Änderung des EStG (Steuerbegünstigung von Überstundenzuschlägen sowie bei Sonn- und Feiertagsarbeit)

GesetzgebungSteuerrechtSadloJänner 2026

Attraktivierung des Arbeitens an Feiertagen und der Überstundenleistungen ab 2026 durch gesetzliche Verankerung der Steuerfreiheit des Feiertagsarbeitsentgelts im Rahmen des Freibetrags nach § 68 Abs 1 EStG und Verlängerung des erhöhten Freibetrags für Überstundenzuschläge sowie Verlängerung der steuerfreien Umwandlung von "Phantom Shares" in eine Start-Up-Beteiligung.

Inkrafttreten

1.1.2026

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Vorschlag

Letzte Änderung

20.1.2026

Betroffene Normen

 

Betroffene Rechtsgebiete

Einkommensteuer, Lohnsteuer

Quelle

AB 371 BlgNR 28. GP

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden soll 
(AB 20. 1. 2026, 379 BlgNR 28. GP IA 16. 12. 2025, 666/A BlgNR 28. GP

-> Gesetzwerdung bleibt abzuwarten

1. Überblick

Für 2026 ist eine wichtige Neuerung aus dem Finanzressort geplant, die zu besseren Verdienstmöglichkeiten („mehr Netto“) für engagierte Mitarbeiter führen soll. Das Arbeiten an Feiertagen und Überstundenleistungen, etwa in der Gastronomie oder in Pflegeberufen, soll laut Finanzminister attraktiviert werden. Mit dem in einer Sondersitzung des Nationalrates am 16. 12. 2025 eingebrachten Initiativantrag der Regierungsparteien zur Änderung des EStG 1988 (IA 666/A BlgNR 28. GP ) soll ab 2026 Feiertagsarbeit bis zu € 400,-monatlich steuerfrei gestellt werden. Gleiches soll im Jahr 2026 für bis zu 15 Überstunden pro Monat, maximal € 170,-, gelten. Eine weitere Änderung betrifft die Umstellung von virtuellen Anteilen auf Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen, die bis Ende 2026 verlängert werden soll.

2. Steuerfreiheit des Feiertagsarbeitsentgelts ab 2026

Gemäß § 9 Abs 1 ARG behält der Arbeitnehmer für die infolge eines Feiertages ausgefallene Arbeit seinen Anspruch auf Entgelt. Gemäß § 9 Abs 5 ARG hat der Arbeitnehmer, der während der Feiertagsruhe beschäftigt wird, außer dem Entgelt nach § 9 Abs 1 ARG Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt (außer es wird Zeitausgleich vereinbart).

In der Praxis wurde das Feiertagsarbeitsentgelt von Arbeitgebern uneinheitlich behandelt und teils steuerpflichtig, teils steuerfrei berücksichtigt. Das BFG hat schließlich entschieden, dass das Feiertagsarbeitsentgelt gemäß § 9 Abs 5 ARG keinen Zuschlag iSd § 68 Abs 1 EStG 1988 darstellt und dies damit begründet, dass ein dem § 9 Abs 5 ARG entsprechendes, zusätzliches Entgelt vorliegt, ohne das für die Arbeitnehmer das zusätzliche Arbeiten an den Feiertagen ohne Entlohnung geblieben wäre (BFG 19. 12. 2024, RV/3100544/2017).

Entsprechend der Rechtsansicht des BFG ist eine begünstigte Behandlung des Feiertagsarbeitsentgelts gemäß § 68 Abs 1 EStG 1988 allenfalls bis 31. 12. 2024 möglich, vgl die Anfragebeantwortung des BMF vom 2. 4. 2025 (Steuerliche Behandlung von Feiertagsarbeitsentgelt gemäß § 9 Abs 5 Arbeitsruhegesetz), ÖStZ 2025/271. Nur wenn neben dem Feiertagsentgelt gemäß § 9 Abs 1 ARG und dem Feiertagsarbeitsentgelt gemäß § 9 Abs 5ARG ein gesonderter Zuschlag für die Feiertagsarbeit bezahlt wird, kann dieser im Rahmen der Bestimmung des § 68 Abs 1 EStG 1988 steuerfrei sein, vgl die Anfragenbeantwortung des BMF vom 16. 7. 2025 (Steuerliche Behandlung von Feiertagsarbeitsentgelt gemäß § 9 ARG sowie dazu bezahlte Zuschläge bzw Zulagen iZm § 68 Abs 1 EStG 1988, ARD 6964/15/2025).

