E-GovG - Änderung

GesetzgebungWirtschaftsrechtKriwanek/TumaJuli 2022

Unternehmen, die steuerliche Einkünfte erzielen, und andere, einem klar bestimmbaren Verwaltungsbereich zuordenbare Betroffene werden künftig nicht mehr in das (öffentliche) ERsB eingetragen, sondern direkt an das (nicht öffentliche) URV gemeldet

Inkrafttreten

 

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

28.4.2022

Betroffene Normen

E-GovG

Betroffene Rechtsgebiete

Unternehmensrecht, Verwaltungsrecht

Quelle

BGBl I 2022/119, 563/BNR , AB 1636 , RV 1443 BlgNR 27. GP , 161/ME

Bundesgesetz, mit dem das E-Government-Gesetz geändert werden soll (BGBl I 2022/119, 563/BNR, AB 1636 RV 1443 BlgNR 27. GP , 161/ME)

Das E-Government-Gesetz (E-GovG) und die Ergänzungsregisterverordnung regeln seit der Stammfassung im Jahr 2004 - als Bestandteil des Identitätsmanagements im österreichischen E-Government – ein Ergänzungsregister für natürliche Personen (ERnP), die nicht im Zentralen Melderegister (ZMR) eingetragen sind, und ein Ergänzungsregister für nicht natürliche Personen bzw sonstige Betroffene (ERsB), die weder im Firmenbuch noch im Vereinsregister eingetragen sind. Für die  inhaltliche Richtigkeit der E-Government-Anwendungen ist eine Differenzierung beim Begriff „Identität“ und beim Betroffenenbegriff von großer Bedeutung. Das Identitätsmanagment des E-GovG unterscheidet zwischen natürlichen Personen (in ihrer Eigenschaft als ebensolche) und sonstigen Betroffenen (die auch natürliche Personen sein können, aber denen in der Eigenschaft als zB Unternehmer eine eigenständige Identität im Rechts- oder Wirtschaftsverkehr zukommt; vgl dazu § 2 Z 7 E-GovG: „jede natürliche Person, juristische Person sowie sonstige Personenmehrheit oder Einrichtung, der bei ihrer Teilnahme am Rechts- oder Wirtschaftsverkehr eine eigene Identität zukommt“). Da es in letzter Zeit häufig zu Missverständnissen bei Betroffenen gekommen ist, wird nun eine ausdrückliche Klarstellung im E-GovG vorgenommen. Unter Beibehaltung des Rollenkonzepts im Identitätsmanagment des E-GovG werden das ERsB neu geregelt und die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit klargestellt. Künftig werden daher insb Unternehmen (dies umfasst auch natürliche Personen, die unternehmerisch tätig sind), die steuerliche Einkünfte erzielen, nicht mehr in das (öffentliche) ERsB eingetragen, sondern von den Finanzbehörden direkt an das (nicht öffentliche und nur für Verwaltungszwecke eingerichtete) Unternehmensregister (URV) gemeldet. Ähnliche Abgrenzungen wurden zu anderen eindeutig bestimmten Einrichtungen vorgenommen (etwa land- und Forstwirtschaftliche Betriebe, etc). Die einmeldenden Stellen, die künftig nur noch an das URV melden, können weiterhin die gleichen technischen Schnittstellen und Prozesse wie heute verwenden.

Die Novelle tritt ua mit dem Tag nach Kundmachung in Kraft.

 

 



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