Virtuelle Gesellschafterversammlungen-Gesetz

GesetzgebungWirtschaftsrechtKriwanek/TumaJuli 2023

Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für virtuelle Gesellschafterversammlungen

Inkrafttreten

14.7.2023

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

20.7.2023

Betroffene Normen

VirtGesG

Betroffene Rechtsgebiete

Gesellschaftsrecht

Quelle

BGBl I 2023/79, 786/BNR , AB 2156 , RV 2094 BlgNr 27. GP , 271/ME

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Durchführung virtueller Gesellschafterversammlungen (Virtuelle Gesellschafterversammlungen-Gesetz – VirtGesG) erlassen wird (BGBl I 2023/79, 786/BNR,
 AB 2156 RV 2094 BlgNr 27. GP , 271/ME) 

Damit in Zeiten der COVID-19-Pandemie Versammlungen von Gesellschaftern oder Organmitgliedern auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer durchgeführt und Beschlüsse auch auf andere Weise gefasst werden können, wurde mit § 1 COVID-19-GesG eine zeitlich befristete gesetzliche Grundlage für „virtuelle Versammlungen“ unter Einsatz technischer Kommunikationsmittel, insb über eine Videokonferenz, geschaffen. Diese Möglichkeit hat sich in der Praxis bewährt, weshalb nun eine dauerhafte gesetzliche Grundlage für virtuelle (einfache virtuelle bzw moderierte virtuelle Versammlungen) sowie hybride Versammlungen geschaffen wird. Im Unterschied zur Pandemiesituation sind solche Gesellschaftersammlungen jedoch nur zulässig, wenn dies in Satzung bzw im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist.

Virtuell durchgeführt werden können künftig die Hauptversammlung einer AG oder SE, die Generalversammlung einer GmbH, Genossenschaft oder SCE, die Mitgliederversammlung eines Vereins, eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (Mitgliedervertretung) oder eines kleinen Versicherungsvereins und die Vereinsversammlung einer Sparkasse. Für „Versammlungen von Organmitgliedern“ ist der Anwendungsbereich des VirtGesG  – anders als das COVID-19-GesG – auf „Gesellschafterversammlungen“ iwS beschränkt. Mitumfasst sind Versammlungen von Repräsentationsorganen der Gesellschafter, wie etwa die Delegiertenversammlung einer Genossenschaft oder eines Vereins oder die Mitgliedervertretung als oberstes Organ eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit oder eines kleinen Versicherungsvereins.

Für börsenotierte Aktiengesellschaften ist in § 5 VirtGesG eine Sonderbestimmung vorgesehen.

Das VirtGesG ist mit 14. 7. 2023 in Kraft getreten; eine Evaluierung der Zweckmäßigkeit dieser Regelungen ist für das Jahr 2028 vorgesehen.



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