Die genannte Entscheidung des BFG hat dazu geführt, dass das Feiertagsarbeitsentgelt ab 1. 1. 2025 einheitlich steuerpflichtig zu behandeln ist, was einen Nettolohnverlust für Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber das Feiertagsarbeitsentgelt steuerfrei behandelt hat, nach sich zieht. Mit einer Änderung in § 68 Abs 1 EStG 1988 soll diese Rechtslage bereinigt werden und die Steuerfreiheit des Feiertagsarbeitsentgelts im Rahmen des Freibetrages nach § 68 Abs 1 EStG 1988 ausdrücklich gesetzlich verankert werden. Das heißt, dass der Freibetrag von € 400,- monatlich künftig Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge sowie das Feiertagsarbeitsentgelt umfasst. Die gesetzliche Änderung soll ab 1. 1. 2026 gelten.

3. Steuerfreiheit von Überstundenzuschlägen 2026

Der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag für die ersten 15 Überstunden im Monat soll für das Kalenderjahr 2026 mit € 170,- in einem erhöhten Ausmaß erhalten bleiben. Ohne die gesetzliche Anpassung würde der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag von € 200,- (befristet für die Jahre 2024 und 2025) auf € 120,- (ab dem Jahr 2026) reduziert werden. Ab dem Kalenderjahr 2027 soll der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag dann wieder maximal € 120,- (für die ersten 10 Überstunden) betragen.

4. Umwandlung virtueller Unternehmensanteile in Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2024, BGBl I 2024/113, wurde die Möglichkeit geschaffen, die in Form von virtuellen Gesellschaftsanteilen („phantom shares“) erfolgte Vergütung von Arbeitnehmern, die in den Jahren zuvor in Form der Mitarbeiterbeteiligung an Bedeutung gewonnen hatte, auf Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen gemäß § 67a EStG 1988 umzustellen, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommen musste. Dies sollte nur möglich sein, wenn sämtliche Voraussetzungen für eine Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung gemäß § 67a Abs 2 Z 1 bis 6 EStG 1988 vorliegen.

Diese Regelung ist derzeit bis 31. 12. 2025 befristet. Die bisherigen Erfahrungswerte aus der Praxis haben jedoch gezeigt, dass die Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung sowie die Möglichkeit, virtuelle Gesellschaftsanteile („phantom shares“) auf diese umzustellen, eine breite Zustimmung bei Unternehmern erfährt. Aus diesem Grund soll die Regelung um ein weiteres Jahr bis 31. 12. 2026 verlängert werden.

5. Umsetzung in der Lohnverrechnung

Da die parlamentarische Beschlussfassungen voraussichtlich erst im Jänner/Februar 2026 erfolgen werden, sollen die neue Regelungen für die Monate Jänner 2026 bis zur Kundmachung bzw Anpassung der Lohnverrechnungssoftware im Rahmen einer vom Arbeitgeber durchzuführenden Aufrollung gemäß § 77 Abs 3 EStG 1988 entsprechend berücksichtigt werden. Die Aufrollung ist vom Arbeitgeber, unter Berücksichtigung der technischen und organisatorischen Möglichkeiten, so rasch wie möglich durchzuführen, spätestens jedoch bis Ende Mai 2026. Damit soll sichergestellt werden, dass die Arbeitnehmer zeitnah von der neuen Regelung profitieren.



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