Ökosoziales Steuerreform 2022

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrMärz 2022

Gesamtpaket an Ausgleichs-, Entlastungs- und Klimaschutzmaßnahmen

Inkrafttreten

1.1.2022

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

25.3.2022

Betroffene Normen

B-KUVG, ElAbgG, EStG, GSVG, KliBG, KStG, NEHG 2022, UStG

Betroffene Rechtsgebiete

Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer

Quelle

BGBl I 2022/10-12

Bundesgesetz, mit dem das EStG 1988, das KStG 1988, das UmgrStG, das UStG 1994, das ElAbgG, das Transparenzdatenbankgesetz 2012, das InvFG 2011 und das FAG 2017 geändert werden sowie das Nationale Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 erlassen wird (Ökosoziales Steuerreformgesetz 2022 Teil I – ÖkoStRefG 2022 Teil I); BGBl I 2022/10 vom 14. 2. 2022 (AA-211 BlgNR 27. GP ; AB 1306 BlgNR 27. GP ; RV 1293 BlgNR 27. GP 158/ME NR 27. GP )

Bundesgesetz über den regionalen Klimabonus (Klimabonusgesetz - KliBG); BGBl I 2022/11 vom 14. 2. 2022 (AB 1307 BlgNR 27. GP ; RV 1292 BlgNR 27. GP ; 159/ME NR 27. GP )

Bundesgesetz, mit dem das GSVG und das BSVG geändert werden (Ökosoziales Steuerreformgesetz 2022 Teil III – ÖkoStRefG 2022 Teil III); BGBl I 2022/12 vom 14. 2. 2022 (AA-212 BlgNR 27. GP ; AB 1308 BlgNR 27. GP ;RV 1294 BlgNR 27. GP ; 160/ME NR 27. GP )

1. Überblick

Mit dem Ökosozialen Steuerreformgesetz wird ein Gesamtpaket an Ausgleichs-, Entlastungs- und Klimaschutzmaßnahmen umgesetzt. Entsprechend der Zuständigkeit der einzelnen Bundesministerien besteht die Steuerreform aus drei Bundesgesetzen. Im Rahmen des Gesetzwerdungsprozesses kam es im Finanzausschuss sowie im Plenum des Nationalrates noch zu kleineren Änderungen.

Nachfolgend werden die wichtigsten geplanten Maßnahmen aus allen drei Teilen des ÖkoStRefG 2022 kurz dargestellt:

2. Senkung der Lohn- und Einkommensteuer

Die Lohn- und Einkommensteuer wird in zwei Schritten gesenkt, so wird die zweite Tarifstufe mit 1. 7. 2022 von 35 % auf 30 % gesenkt und mit 1. 7. 2023 die dritte Tarifstufe von 42 % auf 40 % (§ 33 Abs 1 EStG).

Für das Kalenderjahr 2022 ist die Senkung des Steuersatzes von 35 % auf 30 % wie folgt zu berücksichtigen:

  • Wenn die Einkommensteuer veranlagt oder durch Veranlagung festgesetzt wird, ist für das gesamte Kalenderjahr ein Steuersatz von 32,5% anzuwenden.
  • Wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, ist für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. 12. 2021 enden, ein Steuersatz von 32,5 % anzuwenden. Wurde für derartige Lohnzahlungszeiträume der Steuersatz von 32,5 % noch nicht berücksichtigt, hat der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine Aufrollung gem § 77 Abs 3 EStG so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 31. 5. 2022 durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen.

Für das Kalenderjahr 2023 ist die Senkung des Steuersatzes von 42 % auf 40 % wie folgt zu berücksichtigen:

  • Wenn die Einkommensteuer veranlagt oder durch Veranlagung festgesetzt wird, ist für das gesamte Kalenderjahr ein Steuersatz von 41 % anzuwenden.
  • Wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, ist für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. 12. 2022 enden, ein Steuersatz von 41 % anzuwenden.

