Notstandshilfe (Novelle)

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrNovember 2018

Entfall der Anrechnung des Partnereinkommens bei Berechnung der Notstandshilfe

Inkrafttreten

1.7.2018

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

1.10.2018

Betroffene Normen

AlVG

Betroffene Rechtsgebiete

Sozialversicherungsrecht

Quelle

BGBl I 2017/157

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wird, BGBl I 2017/157 vom 13. 11. 2017 (AA-248 BlgNR 25. GP ; 1366/A BlgNR 25. GP ).

Aktualisierte Fassung des in ARD 6576/19/2017 erschienenen Beitrags.

Notstandshilfe: Anrechnung des Partnereinkommens

Notstandshilfe gebührt nur, wenn die arbeitslose Person der Vermittlung zur Verfügung steht und sich in Notlage befindet. Bei der Beurteilung der Notlage waren nach Rechtslage bis 30. 6. 2018 die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen, soweit es bestimmte Freigrenzen übersteigt (§ 36 Abs 2 und Abs 3 AlVG).

Die Berücksichtigung des Partnereinkommens bei der Bemessung der Notstandshilfe führte dazu, dass davon betroffene arbeitslose Personen vielfach nur mehr einen sehr geringen Anspruch auf Notstandshilfe oder nur noch einen Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung haben. Die von längerer Arbeitslosigkeit betroffenen Personen werden dadurch sehr stark von ihren Partnern abhängig. Da die Freigrenzen im Regelfall weit unter der Armutsschwelle liegen, kam es zu teilweise dramatischen Einkommensverlusten der betroffenen Haushalte und insbesondere auch zu sehr nachteiligen Auswirkungen auf die Partner, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen.

Wegfall der Anrechnung mit 1. 7. 2018

Mit der Gesetzesnovelle BGBl I 2017/157 wurde daher ab 1. 7. 2018 die Anrechnung des Partnereinkommens auf die Notstandshilfe abgeschafft; eigenes Einkommen, das beispielsweise durch Vermietung oder Verpachtung erzielt wird, wird jedoch weiterhin angerechnet. Demzufolge entfielen im AlVG sämtliche Regelungen, die mit der Anrechnung des Partnereinkommens im Zusammenhang standen. Auch die Notstandshilfeverordnung entfiel zur Gänze (sämtliche Regelungen zur Höhe der Leistung und zur Berücksichtigung von Eigeneinkommen der Arbeitslosen sind bereits im AlVG enthalten).

Die Novelle trat mit 1. 7. 2018 in Kraft und gilt für Zeiträume nach dem 30. 6. 2018. Personen, die bisher ausschließlich wegen Anrechnung des Partnereinkommens keine Notstandshilfe erhalten haben und gemäß § 34 AlVG in der Kranken- und Pensionsversicherung versichert waren, müssen keinen neuen Antrag stellen, sondern werden bei Vorliegen der neuen Voraussetzungen für den Anspruch auf Notstandshilfe von Amts wegen auf Notstandshilfe umgestellt.



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