Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrApril 2024

österreichweit einheitliche Regelung der betrieblichen Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft für alle Personen, die an land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsmaßnahmen teilnehmen

Inkrafttreten

19.4.2024

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

18.4.2024

Betroffene Normen

LFBAG

Betroffene Rechtsgebiete

Arbeitsrecht

Quelle

BGBl I 2024/42

Bundesgesetz über die betriebliche Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024 – LFBAG 2024; BGBl I 2024/42 vom 18. 4. 2024 (911/BNR BlgNR 27. GP AB 2491 BlgNR 27. GP ; RV 2446 BlgNR 27. GP ; 300/ME NR 27. GP )

Österreichweit einheitliche Regelung

Das neue land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz mit 61 Paragrafen regelt den gesamten Bereich der betrieblichen Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft für alle Personen, die an land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsmaßnahmen teilnehmen, erstmals österreichweit einheitlich in einem Bundesgesetz und deckt alle Ausbildungsebenen (Facharbeiter, Meister) ab. Dies umfasst nicht nur die Ausbildung von Lehrlingen, sondern auch die Ausbildungen von Personen, die nicht in einem Lehrverhältnis zum Ausbildungsbetrieb stehen. Dies wird deshalb als zweckmäßig erachtet, weil in den land- und forstwirtschaftlichen Berufen nach Lehrabschluss eine weiterführende Ausbildung zum Meister vorgesehen ist, und weil die Ausbildung in den einschlägigen Berufen in vielen Fällen im Rahmen einer Fort- oder Weiterbildung erfolgen kann, die kein Lehr- oder Arbeitsverhältnis voraussetzt. Die einschlägigen Bestimmungen sind für alle diese Ausbildungssituationen adäquat anwendbar, weil es inhaltlich keine wesentlichen Gründe gibt, zwischen der Fachausbildung in einem Arbeitsverhältnis oder ohne einem solchen zu differenzieren.

Inhaltlich und in der praktischen Abwicklung – sowie vor allem auch in organisatorischer Hinsicht – kommt es zu keinen größeren Veränderungen gegenüber der bislang praktizierten Form der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung, da bereits jetzt einschlägige Vorschriften diesen Bereich regeln und die Ausbildungen in den land- und forstwirtschaftlichen Berufen seit vielen Jahren mit großen Erfolgen durchgeführt bzw absolviert werden. Dort, wo sich in den bisherigen Berufsausbildungsgesetzen der Länder übereinstimmende Formulierungen finden, wurden die entsprechenden Regelungen meist unverändert übernommen. Für jene Wendungen hingegen, die in den einzelnen Berufsausbildungsgesetzen unterschiedlich ausgeführt sind, wird eine praktikable und für alle Länder unproblematische Lösung angeboten.

Zum besseren Überblick und zur besseren Nachvollziehbarkeit ist im Besonderen Teil der Erläuterungen zur Regierungsvorlage bei den einzelnen Bestimmungen ein Verweis auf die bisherige Rechtslage enthalten und wird insbesondere auf Abweichungen von den bisherigen Regelungen hingewiesen.

Duale Berufsausbildung

Die so genannte „duale“ Berufsausbildung, bestehend aus der praktischen Ausbildung im Lehrbetrieb einerseits und der ergänzenden theoretischen Ausbildung in der Berufsschule andererseits, charakterisiert auch die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung. Das neue Gesetz deckt vom Regelungsinhalt her eines der Elemente der dualen Berufsausbildung vollständig ab, nämlich den Bereich der „Lehre“, geht aber über den engeren Bereich der dualen Berufsausbildung hinaus, indem auch praktische Ausbildungen und Abschlussmodalitäten für die Erlangung des Facharbeiterabschlusses bzw des Meistertitels berücksichtigt werden. Der schulische Teil der Ausbildung von Lehrlingen in land- und forstwirtschaftlichen Berufen im Rahmen der dualen Berufsausbildung ist hingegen nicht Gegenstand dieses Gesetzes, da hiefür die einschlägigen Bestimmungen schon bestehen.