3. Entlastung für Geringverdiener

Zur Entlastung von Geringverdienern sind folgende Maßnahmen vorgesehen:

  • Der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag wird für Arbeitnehmer (von bisher € 400,-) auf € 650,- angehoben. Gleichzeitig kommt die Einschleifregelung künftig bei einem Einkommen von € 16.000,- bis € 24.500,- zur Anwendung kommen (bisher € 15.500,- bis € 21.500,-).
  • Dementsprechend ist für Arbeitnehmer im Rahmen der Veranlagung eine höhere SV-Rückerstattung möglich, wonach bis zu 55 % bestimmter Werbungskosten erstattet werden können und der SV- Bonus (von bisher € 400,-) auf € 650,- angehoben wird.
  • Für Pensionisten werden sowohl der Pensionistenabsetzbetrag als auch der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag angehoben und betragen künftig € 825,- bzw € 1.214,- (bisher € 600,- bzw € 964,-). Gleichzeitig werden die Beträge der Pensionseinkunftshöhen, für die die Einschleifregelungen anzuwenden sind, erhöht (nunmehr Einschleifung zwischen € 17.500,- und € 25.500,- Jahrespension auf Null bzw beim erhöhten Pensionistenabsetzbetrag Einschleifung zwischen € 19.930,- und € 25.250,- auf Null). Im Rahmen der Veranlagung können künftig bei der SV-Rückerstattung bis zu 80 % der SV-Beiträge bzw maximal € 550,- erstattet werden (bisher 75 % bzw € 300,-).

Die höheren Beträge beim Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag sowie bei der SV-Rückerstattung gelten bereits ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2021 (§ 33 Abs 5 Z 3 sowie Abs 8 Z 2 EStG). Auch die Anhebung des Pensionistenabsetzbetrages und des erhöhten Pensionistenabsetzbetrages sind erstmalig im Rahmen der Veranlagung 2021 zu berücksichtigen. Da die gegenständliche Anhebung auch im Rahmen der Lohnverrechnung bereits (rückwirkend) ab Jänner 2022 zur Anwendung kommt, wurde eine entsprechende Aufrollungsverpflichtung für die pensionsauszahlende Stelle in § 124b Z 393 EStG aufgenommen (§ 33 Abs 6 Z 2 und Z 3 sowie Abs 8 Z 3 EStG)

Hinweis
Im Bereich der unselbstständig Erwerbstätigen erfolgt die finanzielle Entlastung für Geringverdiener somit im Wege einer Erhöhung des SV-Bonus, der im Rahmen der Steuererklärung bzw Arbeitnehmerveranlagung geltend zu machen ist. Nachdem diese steuerrechtliche Variante im Bereich der selbstständig Erwerbstätigen nicht in Betracht kommt, wird die finanzielle Entlastung für niedrige und mittlere Einkommen im Zusammenhang mit den von den Versicherten zu tragenden Krankenversicherungsbeiträgen erreicht werden. Es kommt zu einer jährlichen Zuwendung in Form einer Gutschrift von Krankenversicherungsbeiträgen an Versicherte nach dem GSVG und BSVG, deren sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage € 2.900,- nicht übersteigt. Diese Beträge werden jährlich im Zuge der Beitragsvorschreibung im laufenden Kalenderjahr gutgeschrieben. (§ 27f GSVG§ 24f BSVG)

4. Erhöhung des Familienbonus/Kindermehrbetrags

Der Familienbonus Plus wird ab Juli 2022 von bisher € 1.500,- pro Jahr und Kind auf € 2.000,16 pro Jahr (bzw € 166,68 pro Kalendermonat) und Kind erhöht. Für Kinder ab 18 Jahren wird der Familienbonus Plus von bisher € 500,16 auf € 650,16 pro Jahr (bzw € 54,18 pro Kalendermonat) erhöht. (§ 33 Abs 3a Z 1 EStG)

Dazu kommt auch eine stufenweise Erhöhung des Kindermehrbetrags von € 250,- auf € 350,- pro Kind und Jahr (für die Veranlagung 2022) und auf € 450,- pro Kind und Jahr (ab der Veranlagung 2023).

