Änderung des MSchG (Karenzanrechnung)

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrAugust 2019

Anrechnung der Karenz auf dienstzeitabhängige Ansprüche in vollem Umfang ab 1. 8. 2019 (betrifft Karenzen für Kinder, die nach dem 1. 8. 2019 geboren werden)

Inkrafttreten

1.8.2019

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

5.8.2019

Betroffene Normen

 

Betroffene Rechtsgebiete

Arbeitsrecht

Quelle

BGBl I 2019/68

Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutzgesetz 1979 geändert wird, BGBl I 2019/68 vom 23. 7. 2019 (
AA-97 BlgNR 26. GP ; IA 338/A BlgNR 26. GP ).

Anrechnung im vollem Ausmaß

Nach der derzeitigen gesetzlichen Regelung in § 15f Abs 1 MSchG bleibt die Zeit der Karenz bei Rechtsansprüchen, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, – soweit nicht anderes vereinbart – grundsätzlich außer Betracht, nur für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß ist bislang eine Anrechnung der ersten Karenz im Dienstverhältnis bis zum Höchstausmaß von insgesamt 10 Monaten gesetzlich vorgesehen.

In den vergangenen Jahren wurden in vielen Kollektivverträgen bei der Anrechnung von Karenzzeiten auf dienstzeitabhängige Ansprüche wichtige Verbesserungen erreicht. Um allen Eltern gleiche Chancen bei der Anrechnung zu gewähren, wurde nun § 15f Abs 1 MSchG dahingehend abgeändert, dass Zeiten der Karenz bei Rechtsansprüchen, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten (zB für die Entgeltfortzahlung, den Urlaubsanspruch, Jubiläumsgelder, kollektivvertragliche Gehaltsvorrückungen etc), in vollem Umfang bis zur maximalen Dauer gemäß § 15 Abs 1 und § 15c Abs 2 Z 3 und Abs 3 MSchG angerechnet werden. Damit wird klargestellt, dass Karenzzeiten in jenem Umfang angerechnet werden, in dem sie auch in Anspruch genommen wurden, bzw dass Karenzzeiten bis maximal zum Ablauf des 2. Lebensjahrs des Kindes angerechnet werden (dh keine darüber hinausgehenden freiwilligen Karenzen).

Die neue Fassung des § 15f Abs 1 MSchG tritt mit 1. 8. 2019 in Kraft und gilt für Mütter (Adoptiv- oder Pflegemütter) und Väter, deren Kind ab diesem Zeitpunkt geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) wird. Für Karenzen, die in Folge der Geburt eines Kindes, die vor dem 1. 8. 2019 erfolgt ist, angetreten werden, gelten somit weiterhin die alte (einschränkende) Regelung des § 15f Abs 1 MSchG idF vor BGBl I 2019/68 bzw weitergehende kollektivvertragliche Anrechnungsregelungen.

Eine Anpassung im VKG war nicht erforderlich, da § 7c VKG hinsichtlich der Anrechnung der Karenz auf dienstzeitabhängige Ansprüche auf § 15f MSchG verweist.



Stichworte