Erst Ende April wurde von der Bundesregierung eine Regierungsvorlage vorgelegt, die eine Ausweitung der Ausnahmeregelung für kürzere Kündigungsfristen bei Arbeiterdienstverhältnissen vorsah. Die Kollektivvertragspartner sollten die Möglichkeit erhalten, in Kollektivverträgen über den Bereich der Saisonbranchen hinaus Ausnahmeregelungen für Kündigungsfristen und -termine festlegen zu können (siehe ARD 6848/17/2023). Durch einen Abänderungsantrag im Sozialausschuss des Parlaments wurde der entsprechende Passus nun aber aus der ursprünglichen Vorlage wieder gestrichen (siehe dazu auch die Parlamentskorrespondenz vom 11. 5. 2023). Somit bleibt einziger Punkt des Gesetzesvorhaben die unionsrechtlich gebotene Berücksichtigung von Arbeitnehmerrechten bei Spaltung und Verschmelzung von Kapitalgesellschaften.