Der Kindermehrbetrag, der bisher nur auf Personen angewendet wurde, denen der Alleinerzieher- oder der Alleinverdienerabsetzbetrag zustand, wird künftig auf alle geringverdienenden Erwerbstätigen ausgeweitet. Der Kindermehrbetrag steht demnach auch dann zu, wenn eine (Ehe)Partnerschaft vorliegt, bei der beide Partner Einkünfte erzielen und die darauf entfallende Tarifsteuer jeweils weniger als € 450,- beträgt. In diesem Fall steht der Kindermehrbetrag einmal, und zwar dem Familienbeihilfenberechtigten zu. (§ 33 Abs 7 EStG)

5. Sonderausgaben

Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden und Ausgaben für den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem (zB Solarnutzung, Fernwärme) sind künftig als Sonderausgaben absetzbar (§ 18 Abs 1 Z 10 EStG). Die Abzugsfähigkeit ist allerdings nur dann gegeben, wenn die getätigten Ausgaben einen Betrag von € 4.000,- (im Falle einer thermisch-energetischen Sanierung) bzw € 2.000,- (bei Austausch eines fossilen Heizungssystems) übersteigen. Die Abzugsfähigkeit ist zudem an eine Förderungsauszahlung gemäß dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes geknüpft.

Ausgaben nach § 18 Abs 1 Z 10 EStG werden ausschließlich im Wege eines Pauschalbetrages berücksichtigt. Wurde eine betraglich ausreichend hohe Ausgabe getätigt, für die eine Förderung des Bundes gemäß dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes ausbezahlt wurde, wird im Kalenderjahr der Auszahlung der Förderung und in den folgenden vier Kalenderjahren beim Förderungsempfänger - ohne Antrag oder weiteren Nachweis - jeweils ein Pauschbetrag von € 800,- (im Falle einer thermisch-energetischen Sanierung) bzw € 400,- (bei Austausch eines fossilen Heizungssystems) als Sonderausgabe berücksichtigt. Es werden somit über fünf Jahre verteilt insgesamt € 4.000,- bzw € 2.000,- berücksichtigt.

Die Regelung ist erstmals für das Veranlagungsjahr 2022 anwendbar, sofern die für die getätigten Ausgaben gewährten Förderungen in der zweiten Jahreshälfte 2022 ausbezahlt werden und das zugrundliegende Förderansuchen nach dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes nach dem 31. 3. 2022 eingebracht wurde.

6. Neues Mitarbeiterbeteiligungsmodell

Um die Partizipation von Mitarbeitern am Erfolg des Unternehmens attraktiver zu machen, wird eine Begünstigung für Mitarbeitergewinnbeteiligungen eingeführt, analog der Begünstigung für die Beteiligung von Mitarbeitern am Kapital eines Unternehmens. Die Begünstigung beträgt pro Arbeitnehmer jährlich maximal bis zu € 3.000,- und ist an das Vorliegen eines Gewinnes des Arbeitgebers geknüpft.

 Keine Steuerfreiheit besteht, insoweit die Summe der jährlich gewährten Gewinnbeteiligung das unternehmensrechtliche Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) der im letzten Kalenderjahr endenden Wirtschaftsjahre übersteigt. Unternehmen, die keinen unternehmensrechtlichen Jahresabschluss aufstellen, sollen bei Bilanzierung auf die entsprechenden steuerlichen Werte abstellen können; bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist der steuerliche Vorjahresgewinn maßgeblich. Für Konzerne soll alternativ die Heranziehung des Konzern-EBIT bei sämtlichen Konzernunternehmen möglich sein. Bei befreienden IFRS-Konzernabschlüssen kann das Konzern-EBIT aus diesen abgeleitet werden. Insoweit die jeweils maßgebliche Grenze überschritten wird, ist die Zuwendung steuerpflichtig. Bei einer allfälligen Überschreitung des Höchstbetrages haftet der Arbeitgeber gemäß § 82 EStG hinsichtlich der Lohnsteuer, die auf den zu Unrecht steuerfrei belassenen Teil der Zuwendung beim jeweiligen Arbeitnehmer entfällt.

Voraussetzung für die Steuerfreiheit der Mitarbeitergewinnbeteiligung ist weiters, dass

  • die Gewinnbeteiligung allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt wird;
  • die Zahlung nicht aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gem § 68 Abs 5 Z 1 bis Z 6 EStG erfolgt und
  • die Gewinnbeteiligung nicht anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder einer üblichen Lohnerhöhung geleistet wird.