Definiert werden die Gliederung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung und die insgesamt 16 Ausbildungsgebiete. Diese decken alle einschlägigen Fachbereiche der landwirtschaftlichen Berufe ab, nämlich Landwirtschaft, Betriebs- und Haushaltsmanagement, Garten-, Feldgemüse-, Obst- und Weinbau sowie Molkerei-, Pferde-, Fischerei-, Geflügel-, Bienen-, Forstgarten- und Forstwirtschaft bis hin zur Lagerhaltung und Biomasseproduktion.

Ein ganz wesentlicher Teil der in diesem Gesetz enthaltenen Regelungen legt die Anforderungen an die Durchführung der „Lehre“ in den genannten Ausbildungsgebieten fest, wie sie die einschlägigen Betriebe anbieten. Mit erfolgreichem Abschluss der Lehre einschließlich der Berufsschule wird die Qualifikation als „Facharbeiter“ im jeweiligen Ausbildungsgebiet erworben. Sowohl Ablauf, Dauer der Lehre, Modalitäten der Abschlussprüfungen und Anforderungen an die Lehrbetriebe werden im Gesetz vorgegeben. Ziel dieser Vorschriften ist es, eine entsprechende Fachausbildung in einem für den Lehrling fördernden und sicherem Umfeld gewährleisten zu können. Dies bedingt ua, dass in Lehrbetrieben entsprechend qualifizierte Ausbilder verantwortlich sein müssen, und dass Lehrbetriebe behördlich als solche gelistet und auch – in gewissem Rahmen – überwacht werden müssen, wofür im Gesetz entsprechende Vorschriften vorgesehen sind. Es gibt auch Regelungen zum Lehrlingseinkommen und zu den Lehrbedingungen, wobei hier im Grundsatz auf kollektivvertragliche Regelungen abgestellt wird.

Das Gesetz sieht für den Lehrabschluss in der Regel das erfolgreiche Ablegen der Facharbeiterprüfung vor und enthält dementsprechend Vorschriften zu diesen Prüfungen. Entsprechend der bishergeltenden Rechtslage ist festgelegt, dass beispielsweise der erfolgreiche Abschluss einer einschlägigen Fachschule oder einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt ebenso als abgeschlossene Fachausbildung gilt und zur Führung der Bezeichnung als „Facharbeiter“ im entsprechenden Ausbildungsgebiet berechtigt.

Über den Kernbereich der dualen Berufsausbildung hinausgehend enthält das Gesetz auch die entsprechenden Regelungen zum Erwerb des Titels eines „Meisters“ im jeweiligen land- und forstwirtschaftlichen Ausbildungsgebiet. Grundsätzlich aufbauend auf der Qualifikation als Facharbeiter ist dafür der Nachweis über eine einschlägige fachliche Praxis mit hoher Eigenverantwortung zu erbringen und es sind entsprechende Ausbildungen, schriftliche Arbeiten sowie Prüfungen abzulegen.

Neuer Lehrberuf Berufsjagdwirtschaft

Ergänzend zu diesen wesentlichen inhaltlichen Regelungen über die praktische Ausbildung in der dualen Berufsausbildung in Berufen der Land- und Forstwirtschaft enthält das Gesetz auch Bestimmungen administrativer Natur, etwa betreffend die inhaltlichen Aufgaben der – aufgrund geltender landesgesetzlicher Bestimmungen schon eingerichteten – so genannten „Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen“, Datenschutzbestimmungen, Regelungen zur Zeugniserstellung und zu Beurkundungen sowie zur Anerkennung von Berufsqualifikationen, und allgemein erforderliche Schluss- und Übergangsbestimmungen wie Anordnungen zum Inkrafttreten und Festlegungen zu den Vollzugszuständigkeiten.

Neu hinzu kommen die Regelungen zur Einrichtung eines beratenden Gremiums, des „Land- und Forstwirtschaftlichen Bundes-Berufsausbildungsbeirates“, zur Aufnahme des 16. Lehrberufes „Berufsjagdwirtschaft“, zur Festlegung der Befreiung der Prüfungskandidaten von Gebühren für die Meisterprüfung und weiters Bestimmungen zur „Eintragungsfähigkeit des Meistertitels“.

Das neue Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 2024 trat mit 19. 4. 2024 in Kraft. Gleichzeitig traten das bisherige Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz, BGBl 1990/298, sowie die land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetze der Bundesländer außer Kraft, soweit nicht anderes bestimmt ist.



Stichworte