Änderung StGB

GesetzgebungZivilrechtKriwanekApril 2023

Legistische Änderungen in § 278c StGB (Terroristische Vereinigung)

Inkrafttreten

1.5.2023

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

21.4.2023

Betroffene Normen

StGB

Betroffene Rechtsgebiete

Strafrecht

Quelle

BGBl I 2023/40, 720/BNR , AB 1981 , RV 1948 BlgNR, 27. GP , 235/ME

Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch geändert wird (BGBl I 2023/40720/BNR , AB 1981 , RV 1948 BlgNR, 27. GP , 235/ME)

In Folge von Kritik der Europäischen Kommission an der Umsetzung des Art 3 Abs 1 lit j der RL (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung („RL Terrorismus“), wird in § 278c StGB („Terroristische Straftaten“) ein neuer Tatbestand (Abs 2a) vorgesehen, der die Drohung mit einer in § 278c Abs 1 Z 1 bis 10 StGB bezeichneten Straftat mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren bedroht, wenn diese Drohung mit der in § 278c Abs.1 StGB genannten terroristischen Eignung und dem dort bezeichneten Vorsatz begangen wird.

In Bezug auf § 278c Abs 1 Z 10 StGB wird klargestellt werden, dass – wie auch sonst – nur die Vorsatzvarianten der verwiesenen Delikte umfasst sind und gleichzeitig eine Ergänzung um strafbare Handlungen nach § 43 Sprengmittelgesetz 2010 (SprG) vorgenommen wird.



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