Die Befreiung gilt für Gewinnbeteiligungen, die ab dem 1. 1. 2022 gewährt werden. (§ 3 Abs 1 Z 35 EStG)

7. Geringwertige Wirtschaftsgüter

In § 13 EStG wird die betragliche Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern von derzeit € 800,- erneut angehoben: Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens können künftig bis zu einem Betrag von maximal € 1.000,- sofort als Betriebsausgabe bzw gemäß § 16 Abs 1 Z 8 lit a EStG als Werbungskosten abgesetzt werden.

Die Änderung gilt im betrieblichen Bereich erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. 12. 2022 beginnen. Im außerbetrieblichen Bereich kann die Erhöhung erstmalig im Rahmen der Veranlagung 2023 in Anspruch genommen werden.

8. Erhöhung des Gewinnfreibetrages

In Wirtschaftsjahren, die nach dem 31. 12. 2021 beginnen, beträgt der Grundfreibetrag 15 % (statt bisher 13 %) von € 30.000,-. Der steuerfreie Grundfreibetrag, für den kein Investitionserfordernis besteht, beträgt daher künftig bis zu € 4.500,-. Die Beträge in § 10 EStG werden dementsprechend angepasst.

Dies soll eine Entlastung der Einzelunternehmen und Personengesellschaften im KMU-Bereich bringen, da diese nicht von einer Senkung des Körperschaftsteuersatzes profitieren.

9. Einführung eines (ökologischen) Investitionsfreibetrages

Um Anreize für (ökologische) Unternehmensinvestitionen zu schaffen, wird ab 2023 ein neuer Investitionsfreibetrag für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens eingeführt (§ 11 EStG). Es werden 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens als Betriebsausgabe abzugsfähig. Handelt es sich um Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist, erhöht sich der Investitionsfreibetrag um 5 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und beträgt daher insgesamt 15 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Damit soll der neue Investitionsfreibetrag insbesondere für klimafreundliche Investitionen Impulse setzen.

Der Investitionsfreibetrag kann insgesamt höchstens von Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Höhe von 1 Mio € im Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden; umfasst das Wirtschaftsjahr nicht 12 Monate, ist für jeden angefangenen Monat ein Zwölftel des Höchstbetrages anzusetzen.

Der Investitionsfreibetrag kann nur im Jahr der Anschaffung oder Herstellung geltend gemacht werden. Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung von Anlagegütern über mehr als ein Wirtschaftsjahr, kann der Investitionsfreibetrag bereits von aktivierten Teilbeträgen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die auf das einzelne Wirtschaftsjahr entfallen, geltend gemacht werden. Die AfA wird durch den Investitionsfreibetrag nicht berührt.

Die Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrages ist nur bei den betrieblichen Einkunftsarten zulässig und setzt die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich oder vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung voraus. Damit steht die Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrages auch Körperschaften offen. Der Investitionsfreibetrag soll jedoch nicht zustehen, wenn der Gewinn pauschal ermittelt wird.

Der Investitionsfreibetrag kann nur für Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden, die eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben und die inländischen Betrieben oder Betriebsstätten zuzurechnen sind.

§ 11 Abs 3 EStG enthält einen Katalog der vom Investitionsfreibetrag ausgenommenen Wirtschaftsgüter. Vor diesem Hintergrund sollen insbesondere Wirtschaftsgüter von der Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrages ausgeschlossen sein, für die eine Sonderform der AfA nach § 8 EStG besteht. Folglich sind von der Inanspruchnahme des neuen Investitionsfreibetrages ua ausgeschlossen:

  • Gebäude,
  • geringwertige Wirtschaftsgüter,
  • Wirtschaftsgüter, die zur Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages herangezogen werden,
  • Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie
  • Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen.

Kraftfahrzeuge mit einem CO2- Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer sollen hingegen auch für Zwecke des Investitionsfreibetrages begünstigt werden.

Der Investitionsfreibetrag kann erstmalig für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, bei denen der Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung (Fertigstellung) nach dem 31. 12. 2022 liegt. Damit sollen auch in Fällen, in denen bereits vor dem 1. 1. 2023 Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten aktiviert worden sind, die gesamten Anschaffungs- oder Herstellungskosten für den Investitionsfreibetrag maßgeblich sein.

10. Besteuerung von Kryptowährungen

Ab dem 1. 3. 2022 werden die Einkünfte aus Kapitalvermögen um Einkünfte aus Kryptowährungen erweitert.

