen über:

  • Definition jener aus grenzüberschreitenden Umwandlungen bzw Spaltungen hervorgehenden Gesellschaften, auf die das Recht auf Mitbestimmung der Arbeitnehmer anzuwenden ist,
  • Definition der im Fall grenzüberschreitender Umwandlungen umzuwandelnden Gesellschaften, ihrer Tochtergesellschaften sowie der von diesen Umwandlungen betroffenen Tochtergesellschaften und Betriebe,
  • Definition der im Fall grenzüberschreitender Spaltungen begünstigten Gesellschaften sowie ihrer Tochtergesellschaften,
  • Einsetzung eines besonderen Verhandlungsgremiums und Definition seiner Aufgaben,
  • Mindestinhalte der zwischen dem besonderen Verhandlungsgremium und dem zuständigen Organ der umzuwandelnden bzw begünstigten Gesellschaft abzuschließenden Vereinbarung über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der aus der grenzüberschreitenden Umwandlung bzw Spaltung hervorgehenden Gesellschaft,
  • Voraussetzungen, unter denen die Vorschriften über die Mitbestimmung kraft Gesetzes zur Anwendung kommen, falls Verhandlungen zwischen besonderem Verhandlungsgremium und dem zuständigen Organ der beteiligten Gesellschaften scheitern, sowie Definition des Rechtes auf Mitbestimmung kraft Gesetzes,
  • Entsendung der österreichischen Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium,
  • Rechtsstellung der österreichischen Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums,
  • weitere Anwendung bestehender Systeme der Mitbestimmung im Fall nachfolgender grenzüberschreitender oder innerstaatlicher Verschmelzungen, Umwandlungen oder Spaltungen,
  • Schaffung eines Gerichtsstandes am Sitz der aus grenzüberschreitenden Umwandlungen bzw Spaltungen hervorgehenden Gesellschaft für die sich aus den Bestimmungen des vorliegenden Entwurfes ergebenden Streitigkeiten.

Hinweis
: Die in der Regierungsvorlage noch vorgesehene Ausweitung der Ausnahmeregelung für kürzere Kündigungsfristen bei Arbeiterdienstverhältnissen wurde nicht Gesetz. Die Kollektivvertragspartner hätten die Möglichkeit erhalten sollen, in Kollektivverträgen über den Bereich der Saisonbranchen hinaus Ausnahmeregelungen für Kündigungsfristen und -termine festlegen zu können, doch wurde diese umstritte Änderung bereits im Sozialausschuss des Parlaments wieder aus der Vorlage gestrichen (siehe bereits ARD 6850/1/2023).



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