Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch geändert wird (BGBl I 2023/40, 720/BNR , AB 1981 , RV 1948 BlgNR, 27. GP , 235/ME)
In Folge von Kritik der Europäischen Kommission an der Umsetzung des Art 3 Abs 1 lit j der RL (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung („RL Terrorismus“), wird in § 278c StGB („Terroristische Straftaten“) ein neuer Tatbestand (Abs 2a) vorgesehen, der die Drohung mit einer in § 278c Abs 1 Z 1 bis 10 StGB bezeichneten Straftat mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren bedroht, wenn diese Drohung mit der in § 278c Abs.1 StGB genannten terroristischen Eignung und dem dort bezeichneten Vorsatz begangen wird.
In Bezug auf § 278c Abs 1 Z 10 StGB wird klargestellt werden, dass – wie auch sonst – nur die Vorsatzvarianten der verwiesenen Delikte umfasst sind und gleichzeitig eine Ergänzung um strafbare Handlungen nach § 43 Sprengmittelgesetz 2010 (SprG) vorgenommen wird.