In § 27b Abs 4 EStG wird eine Legaldefinition des Begriffs "Kryptowährung" vorgenommen: Eine Kryptowährung ist demnach eine digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist und die nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird und die auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann.

Die Einkünfte aus Kryptowährungen erfassen folgende Tatbestände:

  • laufende Einkünfte aus Kryptowährungen ("Früchte") und
  • Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen.

Einkünfte aus Kryptowährungen unterliegen dem besonderen Steuersatz von 27,5 %. Dies gilt unabhängig davon, ob Entgelte aus der Überlassung von Kryptowährungen von einem Kreditinstitut gewährt werden oder nicht. Zudem unterliegen sie - sofern der besondere Steuersatz zur Anwendung gelangt - der Kapitalertragsteuerabzugspflicht. Die Verpflichtung zum Kapitalertragsteuerabzug für Einkünfte aus Kryptowährungen gilt erstmals für Kapitalerträge, die nach dem 31. 12. 2023 anfallen. Für in den Kalenderjahren 2022 und 2023 anfallende Kapitalerträge kann freiwillig eine Kapitalertragsteuer einbehalten werden, andernfalls erfolgt eine Besteuerung im Rahmen der Veranlagung. Die Abfuhr der Kapitalertragsteuer auf Kryptowährungen erfolgt, abweichend von der Abfuhr für andere Kapitaleinkünfte, nur einmal jährlich, und zwar am 15. 2. des Folgejahres.

Die Steuerpflicht für Einkünfte aus Kryptowährungen tritt mit 1. 3. 2022 in Kraft und ist erstmals auf Kryptowährungen anzuwenden, die nach dem 28. 2. 2021 angeschafft werden. Kryptowährungen, die davor angeschafft wurden, unterliegen als "Altvermögen" nicht dem neuen Besteuerungsregime. (§§ 27 ff§§ 93 ff EStG§ 13§ 21 KStG)

11. Degressive AfA

Die (mit dem COVID-19-StMG vorgesehene) befristete Möglichkeit der Inanspruchnahme der degressiven Absetzung für Abnutzung unabhängig vom Unternehmensrecht wird um ein weiteres Jahr verlängert: Für vor dem 1. 1. 2023 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter kann daher die degressive AfA weiterhin ungeachtet der Abschreibungsmethode bzw der Abschreibungshöhe im Unternehmensrecht ausgeschöpft werden (keine Maßgeblichkeit). (§ 124b Z 356 EStG)

12. Senkung der Körperschaftsteuer

Die Körperschaftsteuer wird etappenweise von derzeit von 25 % auf 24 % im Jahr 2023 bzw 23 % im Jahr 2024 gesenkt. Damit sollen auch Unternehmen entlastet werden.

Die auf Einkünfte von Körperschaften aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten anzuwendende Abzugsteuer von derzeit 8,25 % wird ebenfalls angepasst und beträgt aus Vereinfachungsgründen bereits für Zahlungen ab dem 1. 1. 2023 7,5 %. (§ 22 Abs 1§ 24 Abs 5 Z 4 und Abs 7 Z 1 KStG)

13. UStG: Mietkaufmodell gemeinnütziger Wohnbau

Ab 1. 4. 2022 wird der Vorsteuerberichtigungszeitraum für den Erwerb von Mietwohnungen mit Kaufoption (Anspruch gemäß § 15c WGG) von gemeinnützigen Bauträgern von 20 auf 10 Jahre verkürzt. Bei nachträglicher Eigentumsübertragung aufgrund eines Anspruchs gemäß § 15c WGG (ausgenommen von Geschäftsräumen) kommt es daher nach 10 Jahren zu keiner Vorsteuerberichtigung. Erfasst sind davon auch die nachträgliche Übertragung von Wohnobjekten in das (Mit-)Eigentum, insbesondere bei Reihenhausanlagen, und die (in den meisten Fällen mit Wohnobjekten mitübertragenen) Ein- und Abstellplätze. Zudem soll eine entsprechende Verkürzung der Aufbewahrungsdauer der Aufzeichnungen und Unterlagen in diesen Fällen auf 12 Jahre vorgesehen werden.

