BGBl I 2017/157, ausgegeben am 13. 11. 2017
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wird
Notstandshilfe: Anrechnung des Partnereinkommens
Notstandshilfe gebührt nur, wenn die arbeitslose Person der Vermittlung zur Verfügung steht und sich in Notlage befindet. Bei der Beurteilung der Notlage sind nach geltender Rechtslage derzeit die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen, soweit es bestimmte Freigrenzen übersteigt (§ 36 Abs 2 und Abs 3 AlVG).