Bundesgesetz, mit dem das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 und das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 geändert werden, BGBl I 2022/232 vom 30. 12. 2022 (AB 1895 BlgNR 27. GP ; 3011/A BlgNR 27. GP )
Erweiterung des Berechtigungsumfangs
Mit der vorliegenden Gesetzesänderung werden Bilanzbuchhalter, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer neben ihrer Berechtigung zur Beratung, Vertretung und zur Ausstellung von Bestätigungen betreffend Maßnahmen iZm der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation nun auch zur Beratung, Vertretung und zur Ausstellung von Bestätigungen betreffend Förderungen nach dem Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz (UEZG), BGBl I 2022/117, und der aufgrund des § 5 UEZG erlassenen Förderrichtlinien berechtigt.
Auch in Bezug auf die neue Berechtigungserweiterung ist die Haftung des Berufsberechtigten auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – im Falle grober Fahrlässigkeit mit der zehnfachen Mindestversicherungssumme, höchstens jedoch mit der Höhe des erlangten oder erhaltenen Vorteils oder abgewehrten Nachteils – begrenzt, soweit nicht aufgrund ausdrücklicher gesetzlich zwingender Bestimmungen andere Haftungsbeschränkungen anzuwenden sind oder eine Haftungsbegrenzung ausdrücklich ausgeschlossen ist.
Geschlechtsneutrale Bezeichnung der Kammer
Weiters wird die Kammer der Wirtschaftstreuhänder berechtigt, in ihrer Bezeichnung „Kammer der Wirtschaftstreuhänder“ bzw „Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (KSW)“ die Bezeichnung der Berufsgruppen in der weiblichen oder in einer alle Geschlechtsidentitäten umfassenden Form zu verwenden.