Die Regelung tritt mit 1. 4. 2022 in Kraft und ist bei nachträglichen Übertragungen in das Wohnungseigentum anzuwenden, die nach dem 31. 3. 2022 ausgeführt werden. (§ 12 Abs 10§ 18 Abs 10 UStG)

14. Befreiung von der Eigenstromsteuer

Zur Stärkung des Ausbaus der Stromgewinnung aus erneuerbaren Energiequellen, fällt ab 1. 7. 2022 für selbst hergestellte und genutzte elektrische Energie, soweit sie aus einer erneuerbaren Energiequelle stammt und noch nicht befreit ist, keine Elektrizitätsabgabe an. Die bestehende Beschränkung auf 25.000 kWh pro Jahr soll zudem aufgegeben werden. (§ 2§ 7 Abs 10 ElAbgG)

15. Neues Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 ("CO2-Steuer")

Ziel dieses neuen Bundesgesetzes ist die stufenweise Einführung einer kosteneffizienten und wirkungsvollen Maßnahme zur Reduktion von Treibhausgasemissionen, die nicht dem EU-Emissionshandel unterliegen. Das nationale Emissionszertifikatehandelssystem (nEHS) soll eine sinnvolle Ergänzung zum bestehenden EU-ETS sein.

Mit dem Kauf von Emissionszertifikaten erhält der Handelsteilnehmer das Recht, bestimmte Stoffe (Mineralöle, Kraft- und Heizstoffe, Erdgas und Kohle) in Verkehr zu bringen und damit indirekt Treibhausgasemissionen zu verursachen. Je nach tatsächlichem Treibhausgasemissionsausstoß hat der Handelsteilnehmer die entsprechende Anzahl an Emissionszertifikaten abzugeben, was einen Anreiz zur Verringerung der Treibhausgasemissionen geben soll.

Die nationalen Emissionszertifikate haben zu Beginn des nationalen Emissionszertifikatehandels einen festgelegten Ausgabewert für jedes Kalenderjahr. Gestartet wird für das zweite Halbjahr 2022 mit einem Einstiegspreis von € 30,-. Dieser Wert wird jedes Jahr um einen Erhöhungsbetrag wie folgt erhöht:

Kalenderjahr

Betrag

2022

€ 30,-

2023

€ 35,-

2024

€ 45,-

2025

€ 55,-

Im Zusammenhang mit der Bepreisung von Treibhausgasemissionen besteht das Risiko, dass diese ins Ausland verlagert werden, um Produktionskosten zu vermindern und somit einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zu erlangen (sog "Carbon Leakage"). Diese Möglichkeit führt zu Wettbewerbsverzerrungen mit Unternehmern, die keine Verlagerung ins Ausland vornehmen, weshalb Maßnahmen zur Vermeidung solcher Gestaltungen gesetzt werden müssen.

Entlastungsmaßnahmen wurden auch für die Bereiche Land- und Forstwirtschaft und besondere Härtefälle vorgesehen (vgl §§ 24 ff NEHG 2022).

16. Klimabonusgesetz

Das Klimabonusgesetz steht in engem Zusammenhang mit dem Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetz. Es soll differenzierte Entlastungsmaßnahmen für Privatpersonen sicherstellen, die sich durch die Implementierung eines nationalen Zertifikatehandels ergeben. Zum Zweck der Kompensation dieser Mehrbelastungen und zur Vermeidung sozialer Härten wird ein regionaler Klimabonus, bestehend aus einem Sockelbetrag und einem Regionalausgleich, eingeführt. Abhängig von der Erschließung der jeweiligen Region mit öffentlichen Verkehrsmittel (ÖV) beträgt der Klimabonus im Jahr 2022: 

Klassifikation

Bonus

I. Urbane Zentren mit höchstrangiger ÖV-Erschließung

€ 100,-

II. Urbane Zentren mit zumindest guter ÖV-Erschließung

€ 133,-

III. Zentren sowie das Umland von Zentren mit zumindest (guter) Basiserschließung

€ 167,-

IV. Ländliche Gemeinden und Gemeinden mit höchstens Basiserschließung

€ 200,-

Kinder und Jugendliche vor vollendetem 18. Lebensjahr erhalten den halben Sockelbetrag.

Der regionale Klimabonus wird erstmals im Jahr 2022 ausgezahlt und auch in den Katalog der Steuerbefreiungen aufgenommen (vgl § 3 Abs 1 Z 37 EStG).



Stichworte